Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

192  Zur  Entstehung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.
für  nothwendig  erklärt,  auf  der  anderen  Seite  aber  nicht  umhin  kann.
schlecht  einzurichten,  so  einzurichten,  daß  sie  im  Volke  den  Eindruck
des  Schwankens,  der  Unsicherheit,  der  Unverläßlichkeit  hervorruft  und -
  ich  wage  zu  behaupten,  daß  die  Berufung  des  Jahres  1850,  die
französische  Berufung  überall  den  Eindruck  machen  muß
eine  solche
Institution  schädigt  den  Hauptzweck  des  Strafverfahrens.
Immer  müssen  wir,  meine  Herren,  den  letzten  Zweck  des  Strafprocesses ¬
  vor  Augen  haben,  und  der  besteht  nicht  darin,  daß  man  den
Einen,  der  sich  vergangen  hat,  schlägt  und  mißhandelt,  sondern  darin,
daß  im  Volke  die  Ueberzeugung  von  der  sicheren  Wahrung  der  öffentlichen ¬
  Rechtsordnung  erhalten  werde,  die  Ueberzeugung,  daß  hier  Recht
und  nur  Recht  gilt  und  durchgesetzt  werden  kann.  Aber  durch  eine
solche  Berufung  werden  Sie  diese  Ueberzeugung  im  Volke  nicht  stärken.
Ich  habe  auch  gesagt,  es  werde  diese  vielleicht  nur  für  überflüssig ¬
  geltende  Einrichtung  erkauft  durch  eine  directe  Schädigung  des
Processes,  und  ich  kann  das  mit  wenigen  Worten  ziemlich  rasch  nachweisen, ¬
  indem  ich  jene  schon  früher  angeführten  Grundsätze  schnell
vorführe.  Sie  schädigt  die  Mündlichkeit,  indem  sie  ihren  Werth
herabdrückt.  Die  zweite  Instanz  kann  nicht  umhin,  das  Hauptgewicht
auf  die  Acten  zu  legen.  Es  ist  nicht  möglich,  daß  die  zweite  Instanz
alle  Personen  wieder  vernimmt,  die  der  erste  Richter  vernommen  hat:
und  wenn  sie  es  thut,  hat  sie  erst  noch  wieder  das  Bedürfniß,  diese
gewissermaßen  an  ihre  Worte  zu  nageln,  ihnen  vorzuhalten,  daß  sie
früher  anders  ausgesagt  haben.  Was  wird  nun,  frage  ich,  ein
gewissenhafter  Staatsanwalt,  was  wird  ein  gewissenhafter  Richter
thun  müssen?
Der  Staatsanwalt  wird  nicht  zugeben,  daß  die  Sache  zur
mündlichen  Schlußverhandlung  gelangt,  ehe  in  den  Acten  schon  so
viel  steht,  daß  er  im  Falle  der  Berufung  auch  sicher  ist,  in  zweiter
Instanz  die  Verurtheilung  zu  erlangen;  ein  gewissenhafter  Richter,
welcher  am  Ende  Werth  darauf  legt,  daß  nicht  der  Schuldige  in  der
hoheren  Instanz  wegen  ungenügender  Information  freigesprochen
werde,  welcher  so  viel  Selbstachtung  hat,  daß  er  es  nicht  erleben
will,  daß  eine  solche  Freisprechung  stattfinde,  wird  sich  dagegen
verwahren,  daß  die  mündliche  Schlußverhandlung  stattfinde,  ehe
erschöpfend  in  den  Acten  der  Untersuchung  Alles  verzeichnet  ist,  was
nöthig  ist.  Wenn  das  geschehen  ist  —
und  ich  bitte  von  Zeit  zu
Zeit  einen  Blick  zu  werfen  in  die  Zellen,  wo  die  armen  Unschuldigen
sitzen,  die  schon  lange  abgeurtheilt  werden  könnten,  die  aber  warten
müssen,  bis  um  des  Einen  Willen  die  Acten  gesammelt  sind,  der  möglicherweise ¬
  Berufung  ergreifen  könnte,
so  tödtet  die  Berufung  die
Mündlichkeit  und  die  Raschheit  des  Verfahrens;  sie  schädigt
indirect  die  Oeffentlichkeit.  Denn,  wenn  einmal  Alles  schön
geordnet  in  den  Acten  steht,  ist  die  Zumuthung  schwer,  daß  noch  eine
ernstliche  mündlich=öffentliche  Verhandlung  stattfinde.  Das  Urtheil
ist  fertig  in  den  Köpfen  der  Richter,  man  wird  es  mehr  und  mehr
für  überflüssig  halten,  die  armen  Zeugen  ein  zweites  Mal  zu  incom¬
            
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