Metadata : ¬Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des deutschen Reiches (2)

X.  Annahmeverzug,  Möglichkeit  der  Leistung  voraussetzend.  283
Daß  nicht  allgemein  der  Annahmeverzug
—  so  wenig  als  der
Leistungsverzug:  S.  128.  158  fg.  —  mit  Unmöglichkeit  der  angebotenen ¬
  Leistung  einhergeht  und  nicht  durch  deren  Verunmöglichung -
  erfolgen  muß,  lehren  Fälle  wie  die  S.  252—54.  257/58  angegebenen, ¬
  in  welchen  der  Annahmeverzug  die  Möglichkeit  der
Leistung  bestehen  läßt,  und  gesetzliche  Bestimmungen  wie  diese:
a)  §  324  Abs.  2,  wonach  Unmöglichkeit  der  Leistung  während
des  Annahmeverzugs  eintreten  kann,  also  nicht  mit  ihm  gegeben
sein  muß;  b)  §  615,  wo  bei  Annahmeverzug  der  Dienstverpflichtete
für  nicht  zur  Nachleistung  verpflichtet  erklärt,  also  mit  deren
Möglichkeit  gerechnet  wird;  c)  §  322  Abs.  2:  die  Gegenleistung
könnte  nicht  mehr  empfangen  werden,  wenn  sie  durch  den  Annahmeverzug ¬
  stets  unmöglich  würde!.
Braucht  die  Nichtannahme  nicht  von  der  Art  zu  sein,  daß
sie  die  Leistung  unmöglich  macht,  so  kann  es  anderseits  zur
Nichtannahme  und  dadurch  zu  Annahmeverzug  nur  kommen,  wenn
die  Leistung  möglich  ist.  Dies  wurde  S.  282  zu  §  297  gesagt  und
bedarf  noch  der  Ausführung.
a)  Wenn  die  Gleichstellung  des  nachträglichen  Unvermögens
mit  der  nachträglichen  Unmöglichkeit  für  die  Befreiung  gilt  (§  275),
so  muß  sie  auch  gelten  für  den  Ausschluß  des  Annahmeverzugs.
b)  Für  dessen  Ausschluß  durch  Unmöglichkeit  der  Leistung
ist  es  einerlei,  ob  der  Schuldner  die  Leistung  wörtlich,  oder  „so
wie  sie  zu  bewirken  ist,  tatsächlich  angeboten“  hat.  Auch  letzteres
Angebot  kann  in  vielen  Fällen  trotz  Unmöglichkeit  der  Leistung
geschehen.  Es  besteht  dann  ein  Versuch  der  Leistung,  die  mangels
vom  Schuldner  unabhängiger,  nicht  durch  ihn  zu  erfüllender  Voraussetzungen -
  nicht  erbracht  wird.  Da  das  Gesetz  (§  297)  nicht  unterkrank ¬
  ist;  er  stellt  das  Material  nicht  bereit,  weil  es  sich  nicht  hat  beschaffen
lassen.  Sagt  man  in  solchen  Fällen,  daß  der  Arbeitgeber  die  Leistung  „ablehne“, ¬
  so  ist  dies  eine  uneigentliche  Bezeichnung.
Gegenüber  diesen  Fällen  und  Stellen  ist  nichts  Gegenteiliges  zu  folgern
aus  §  372:  „..  .  wenn  der  Gläubiger  im  Verzuge  der  Annahme  ist.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  Schuldner  aus  einem  anderen  in  der  Person  des
Gläubigers  liegenden  Grunde  ...  seine  Verbindlichkeit  nicht  .  .  .  erfüllen
kann“.  Diese  Stelle  gestattet  nicht  den  Schluß,  daß  dem  Schuldner  in  allen
Fällen  des  Annahmeverzugs  die  Leistung  unmöglich,  oder  gar  aus  einem  in
der  Person  des  Gläubigers  liegenden  Grunde  unmöglich  sei.  Denn  z.  B.  der
Arbeitgeber,  der  sich  die  angebotene  Arbeit  verbittet  und  hierdurch  in  Mora
kommt,  macht  die  Leistung  nicht  unmöglich,  und  der  Arbeitgeber  der  die
Muster  vorenthält  und  dadurch  in  Mora  kommt,  macht  die  Leistung  nicht  aus
einem  in  seiner  Person  liegenden  Grunde  unmöglich.  Der  §  372  bezieht  sich
nur  auf  Sachleistung.
            
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