Metadaten : Vezin, August Ludwig: Handbuch für Friedensrichter und andere bei diesem Gerichte angestellte Personen

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Gesetzbuch  Napoleons  und  die  Westphälische  Proceßordnung, =
  fleißig  beigewohnt  habe,  und  von  guten  Sitten
und  tadelloser  Aufführung  gewesen  Decr.  vom  29.
Nov.  1809,  Art  5.  6.  Alle  andere  Richter  und  Afsessoren =
  müssen  sich  überdem  einer  Prüfung  unterwerfen.
Die  Friedensrichter  benennt  das  Decret  nicht  ausdrücklich; =
  auch  ist  rücksichtlich  ihrer  keine  Behörde  bestimmt,
welche  die  Prüfung  vornehmen  soll.
Sollte  zufällig  der  Kaiser  oder  König  jemanden
zum  Friedensrichter  oder  Gerichtsschreiber  ernannt  haben, =
  dem  eine  von  obigen  Eigenschaften  fehlt,  so  muß
man  sich  unmittelbar  an  ihn  wenden,  einen  andern
anzusetzen.
§.  15.  Andere  Eigenschaften  sind  nicht  erforderlich. =
  Auch  braucht  er  nicht  auf  der  Liste  der  Wahlfähigen =
  zu  stehn.
Die  Stelle  eines  Bevollmächtigten  des  Ministeriums ¬
  beim  Polizei-Gericht  wird  durch  den  PolizeiCommissair, ¬
  oder  den  Gehülfen  des  Maire,  versehen.
II.  Ausübung  und  Dauer  der  Amtsverrichtungen ¬
  des  Personale  beim  Friedens=Gericht. ¬

§.  16.  Der  Richter  behandelt  alle  gerichtliche,
Vergleichs=  und  andere  Sachen,  welche  nach  dem  Gesetze ¬
  vor  das  Friedens=Gericht  gehören.
Ist  er  wegen  Krankheit,  Abwesenheit  oder  sonst
verhindert,  so  ersetzt  ihn  ein  Substitut.
§  17.  Der  Gerichtsschreiber  fasset  unter  der
Aufsicht  des  Richters  die  Akten  und  Protokolle,  besorgt
            
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