770 Zur Entstehung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873.
gebung aber geräth gerade durch diese Art der Berufung in ein
peinliches Dilemma; die Strafproceßordnung vom J. 1850 hatte
in Fällen dieser Art dem Verurtheilten gestattet, die Strafe,
ungeachtet der Ergreifung der Berufung anzutreten. Diese Einrichtung ¬
hatte naturgemäß zur Folge, daß fast jeder Verurtheilte
diesen letzten Versuch machte, bei welchem er nur gewinnen und
nichts verlieren konnte. Die Strafproceßordnung vom J. 1853
schlug daher den entgegengesetzten Weg ein, fand damit aber
wohl kaum Billigung. Der in Haft befindliche Verurtheilte
muß nothwendig eine solche Berufung als ein ärgerliches Glücksspiel ¬
betrachten, und es wird dem Ansehen der Strafrechtspflege
nie zuträglich sein, wenn ein Rechtsmittel unter diesen Gesichtspunkten ¬
betrachtet werden kann. Auch in dieser Hinsicht würde
also das Werk der Strafproceßreform wesentlich erleichtert, wenn
man sich entschließen würde, auf ein Rechtsmittel zu verzichten,
welches nicht die geringste Gewähr dafür bietet, daß es zu einem
gerechteren Ausspruche führe.
Uebrigens braucht wohl nicht erst bemerkt zu werden, daß die hier
gemachten Vorschläge nicht untrennbar mit dem Grundgedanken zusammenhängen, ¬
und daß es immerhin auch ausführbar wäre, die Berufung ¬
wegen Verletzung wesentlicher Förmlichkeiten, wegen unrichtiger
Anwendung des Gesetzes und wegen des Ausspruches über Strafe und
Kosten in ihrer bisherigen Gestalt zu lassen, und dann die Nichtigkeitsbeschwerde ¬
an den Cassationshof ebenfalls nach den Vorschriften der
Strafproceßordnung vom J. 1850 über die Nichtigkeitsbeschwerde gegen
Urtheile der Landgerichte als Berufungsbehörden zuzulassen.
Zu 3. Man mag die Rechtsmittel noch so sehr häufen, so wird
immer die Besorgniß übrig bleiben, daß das formell rechtskräftige Erkenntniß ¬
dennoch mit dem materiellen Rechte in Widerspruch stehen
könnte; immer wird sich in dem Moment, wo man den Ausspruch für
unabänderlich erklären soll, dieser Zweifel geltend machen, und wird
die Frage aufgeworfen werden, ob wirklich um der bloßen Form der
Rechtskraft willen ein offenbar ungerechtes Urtheil aufrecht erhalten
werden solle.
Die Erfahrung hat namentlich in Oesterreich bewiesen, daß sich
auf die Dauer weder im Civil= noch im Criminalproceß der Grundsatz ¬
von der unerschütterlichen Rechtskraft selbst der zwei gleichförmigen
Erkenntnisse aufrecht erhalten lasse. In Frankreich hat der starre
Formalismus, welcher sich der Revision der Strafprocesse entgegensetzte,
zu allen Zeiten laute Klagen hervorgerufen. In England, wo der
Wahrspruch der Geschwornen von so vielen namentlich dem Angeklagten
zu Gute kommenden Garantien umgeben ist, hat man es mit der Natur ¬
des Verdicts nie unvereinbar gefunden, zu Gunsten des Verurtheilten
eine nochmalige Prüfung der Sache, eine nochmalige Verhandlung vor
anderen Geschwornen (new trial) aus den verschiedensten Gründen zu
gewähren, wenngleich in der Regel nur bei minder schweren Verbrechen
(vgl. Stephen, englisches Strafrecht, übersetzt von Mühry, S. 523;