fullscreen : Deutsches Privatrecht (1)

Erster  Abschnitt.
Personenrecht.
Erstes  Kapitel.
Das  Recht  der  Einzelpersönlichkeit.
Erster  Titel.
Die  Einzelpersönlichkeit  überhaupt.
§  40.  Begriff  und  Inhalt.
I.  Begriff.  Der  Begriff  der  Einzelpersönlichkeit  deckt  sich
nach  heutigem  deutschem  Recht  mit  dem  des  Menschen.  Dieser
Begriff  aber  ist  erst  geschichtlich  erarbeitet  worden.
Ursprünglich  galt  unserem  Recht  nur  der  Volksgenosse  als
rechtsfähig.  Der  Volksfremde  war  rechtlos
Schon  im  fränkischen  Reich  wurde  die  Persönlichkeit  dem
Menschen  als  solchem  zuerkannt.  Sie  blieb  aber  kraft  der  ererbten ¬
  Rechtsordnung  ausnahmsweise  zahlreichen  Menschen  versagt,
die  als  Unfreie  zu  den  Sachen  gehörten.  Somit  war  die  Stufe  erreicht, ¬
  über  die  das  römische  Recht  niemals  hinausgeschritten  ist.
Das  germanische  Recht  dagegen  vollzog  frühzeitig  den  Uebergang ¬
  zu  einer  dritten  Stufe,  auf  der  es  nur  noch  eine  Minderung,
keine  Versagung  der  menschlichen  Persönlichkeit  gab?.  Den  Hebel
1  Vgl.  unten  §  56.
2  Das  Rechtsverhältnifs  einer  halben  Freiheit  hatte  schon  die  alte  Zeit  bei
den  Liten  gekannt.
23*
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer