Metadaten : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

770  Zur  Entstehung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.
gebung  aber  geräth  gerade  durch  diese  Art  der  Berufung  in  ein
peinliches  Dilemma;  die  Strafproceßordnung  vom  J.  1850  hatte
in  Fällen  dieser  Art  dem  Verurtheilten  gestattet,  die  Strafe,
ungeachtet  der  Ergreifung  der  Berufung  anzutreten.  Diese  Einrichtung ¬
  hatte  naturgemäß  zur  Folge,  daß  fast  jeder  Verurtheilte
diesen  letzten  Versuch  machte,  bei  welchem  er  nur  gewinnen  und
nichts  verlieren  konnte.  Die  Strafproceßordnung  vom  J.  1853
schlug  daher  den  entgegengesetzten  Weg  ein,  fand  damit  aber
wohl  kaum  Billigung.  Der  in  Haft  befindliche  Verurtheilte
muß  nothwendig  eine  solche  Berufung  als  ein  ärgerliches  Glücksspiel ¬
  betrachten,  und  es  wird  dem  Ansehen  der  Strafrechtspflege
nie  zuträglich  sein,  wenn  ein  Rechtsmittel  unter  diesen  Gesichtspunkten ¬
  betrachtet  werden  kann.  Auch  in  dieser  Hinsicht  würde
also  das  Werk  der  Strafproceßreform  wesentlich  erleichtert,  wenn
man  sich  entschließen  würde,  auf  ein  Rechtsmittel  zu  verzichten,
welches  nicht  die  geringste  Gewähr  dafür  bietet,  daß  es  zu  einem
gerechteren  Ausspruche  führe.
Uebrigens  braucht  wohl  nicht  erst  bemerkt  zu  werden,  daß  die  hier
gemachten  Vorschläge  nicht  untrennbar  mit  dem  Grundgedanken  zusammenhängen, ¬
  und  daß  es  immerhin  auch  ausführbar  wäre,  die  Berufung ¬
  wegen  Verletzung  wesentlicher  Förmlichkeiten,  wegen  unrichtiger
Anwendung  des  Gesetzes  und  wegen  des  Ausspruches  über  Strafe  und
Kosten  in  ihrer  bisherigen  Gestalt  zu  lassen,  und  dann  die  Nichtigkeitsbeschwerde ¬
  an  den  Cassationshof  ebenfalls  nach  den  Vorschriften  der
Strafproceßordnung  vom  J.  1850  über  die  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen
Urtheile  der  Landgerichte  als  Berufungsbehörden  zuzulassen.
Zu  3.  Man  mag  die  Rechtsmittel  noch  so  sehr  häufen,  so  wird
immer  die  Besorgniß  übrig  bleiben,  daß  das  formell  rechtskräftige  Erkenntniß ¬
  dennoch  mit  dem  materiellen  Rechte  in  Widerspruch  stehen
könnte;  immer  wird  sich  in  dem  Moment,  wo  man  den  Ausspruch  für
unabänderlich  erklären  soll,  dieser  Zweifel  geltend  machen,  und  wird
die  Frage  aufgeworfen  werden,  ob  wirklich  um  der  bloßen  Form  der
Rechtskraft  willen  ein  offenbar  ungerechtes  Urtheil  aufrecht  erhalten
werden  solle.
Die  Erfahrung  hat  namentlich  in  Oesterreich  bewiesen,  daß  sich
auf  die  Dauer  weder  im  Civil=  noch  im  Criminalproceß  der  Grundsatz ¬
  von  der  unerschütterlichen  Rechtskraft  selbst  der  zwei  gleichförmigen
Erkenntnisse  aufrecht  erhalten  lasse.  In  Frankreich  hat  der  starre
Formalismus,  welcher  sich  der  Revision  der  Strafprocesse  entgegensetzte,
zu  allen  Zeiten  laute  Klagen  hervorgerufen.  In  England,  wo  der
Wahrspruch  der  Geschwornen  von  so  vielen  namentlich  dem  Angeklagten
zu  Gute  kommenden  Garantien  umgeben  ist,  hat  man  es  mit  der  Natur ¬
  des  Verdicts  nie  unvereinbar  gefunden,  zu  Gunsten  des  Verurtheilten
eine  nochmalige  Prüfung  der  Sache,  eine  nochmalige  Verhandlung  vor
anderen  Geschwornen  (new  trial)  aus  den  verschiedensten  Gründen  zu
gewähren,  wenngleich  in  der  Regel  nur  bei  minder  schweren  Verbrechen
(vgl.  Stephen,  englisches  Strafrecht,  übersetzt  von  Mühry,  S.  523;
            
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