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I. Abschnitt. II. Titel.
Grundsätzen zu beurtheilen, 1) als die Erbkäufe,
nämlich: I. Der Erbverkäufer ist, da er eigentlich ¬
nicht das Erbrecht, sondern die ihm vermoͤge
dessen zu Theil gewordenen Erbschaftsvortheile veraußert ¬
hat, immer noch als Erb zu betrachten,
aber eben darum und insbesondere, weil mit der
Hauptsache in der Regel alle Nebensachen erworben ¬
werden, dem Kaͤufer zu geben verbunden
1) alle Sachen und Rechte, welche zu der schon
zur Zeit des Verkaufes angefallenen Erbschaft,
oder Erbschaftsportion gehoͤren, 2) alle zur Zeit
der Erbschaftsbelation angefallenen Früchte, nebst
allem, was der Erbschaft, oder Erbschaftsportion
von diesem Augenblicke an gerechnet, zugewachsen
ist, 2) 3) ohne Unterschied, ob dieses zur Zeit
des Verkaufes noch in des Verkäufers Händen sich
befindet, oder von ihm schon verzehrt, oder veraußert ¬
worden ist. 3) Erlitt 4) die angefallene
Erbschaft vor wirklich abgeschlossenem Kaufe durch
Arglist, oder große Nachlaͤssigkeit des Verkaͤufers
eine Verminderung, so muß er sie dem Kaͤufer
ersetzen. 4) Weil jedoch ein Ganzes ohne Bestimmung ¬
der einzelnen Theile verkauft worden
ist, so wird 5) für die aus der Erbschaft entwehrten ¬
einzelnen Sachen weder eine Gewehrschaft
geleistet, (§. 876.) noch finden die Wandelungsoder ¬
Minderungsklage eine Anwendung. Von
letzterer ist aber doch insofern eine Ausnahme zu
machen, als Verkaͤufer alle einzelnen zur Erbschaft ¬
gehoͤrigen Stuͤcke ordentlich specificirt, und