310 Viertes Buch. Die Handlungen. Erfordernisse der Rechtsgeschäfte.
hat er zur Arsführung der Bestellung die Vollmacht; die Ausführung ¬
der Bestellung ist Ausführung des Vertrags, die Ausführung ¬
des Vertrages aber eine Perficirung des in und mit
der Bestellung offerirten Vertrages, welche die Acceptation in
ähnlicher Weise überspringt, wie die Spezification die Occu23 ¬
Nach der Willensänderung fehlt es an der
pation
Vollmacht zur Vertragsausführung, gleichviel ob Adressat von
derselben weiß oder nicht; jetzt kann er durch Ausführung der
Bestellung nurmehr eine actio aus jener noch etwa fortdauernden ¬
obligatio mandati, mit nichten aber eine Klage aus dem
zwar angestrebten aber nicht mehr möglich gewesenen Contracte
haben.
Ist das Offert an den Abwesenden endlich 3. lediglich
Offert, so mag Adressat mit seinen Dispositionen warten, bis
er der Perfection nach den Regeln des Vertragsabschlusses
sicher sein kann. Gegen Nachläßigkeiten auf Seite der anderen
24
Partei ist er nicht ungeschützt (§. 572 g. E.) ).
Eben so wesenhaft ist das Offert
B. zeitlich; es widerstrebt der Natur der Dinge, daß es
auf immer gemacht sei. Nicht weil es stillschweigend abgelehnt
sondern weil es nicht auf immer gemacht ist 26), kann es nicht
beliebig spät noch acceptirt werden, muß es, auch ohne Widerruf ¬
oder sonstige Gründe, mit der Zeit erlöschen?*). Möglicherweise ¬
setzt der Offerent seinem Offert selbst eine Frist
mit der noch nicht gesagt ist, daß das Offert so lange aufrecht ¬
erhalten werden wolle, sondern nur daß es nicht länger
acceptirt werden könne?
); außerdem muß nach den Um23) ¬
s. oben §. 570 Anm. 12.
24) Vgl. oben Anm. 13.
25) Puchta, Vorlesungen §. 251 Abs. 11.
26) Regelsberger, Vorverhandlungen S. 65--67 sund in Endemanns ¬
Handb. II S. 430, Karlowa, Rechtsgeschäft S. 26. 27, Schott
a. a. O. S. 189 fg., Marsson a. a. O. S. 62; ähnlich Sohm a. a. O. S. 103.
27) [Im Gegentheil behauptet Gardeike, Verträge unter Abwes. S. 72
u. sonst: „wenn der Oblat in angemessener Frist nach seiner Kenntnißnahme
von der Erklärung des Offerenten eine ablehnende Erklärung unterläßt, so ist
auch der ablehnende Geschäftswille in ihm ausgeschlossen und dadurch wird
der Consens des Oblaten als stillschweigende Willenserklärung giltig ...
Vgl. unten §. 572 Anm. 18.
28) Regelsberger, Vorverhandlungen S. 73 Nr. 1 und im Handb.
S. 432, Schott S. 190 Anm. 358, Windscheid II §. 307 Anm. 7.
Vgl. oben §. 552 zu Anm. 19a und in diesem §. bei Anm. 16.
„Die