Metadaten : Lehrbuch der Pandekten (Bd. 4)

310  Viertes  Buch.  Die  Handlungen.  Erfordernisse  der  Rechtsgeschäfte.
hat  er  zur  Arsführung  der  Bestellung  die  Vollmacht;  die  Ausführung ¬
  der  Bestellung  ist  Ausführung  des  Vertrags,  die  Ausführung ¬
  des  Vertrages  aber  eine  Perficirung  des  in  und  mit
der  Bestellung  offerirten  Vertrages,  welche  die  Acceptation  in
ähnlicher  Weise  überspringt,  wie  die  Spezification  die  Occu23 ¬

Nach  der  Willensänderung  fehlt  es  an  der
pation
Vollmacht  zur  Vertragsausführung,  gleichviel  ob  Adressat  von
derselben  weiß  oder  nicht;  jetzt  kann  er  durch  Ausführung  der
Bestellung  nurmehr  eine  actio  aus  jener  noch  etwa  fortdauernden ¬
  obligatio  mandati,  mit  nichten  aber  eine  Klage  aus  dem
zwar  angestrebten  aber  nicht  mehr  möglich  gewesenen  Contracte
haben.
Ist  das  Offert  an  den  Abwesenden  endlich  3.  lediglich
Offert,  so  mag  Adressat  mit  seinen  Dispositionen  warten,  bis
er  der  Perfection  nach  den  Regeln  des  Vertragsabschlusses
sicher  sein  kann.  Gegen  Nachläßigkeiten  auf  Seite  der  anderen
24
Partei  ist  er  nicht  ungeschützt  (§.  572  g.  E.)  ).
Eben  so  wesenhaft  ist  das  Offert
B.  zeitlich;  es  widerstrebt  der  Natur  der  Dinge,  daß  es
auf  immer  gemacht  sei.  Nicht  weil  es  stillschweigend  abgelehnt
sondern  weil  es  nicht  auf  immer  gemacht  ist  26),  kann  es  nicht
beliebig  spät  noch  acceptirt  werden,  muß  es,  auch  ohne  Widerruf ¬
  oder  sonstige  Gründe,  mit  der  Zeit  erlöschen?*).  Möglicherweise ¬
  setzt  der  Offerent  seinem  Offert  selbst  eine  Frist
mit  der  noch  nicht  gesagt  ist,  daß  das  Offert  so  lange  aufrecht ¬
  erhalten  werden  wolle,  sondern  nur  daß  es  nicht  länger
acceptirt  werden  könne?
);  außerdem  muß  nach  den  Um23) ¬
  s.  oben  §.  570  Anm.  12.
24)  Vgl.  oben  Anm.  13.
25)  Puchta,  Vorlesungen  §.  251  Abs.  11.
26)  Regelsberger,  Vorverhandlungen  S.  65--67  sund  in  Endemanns ¬
  Handb.  II  S.  430,  Karlowa,  Rechtsgeschäft  S.  26.  27,  Schott
a.  a.  O.  S.  189  fg.,  Marsson  a.  a.  O.  S.  62;  ähnlich  Sohm  a.  a.  O.  S.  103.
27)  [Im  Gegentheil  behauptet  Gardeike,  Verträge  unter  Abwes.  S.  72
u.  sonst:  „wenn  der  Oblat  in  angemessener  Frist  nach  seiner  Kenntnißnahme
von  der  Erklärung  des  Offerenten  eine  ablehnende  Erklärung  unterläßt,  so  ist
auch  der  ablehnende  Geschäftswille  in  ihm  ausgeschlossen  und  dadurch  wird
der  Consens  des  Oblaten  als  stillschweigende  Willenserklärung  giltig  ...
Vgl.  unten  §.  572  Anm.  18.
28)  Regelsberger,  Vorverhandlungen  S.  73  Nr.  1  und  im  Handb.
S.  432,  Schott  S.  190  Anm.  358,  Windscheid  II  §.  307  Anm.  7.
Vgl.  oben  §.  552  zu  Anm.  19a  und  in  diesem  §.  bei  Anm.  16.
„Die
            
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