Metadaten : Handbuch des königlich-baierischen gemeinen bürgerlichen Rechts (3)

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I.  Abschnitt.  II.  Titel.
Grundsätzen  zu  beurtheilen,  1)  als  die  Erbkäufe,
nämlich:  I.  Der  Erbverkäufer  ist,  da  er  eigentlich ¬
  nicht  das  Erbrecht,  sondern  die  ihm  vermoͤge
dessen  zu  Theil  gewordenen  Erbschaftsvortheile  veraußert ¬
  hat,  immer  noch  als  Erb  zu  betrachten,
aber  eben  darum  und  insbesondere,  weil  mit  der
Hauptsache  in  der  Regel  alle  Nebensachen  erworben ¬
  werden,  dem  Kaͤufer  zu  geben  verbunden
1)  alle  Sachen  und  Rechte,  welche  zu  der  schon
zur  Zeit  des  Verkaufes  angefallenen  Erbschaft,
oder  Erbschaftsportion  gehoͤren,  2)  alle  zur  Zeit
der  Erbschaftsbelation  angefallenen  Früchte,  nebst
allem,  was  der  Erbschaft,  oder  Erbschaftsportion
von  diesem  Augenblicke  an  gerechnet,  zugewachsen
ist,  2)  3)  ohne  Unterschied,  ob  dieses  zur  Zeit
des  Verkaufes  noch  in  des  Verkäufers  Händen  sich
befindet,  oder  von  ihm  schon  verzehrt,  oder  veraußert ¬
  worden  ist.  3)  Erlitt  4)  die  angefallene
Erbschaft  vor  wirklich  abgeschlossenem  Kaufe  durch
Arglist,  oder  große  Nachlaͤssigkeit  des  Verkaͤufers
eine  Verminderung,  so  muß  er  sie  dem  Kaͤufer
ersetzen.  4)  Weil  jedoch  ein  Ganzes  ohne  Bestimmung ¬
  der  einzelnen  Theile  verkauft  worden
ist,  so  wird  5)  für  die  aus  der  Erbschaft  entwehrten ¬
  einzelnen  Sachen  weder  eine  Gewehrschaft
geleistet,  (§.  876.)  noch  finden  die  Wandelungsoder ¬
  Minderungsklage  eine  Anwendung.  Von
letzterer  ist  aber  doch  insofern  eine  Ausnahme  zu
machen,  als  Verkaͤufer  alle  einzelnen  zur  Erbschaft ¬
  gehoͤrigen  Stuͤcke  ordentlich  specificirt,  und
            
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