Volltext : Kirchstetter, Ludwig von: Commentar zum Oesterreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche mit vorzüglicher Berücksichtigung des gemeinen deutschen Privatrechts

Hauptstück  l.  Von  den  Rechten,  welche  sich  auf  persönl.  Verhältnisse  beziehen.  §.  37.  55
Nach  österr.  Rechte  (§.  300  A.  b.  G.  B.)  sollen  unbewegliche  Sachen  den  Gesetzen ¬
  des  Bezirkes  unterworfen  sein,  in  dem  sie  liegen,  alle  übrigen  aber  mit  der  Person
Eigenthümers  unter  gleichen  Gesetzen  stehen.
ihres
Diese  Regel  ist  offenbar  nicht  ausreichend,  denn  sie  enthält  vor  allem  keine  Bestimmungen ¬
  darüber,  wonach  die  Vorfrage,  welche  Sachen  als  beweglich  und  welche  als
unbeweglich  anzusehen  seien,  zu  entscheiden  ist,  sowie  alle  jene  Fälle  damit  nicht
entschieden  werden  können,  wo  es  sich  um  bewegliche  Sachen  handelt,  welche  gar
keinen  Eigenthümer  haben  (herrenlose  Sachen),  oder  deren  Eigenthümer  unbekannt  ist
(z.  B.  gefundene  Sachen),  oder  wenn  das  Eigenthum  einer  beweglichen  Sache  zwischen
einem  Inländer  und  einem  Fremden  streitig  ist,  oder  von  einer  Person  auf  eine  andere
überzugehen  hat.
Im  Allgemeinen  lassen  sich  jedoch  folgende  Regeln  aufstellen:  Die  Vorfrage,  ob
eine  Sache  für  beweglich  oder  unbeweglich  anzusehen  ist,  die  Frage,  welche  Sachen
als  außer  Verkehr  gesetzt  oder  herrenlos  zu  betrachten  sind,  und  die  Rechtsverhältnisse ¬
  an  einer  gefundenen  Sache  sind  nach  dem  örtlichen  Rechte  der  gelegenen
Sache  (lex  rei  sitae)  zu  beurtheilen.  In  allen  diesen  Fällen  kann  nämlich  aus  §.  300
A.  b.  G.  B.  kein  Anhaltspunkt  für  die  Entscheidung  gewonnen  werden  und  es  ist  daher
die  oben  aufgestellte  Regel  als  der  Natur  der  Sache  am  angemessensten  anzuwenden?
Dagegen  ist  die  Lehre  vom  Besitz  und  von  der  Ersitzung  bei  beweglichen  Sachen,
welche  sich  im  Eigenthume  einer  Person  befinden,  nach  den  Gesetzen  des  Eigenthümers
zu  beurtheilen,  wenn  dieser  bekannt  ist,  sonst  wäre  ebenfalls  das  Gesetz  der  gelegenen
Sache  in  Anwendung  zu  bringen?.  Das  Gleiche  gilt  rücksichtlich  der  Servituten  und
Pfandrechte  an  einer  beweglichen  Sache.  Auch  die  Frage,  auf  welche  Art  das  Eigenthum ¬
  beweglicher  Sachen  mittels  derivativer  Erwerbungsart  erworben  wird,  ist  nach
dem  Rechte  des  bisherigen  Eigenthümers  zu  behandeln.
Die  Rechtsverhältnisse  an  Immobilien  sind  stets  nach  dem  Rechte  des  Ortes  zu
peurtheilen,  wo  sie  liegen  (§.  300),  während  die  Fähigkeit  einer  Person,  das  Eigenthum
einer  unbeweglichen  Sache  zu  erwerben  oder  zu  veräußern,  nach  den  §§.  4  und  34
A.  b.  G.  B.  beurtheilt  wird9.
III.  Obligationenrecht.
Hier  bietet  sich  für  die  Regel,  daß  bei  der  Beurtheilung  eines  Rechtsverhältnisses
vor  allem  der  individuellen  Willensfreiheit  Rechnung  zu  tragen  ist,  der  meiste  Spielraum. ¬
  Hiernach  hätte,  wenn  die  räumliche  Collision  auf  eine  zeitliche  reducirt,  das  frühere
Gesetz  zur  Anwendung  kommen  müßte,  bei  der  räumlichen  Collision  das  Recht  jenes
Ortes  zur  Anwendung  zu  kommen,  dem  sich  die  Parteien,  wenn  auch  nur  durch  stillschweigend ¬
  an  den  Tag  gelegte  Absicht,  unterwerfen  wollten*",  welches  Recht  entweder
das  des  Ortes  der  Handlung,  des  Domicils,  des  Erfüllungsortes,  oder  des  Proceßforums ¬
  sein  kann.
Wenn  nicht  ausreichende  Gründe  für  die  Anwendung  eines  anderen  Rechts  sprechen,
z.  B.  der  Umstand,  daß  zwei  Angehörige  desselben  Staates  während  eines  blos  temporären ¬
  Aufenthaltes  im  Auslande  einen  im  Inlande  erfüllbaren  Vertrag  schließen,  für
die  Anwendung  des  Rechts  ihres  Staates,  oder  wenn  zwei  verschiedenen  Staaten  angehörige ¬
  Personen  an  einem  und  demselben  Orte  domiciliren,  für  die  Anwendung  des
dagegen  ein  Erfüllungsort  entweder  ausRechts ¬
  ihres  gemeinschaftlichen  Domicils,  drücklich -
  verabredet  wurde  oder  in  der  Natur  der  Verabredung  liegt,  so  hätte  das  Recht
denn  eine  Sache,  welche  sich  im  Besitze  einer  vom
7  Unger,  I,  175  fg.  Vgl.  auch  Savigny,
VIII,  183.
Eigenthümer  verschiedenen  dritten  Person  befin8 ¬
  Die  Ansicht  Unger's  (System,  I,  175,  177)
det  oder  deren  Besitz  streitig  ist,  als  deren  Eigenthümer ¬
  aber  von  den  Streittheilen  eine  bedaß ¬
  Besitz  und  Ersitzung  in  jedem  Falle  nach
stimmte  Person  anerkannt  wird,  hat  immerhin
der  lex  rei  sitae  zu  beurtheilen  seien,  so  aneinen ¬
  Eigenthümer,  nach  dessen  Recht  sie  bis
gemessen  sie  auch  sonst  ist  und  so  sehr  sie  prakzum ¬
  Ablauf  der  Ersitzungszeit  beurtheilt  werden
tisch  den  Vorzug  vor  der  im  Texte  ausgesprochenen ¬
  Ansicht  verdient,  steht  mit  §.  300  A.  b.
kann.
2  Vgl.  Unger,  I,  175  fg.
G.  B.  nicht  im  Einklange.
Es  gilt  fürs
10  Lassalle,  I,  364.
österr.  Recht  vielmehr  die  entgegengesetze  Regel;
            
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