Zur Entstehung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873. 785
haben,
überhaupt an unsere Justizreform knüpfen. Denn, meine
Herren, alle Abhilfe kann meines Erachtens nur auf die Weise geschehen, ¬
daß wir in der österreichischen Justiz aufhören den Spruch
des Mephisto: „Du mußt es dreimal sagen“ — zu einem solchen
machen, der über den Thüren aller Gerichte steht. Das Größte und
Kleinste, statt es einmal recht und schlecht zu machen, drei=, viermal
prüfen lassen, immer wieder von vorne anfangen, immer in dem Augenblicke, ¬
wo man das Eine thut, nicht daran denken, daß man jetzt recht
thue, sondern daran denken, daß eine künftige Ueberprüfung möglich
sei, daran liegt es, daß es in unserem Civil- und Strafprocesse überall
nicht zum raschen Abschlusse kommen will, daß wir überall erdrückt
werden von der Masse der Schriften, von der Masse der Formalitäten, ¬
daß die Kräfte unserer Richter ins Maßlose in Anspruch genommen ¬
werden, und wenn der Augenblick der ersehnten höheren
Prüfung kommt, diese höhere Prüfung vorgenommen werden muß
von erschöpften Männern, die erdrückt sind unter der äußeren Last
der Geschäfte und noch mehr erdrückt werden von der geistigen Last
der Beschäftigung mit jämmerlich kleinlichen Dingen, die einer wiederholten ¬
Prüfung nicht werth sind und die den Geistesflug lähmen, vermöge ¬
dessen allein man sich an große Aufgaben wagen kann.
Dieses, meine Herren, über die äußere Stellung des Dr. v. Pergerschen ¬
Antrages, zur Frage des Strafprocesses und der Justizreform überhaupt. ¬
Innerlich ist der Gegenstand etwas schwerer zu beleuchten, aus
dem schon früher angedeuteten Grunde, daß man sich nicht ganz klar
darüber ist, welches Berufungssystem eigentlich der verehrte Abgeordnete
meint, welches Proceßsystem eigentlich sein Ideal ist.
Denn, meine Herren, Proceßfragen können das -
will ich selbst
auf die Gefahr hin, der Principienreiterei beschuldigt zu werden, offen
aussprechen — Proceßfragen können nicht isolirt behandelt werden.
Man kann nicht einen Proceß construiren, indem man sich auf
den Standpunkt des bereits in erster Instanz Verurtheilten stellt;
denn was für diesen wünschenswerth und angenehm scheint, kann sehr
bedenklich sein für einen noch nicht verurtheilten Unschuldigen, und ich
werde die Ehre haben, das später ausführlich zu beleuchten.
Eine Proceßinstitution kann nicht in ein Proceßsystem hineingesetzt
werden, ohne sofort die eigene Natur zu ändern und die Natur der in
dem Processe sonst befindlichen Institutionen wesentlich zu modificiren.
Es sei mir gestattet, dies an einem kleinen Beispiele, welches in die
Debatte hineingeworfen wurde, im Einzelnen zu zeigen. Darf ich mich
trivial ausdrücken, so geht es eben auch innerhalb der Gesetzgebung
nicht so, daß man das Butterbrod auf beiden Seiten beschmiert bekömmt. ¬
Man hat sehr häufig zwischen zwei Einrichtungen zu wählen,
deren jede gewisse Vortheile bietet, deren jede aber auch gewisse Nachtheile ¬
hat. Gestatten Sie mir, das Beispiel aus der Debatte herauszugreifen. ¬
Es wird dem Strafproceßentwurfe zum Vorwurfe gemacht, daß
Glaser, kleine Schriften. 2te Aufl.