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Gesetzbuch Napoleons und die Westphälische Proceßordnung, =
fleißig beigewohnt habe, und von guten Sitten
und tadelloser Aufführung gewesen Decr. vom 29.
Nov. 1809, Art 5. 6. Alle andere Richter und Afsessoren =
müssen sich überdem einer Prüfung unterwerfen.
Die Friedensrichter benennt das Decret nicht ausdrücklich; =
auch ist rücksichtlich ihrer keine Behörde bestimmt,
welche die Prüfung vornehmen soll.
Sollte zufällig der Kaiser oder König jemanden
zum Friedensrichter oder Gerichtsschreiber ernannt haben, =
dem eine von obigen Eigenschaften fehlt, so muß
man sich unmittelbar an ihn wenden, einen andern
anzusetzen.
§. 15. Andere Eigenschaften sind nicht erforderlich. =
Auch braucht er nicht auf der Liste der Wahlfähigen =
zu stehn.
Die Stelle eines Bevollmächtigten des Ministeriums ¬
beim Polizei-Gericht wird durch den PolizeiCommissair, ¬
oder den Gehülfen des Maire, versehen.
II. Ausübung und Dauer der Amtsverrichtungen ¬
des Personale beim Friedens=Gericht. ¬
§. 16. Der Richter behandelt alle gerichtliche,
Vergleichs= und andere Sachen, welche nach dem Gesetze ¬
vor das Friedens=Gericht gehören.
Ist er wegen Krankheit, Abwesenheit oder sonst
verhindert, so ersetzt ihn ein Substitut.
§ 17. Der Gerichtsschreiber fasset unter der
Aufsicht des Richters die Akten und Protokolle, besorgt