X. Annahmeverzug, Möglichkeit der Leistung voraussetzend. 283
Daß nicht allgemein der Annahmeverzug
— so wenig als der
Leistungsverzug: S. 128. 158 fg. — mit Unmöglichkeit der angebotenen ¬
Leistung einhergeht und nicht durch deren Verunmöglichung -
erfolgen muß, lehren Fälle wie die S. 252—54. 257/58 angegebenen, ¬
in welchen der Annahmeverzug die Möglichkeit der
Leistung bestehen läßt, und gesetzliche Bestimmungen wie diese:
a) § 324 Abs. 2, wonach Unmöglichkeit der Leistung während
des Annahmeverzugs eintreten kann, also nicht mit ihm gegeben
sein muß; b) § 615, wo bei Annahmeverzug der Dienstverpflichtete
für nicht zur Nachleistung verpflichtet erklärt, also mit deren
Möglichkeit gerechnet wird; c) § 322 Abs. 2: die Gegenleistung
könnte nicht mehr empfangen werden, wenn sie durch den Annahmeverzug ¬
stets unmöglich würde!.
Braucht die Nichtannahme nicht von der Art zu sein, daß
sie die Leistung unmöglich macht, so kann es anderseits zur
Nichtannahme und dadurch zu Annahmeverzug nur kommen, wenn
die Leistung möglich ist. Dies wurde S. 282 zu § 297 gesagt und
bedarf noch der Ausführung.
a) Wenn die Gleichstellung des nachträglichen Unvermögens
mit der nachträglichen Unmöglichkeit für die Befreiung gilt (§ 275),
so muß sie auch gelten für den Ausschluß des Annahmeverzugs.
b) Für dessen Ausschluß durch Unmöglichkeit der Leistung
ist es einerlei, ob der Schuldner die Leistung wörtlich, oder „so
wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten“ hat. Auch letzteres
Angebot kann in vielen Fällen trotz Unmöglichkeit der Leistung
geschehen. Es besteht dann ein Versuch der Leistung, die mangels
vom Schuldner unabhängiger, nicht durch ihn zu erfüllender Voraussetzungen -
nicht erbracht wird. Da das Gesetz (§ 297) nicht unterkrank ¬
ist; er stellt das Material nicht bereit, weil es sich nicht hat beschaffen
lassen. Sagt man in solchen Fällen, daß der Arbeitgeber die Leistung „ablehne“, ¬
so ist dies eine uneigentliche Bezeichnung.
Gegenüber diesen Fällen und Stellen ist nichts Gegenteiliges zu folgern
aus § 372: „.. . wenn der Gläubiger im Verzuge der Annahme ist. Das
Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des
Gläubigers liegenden Grunde ... seine Verbindlichkeit nicht . . . erfüllen
kann“. Diese Stelle gestattet nicht den Schluß, daß dem Schuldner in allen
Fällen des Annahmeverzugs die Leistung unmöglich, oder gar aus einem in
der Person des Gläubigers liegenden Grunde unmöglich sei. Denn z. B. der
Arbeitgeber, der sich die angebotene Arbeit verbittet und hierdurch in Mora
kommt, macht die Leistung nicht unmöglich, und der Arbeitgeber der die
Muster vorenthält und dadurch in Mora kommt, macht die Leistung nicht aus
einem in seiner Person liegenden Grunde unmöglich. Der § 372 bezieht sich
nur auf Sachleistung.