Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Zur  Entstehung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.  785
haben,
überhaupt  an  unsere  Justizreform  knüpfen.  Denn,  meine
Herren,  alle  Abhilfe  kann  meines  Erachtens  nur  auf  die  Weise  geschehen, ¬

daß  wir  in  der  österreichischen  Justiz  aufhören  den  Spruch
des  Mephisto:  „Du  mußt  es  dreimal  sagen“  —  zu  einem  solchen
machen,  der  über  den  Thüren  aller  Gerichte  steht.  Das  Größte  und
Kleinste,  statt  es  einmal  recht  und  schlecht  zu  machen,  drei=,  viermal
prüfen  lassen,  immer  wieder  von  vorne  anfangen,  immer  in  dem  Augenblicke, ¬
  wo  man  das  Eine  thut,  nicht  daran  denken,  daß  man  jetzt  recht
thue,  sondern  daran  denken,  daß  eine  künftige  Ueberprüfung  möglich
sei,  daran  liegt  es,  daß  es  in  unserem  Civil-  und  Strafprocesse  überall
nicht  zum  raschen  Abschlusse  kommen  will,  daß  wir  überall  erdrückt
werden  von  der  Masse  der  Schriften,  von  der  Masse  der  Formalitäten, ¬
  daß  die  Kräfte  unserer  Richter  ins  Maßlose  in  Anspruch  genommen ¬
  werden,  und  wenn  der  Augenblick  der  ersehnten  höheren
Prüfung  kommt,  diese  höhere  Prüfung  vorgenommen  werden  muß
von  erschöpften  Männern,  die  erdrückt  sind  unter  der  äußeren  Last
der  Geschäfte  und  noch  mehr  erdrückt  werden  von  der  geistigen  Last
der  Beschäftigung  mit  jämmerlich  kleinlichen  Dingen,  die  einer  wiederholten ¬
  Prüfung  nicht  werth  sind  und  die  den  Geistesflug  lähmen,  vermöge ¬
  dessen  allein  man  sich  an  große  Aufgaben  wagen  kann.
Dieses,  meine  Herren,  über  die  äußere  Stellung  des  Dr.  v.  Pergerschen ¬
  Antrages,  zur  Frage  des  Strafprocesses  und  der  Justizreform  überhaupt. ¬

Innerlich  ist  der  Gegenstand  etwas  schwerer  zu  beleuchten,  aus
dem  schon  früher  angedeuteten  Grunde,  daß  man  sich  nicht  ganz  klar
darüber  ist,  welches  Berufungssystem  eigentlich  der  verehrte  Abgeordnete
meint,  welches  Proceßsystem  eigentlich  sein  Ideal  ist.
Denn,  meine  Herren,  Proceßfragen  können  das -
  will  ich  selbst
auf  die  Gefahr  hin,  der  Principienreiterei  beschuldigt  zu  werden,  offen
aussprechen  —  Proceßfragen  können  nicht  isolirt  behandelt  werden.
Man  kann  nicht  einen  Proceß  construiren,  indem  man  sich  auf
den  Standpunkt  des  bereits  in  erster  Instanz  Verurtheilten  stellt;
denn  was  für  diesen  wünschenswerth  und  angenehm  scheint,  kann  sehr
bedenklich  sein  für  einen  noch  nicht  verurtheilten  Unschuldigen,  und  ich
werde  die  Ehre  haben,  das  später  ausführlich  zu  beleuchten.
Eine  Proceßinstitution  kann  nicht  in  ein  Proceßsystem  hineingesetzt
werden,  ohne  sofort  die  eigene  Natur  zu  ändern  und  die  Natur  der  in
dem  Processe  sonst  befindlichen  Institutionen  wesentlich  zu  modificiren.
Es  sei  mir  gestattet,  dies  an  einem  kleinen  Beispiele,  welches  in  die
Debatte  hineingeworfen  wurde,  im  Einzelnen  zu  zeigen.  Darf  ich  mich
trivial  ausdrücken,  so  geht  es  eben  auch  innerhalb  der  Gesetzgebung
nicht  so,  daß  man  das  Butterbrod  auf  beiden  Seiten  beschmiert  bekömmt. ¬
  Man  hat  sehr  häufig  zwischen  zwei  Einrichtungen  zu  wählen,
deren  jede  gewisse  Vortheile  bietet,  deren  jede  aber  auch  gewisse  Nachtheile ¬
  hat.  Gestatten  Sie  mir,  das  Beispiel  aus  der  Debatte  herauszugreifen. ¬

Es  wird  dem  Strafproceßentwurfe  zum  Vorwurfe  gemacht,  daß
Glaser,  kleine  Schriften.  2te  Aufl.
            
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