774 Zur Entstehung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873.
also ein Rechtsmittel nur bei vorliegenden Nichtigkeitsgründen, gegen
die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafsatzes überhaupt nicht
ergriffen werden.
III. In den Ländern, in welchen die Geschwornengerichte nicht
eingeführt werden, entscheidet über die vor die letzteren gehörigen Ver
brechen das Landesgericht in Versammlungen von fünf Richtern und
einem Vorsitzenden, und in Fällen, in welchen auf Todesstrafe zu
erkennen ist, in Versammlungen von sieben Richtern und einem Vor
sitzenden. Zur Schuldigerklärung sind im ersten Falle vier, im letzteren
aber sechs Stimmen erforderlich.
IV. Auch gegen diese Endurtheile der Landesgerichte findet nur
die Nichtigkeitsbeschwerde an den Cassationshof nach den oben unter II.
angegebenen Grundsätzen statt.
V. Der Cassationshof kann die Wiederaufnahme des Strafver
fahrens zu Gunsten des Verurtheilten, abgesehen von den in der Straf
proceßordnung ausdrücklich vorgesehenen Gründen (Entwurf §. 420),
auch aus dem Grunde bewilligen, weil sich auffallende Bedenken gegen
die Richtigkeit der thatsächlichen Feststellung ergeben. Von diesem
Rechte kann der Cassationshof auch aus Anlaß einer ihm vorliegenden
Nichtigkeitsbeschwerde (von Amtswegen) Gebrauch machen. Jeder solche
Beschluß muß jedoch auf Verlangen des Generalprocurators in einer
Versammlung von zehn Richtern und einem Vorsitzenden zu nochmaliger
Berathung und Abstimmung gebracht werden.