192 Zur Entstehung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873.
für nothwendig erklärt, auf der anderen Seite aber nicht umhin kann.
schlecht einzurichten, so einzurichten, daß sie im Volke den Eindruck
des Schwankens, der Unsicherheit, der Unverläßlichkeit hervorruft und -
ich wage zu behaupten, daß die Berufung des Jahres 1850, die
französische Berufung überall den Eindruck machen muß
eine solche
Institution schädigt den Hauptzweck des Strafverfahrens.
Immer müssen wir, meine Herren, den letzten Zweck des Strafprocesses ¬
vor Augen haben, und der besteht nicht darin, daß man den
Einen, der sich vergangen hat, schlägt und mißhandelt, sondern darin,
daß im Volke die Ueberzeugung von der sicheren Wahrung der öffentlichen ¬
Rechtsordnung erhalten werde, die Ueberzeugung, daß hier Recht
und nur Recht gilt und durchgesetzt werden kann. Aber durch eine
solche Berufung werden Sie diese Ueberzeugung im Volke nicht stärken.
Ich habe auch gesagt, es werde diese vielleicht nur für überflüssig ¬
geltende Einrichtung erkauft durch eine directe Schädigung des
Processes, und ich kann das mit wenigen Worten ziemlich rasch nachweisen, ¬
indem ich jene schon früher angeführten Grundsätze schnell
vorführe. Sie schädigt die Mündlichkeit, indem sie ihren Werth
herabdrückt. Die zweite Instanz kann nicht umhin, das Hauptgewicht
auf die Acten zu legen. Es ist nicht möglich, daß die zweite Instanz
alle Personen wieder vernimmt, die der erste Richter vernommen hat:
und wenn sie es thut, hat sie erst noch wieder das Bedürfniß, diese
gewissermaßen an ihre Worte zu nageln, ihnen vorzuhalten, daß sie
früher anders ausgesagt haben. Was wird nun, frage ich, ein
gewissenhafter Staatsanwalt, was wird ein gewissenhafter Richter
thun müssen?
Der Staatsanwalt wird nicht zugeben, daß die Sache zur
mündlichen Schlußverhandlung gelangt, ehe in den Acten schon so
viel steht, daß er im Falle der Berufung auch sicher ist, in zweiter
Instanz die Verurtheilung zu erlangen; ein gewissenhafter Richter,
welcher am Ende Werth darauf legt, daß nicht der Schuldige in der
hoheren Instanz wegen ungenügender Information freigesprochen
werde, welcher so viel Selbstachtung hat, daß er es nicht erleben
will, daß eine solche Freisprechung stattfinde, wird sich dagegen
verwahren, daß die mündliche Schlußverhandlung stattfinde, ehe
erschöpfend in den Acten der Untersuchung Alles verzeichnet ist, was
nöthig ist. Wenn das geschehen ist —
und ich bitte von Zeit zu
Zeit einen Blick zu werfen in die Zellen, wo die armen Unschuldigen
sitzen, die schon lange abgeurtheilt werden könnten, die aber warten
müssen, bis um des Einen Willen die Acten gesammelt sind, der möglicherweise ¬
Berufung ergreifen könnte,
so tödtet die Berufung die
Mündlichkeit und die Raschheit des Verfahrens; sie schädigt
indirect die Oeffentlichkeit. Denn, wenn einmal Alles schön
geordnet in den Acten steht, ist die Zumuthung schwer, daß noch eine
ernstliche mündlich=öffentliche Verhandlung stattfinde. Das Urtheil
ist fertig in den Köpfen der Richter, man wird es mehr und mehr
für überflüssig halten, die armen Zeugen ein zweites Mal zu incom¬