Full text: Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß

774 Zur Entstehung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873. 
also ein Rechtsmittel nur bei vorliegenden Nichtigkeitsgründen, gegen 
die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafsatzes überhaupt nicht 
ergriffen werden. 
III. In den Ländern, in welchen die Geschwornengerichte nicht 
eingeführt werden, entscheidet über die vor die letzteren gehörigen Ver 
brechen das Landesgericht in Versammlungen von fünf Richtern und 
einem Vorsitzenden, und in Fällen, in welchen auf Todesstrafe zu 
erkennen ist, in Versammlungen von sieben Richtern und einem Vor 
sitzenden. Zur Schuldigerklärung sind im ersten Falle vier, im letzteren 
aber sechs Stimmen erforderlich. 
IV. Auch gegen diese Endurtheile der Landesgerichte findet nur 
die Nichtigkeitsbeschwerde an den Cassationshof nach den oben unter II. 
angegebenen Grundsätzen statt. 
V. Der Cassationshof kann die Wiederaufnahme des Strafver 
fahrens zu Gunsten des Verurtheilten, abgesehen von den in der Straf 
proceßordnung ausdrücklich vorgesehenen Gründen (Entwurf §. 420), 
auch aus dem Grunde bewilligen, weil sich auffallende Bedenken gegen 
die Richtigkeit der thatsächlichen Feststellung ergeben. Von diesem 
Rechte kann der Cassationshof auch aus Anlaß einer ihm vorliegenden 
Nichtigkeitsbeschwerde (von Amtswegen) Gebrauch machen. Jeder solche 
Beschluß muß jedoch auf Verlangen des Generalprocurators in einer 
Versammlung von zehn Richtern und einem Vorsitzenden zu nochmaliger 
Berathung und Abstimmung gebracht werden.
	        
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