Hauptstück l. Von den Rechten, welche sich auf persönl. Verhältnisse beziehen. §. 37. 55
Nach österr. Rechte (§. 300 A. b. G. B.) sollen unbewegliche Sachen den Gesetzen ¬
des Bezirkes unterworfen sein, in dem sie liegen, alle übrigen aber mit der Person
Eigenthümers unter gleichen Gesetzen stehen.
ihres
Diese Regel ist offenbar nicht ausreichend, denn sie enthält vor allem keine Bestimmungen ¬
darüber, wonach die Vorfrage, welche Sachen als beweglich und welche als
unbeweglich anzusehen seien, zu entscheiden ist, sowie alle jene Fälle damit nicht
entschieden werden können, wo es sich um bewegliche Sachen handelt, welche gar
keinen Eigenthümer haben (herrenlose Sachen), oder deren Eigenthümer unbekannt ist
(z. B. gefundene Sachen), oder wenn das Eigenthum einer beweglichen Sache zwischen
einem Inländer und einem Fremden streitig ist, oder von einer Person auf eine andere
überzugehen hat.
Im Allgemeinen lassen sich jedoch folgende Regeln aufstellen: Die Vorfrage, ob
eine Sache für beweglich oder unbeweglich anzusehen ist, die Frage, welche Sachen
als außer Verkehr gesetzt oder herrenlos zu betrachten sind, und die Rechtsverhältnisse ¬
an einer gefundenen Sache sind nach dem örtlichen Rechte der gelegenen
Sache (lex rei sitae) zu beurtheilen. In allen diesen Fällen kann nämlich aus §. 300
A. b. G. B. kein Anhaltspunkt für die Entscheidung gewonnen werden und es ist daher
die oben aufgestellte Regel als der Natur der Sache am angemessensten anzuwenden?
Dagegen ist die Lehre vom Besitz und von der Ersitzung bei beweglichen Sachen,
welche sich im Eigenthume einer Person befinden, nach den Gesetzen des Eigenthümers
zu beurtheilen, wenn dieser bekannt ist, sonst wäre ebenfalls das Gesetz der gelegenen
Sache in Anwendung zu bringen?. Das Gleiche gilt rücksichtlich der Servituten und
Pfandrechte an einer beweglichen Sache. Auch die Frage, auf welche Art das Eigenthum ¬
beweglicher Sachen mittels derivativer Erwerbungsart erworben wird, ist nach
dem Rechte des bisherigen Eigenthümers zu behandeln.
Die Rechtsverhältnisse an Immobilien sind stets nach dem Rechte des Ortes zu
peurtheilen, wo sie liegen (§. 300), während die Fähigkeit einer Person, das Eigenthum
einer unbeweglichen Sache zu erwerben oder zu veräußern, nach den §§. 4 und 34
A. b. G. B. beurtheilt wird9.
III. Obligationenrecht.
Hier bietet sich für die Regel, daß bei der Beurtheilung eines Rechtsverhältnisses
vor allem der individuellen Willensfreiheit Rechnung zu tragen ist, der meiste Spielraum. ¬
Hiernach hätte, wenn die räumliche Collision auf eine zeitliche reducirt, das frühere
Gesetz zur Anwendung kommen müßte, bei der räumlichen Collision das Recht jenes
Ortes zur Anwendung zu kommen, dem sich die Parteien, wenn auch nur durch stillschweigend ¬
an den Tag gelegte Absicht, unterwerfen wollten*", welches Recht entweder
das des Ortes der Handlung, des Domicils, des Erfüllungsortes, oder des Proceßforums ¬
sein kann.
Wenn nicht ausreichende Gründe für die Anwendung eines anderen Rechts sprechen,
z. B. der Umstand, daß zwei Angehörige desselben Staates während eines blos temporären ¬
Aufenthaltes im Auslande einen im Inlande erfüllbaren Vertrag schließen, für
die Anwendung des Rechts ihres Staates, oder wenn zwei verschiedenen Staaten angehörige ¬
Personen an einem und demselben Orte domiciliren, für die Anwendung des
dagegen ein Erfüllungsort entweder ausRechts ¬
ihres gemeinschaftlichen Domicils, drücklich -
verabredet wurde oder in der Natur der Verabredung liegt, so hätte das Recht
denn eine Sache, welche sich im Besitze einer vom
7 Unger, I, 175 fg. Vgl. auch Savigny,
VIII, 183.
Eigenthümer verschiedenen dritten Person befin8 ¬
Die Ansicht Unger's (System, I, 175, 177)
det oder deren Besitz streitig ist, als deren Eigenthümer ¬
aber von den Streittheilen eine bedaß ¬
Besitz und Ersitzung in jedem Falle nach
stimmte Person anerkannt wird, hat immerhin
der lex rei sitae zu beurtheilen seien, so aneinen ¬
Eigenthümer, nach dessen Recht sie bis
gemessen sie auch sonst ist und so sehr sie prakzum ¬
Ablauf der Ersitzungszeit beurtheilt werden
tisch den Vorzug vor der im Texte ausgesprochenen ¬
Ansicht verdient, steht mit §. 300 A. b.
kann.
2 Vgl. Unger, I, 175 fg.
G. B. nicht im Einklange.
Es gilt fürs
10 Lassalle, I, 364.
österr. Recht vielmehr die entgegengesetze Regel;