766 Zur Entstehung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873.
zu erhöhen. Das einfachste und in manchen Beziehungen empfehlenswertheste ¬
Mittel wäre die Anordnung, daß zur Bejahung der Thatfrage ¬
in einem solchen Falle Einstimmigkeit erforderlich sei. Von allen
Gründen, welche gegen die Todesstrafe vorgebracht werden, verdient gewiß
derjenige am meisten Berücksichtigung, welcher daraus abgeleitet wird,
daß die Gefahr eines Irrthums durch die besten Proceßeinrichtungen
nicht beseitigt werden könne; es wird daher gewiß zu rechtfertigen sein,
daß die Todesstrafe in allen Fällen ausgeschlossen bleibe, wo sich erhebliche ¬
Zweifel gegen die Schuld des Angeklagten ergeben; als unerheblich ¬
kann man die Zweifel aber nicht mehr betrachten, sobald sie in
der Person und in der Abstimmung eines der Richter verkörpert sind.
Würde eine solche Einrichtung auch allenfalls dahin führen, daß
hin und wieder ein Todesurtheil nicht gefällt wird, obgleich dasselbe
objectiv gerechtfertigt wäre, so wäre dieser Zustand doch immer noch
dem gegenwärtig bestehenden vorzuziehen; da die Bestimmung des §. 284
der Strafproceßordnung vom J. 1853, wenn gleich in demselben
durchaus löblichen Motiv wurzelnd, factisch dahin führt, daß die Todesstrafe ¬
gerade für die verhärtetste Classe der Verbrecher außer Wirksamkeit ¬
tritt, daß der Schuldige auf diesen Erfolg während des Processes,
ja vielleicht selbst bei Verübung der That mit voller Sicherheit rechnen
kann, — und daß endlich das auf Grund des §. 284 gefällte Urtheil
immer mit sich selbst in einem offenbaren Widerspruche stehen muß.
Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß die Collegialität nicht
blos den Zweifeln begegnen soll, welche über die Einsicht, sondern auch
jenen, welche über den guten Willen der einzelnen Richter bestehen
könnten. Man besorgt, daß möglicherweise durch die Aufstellung des
Erfordernisses der Einstimmigkeit dem Votum des einzelnen Richters,
welches durch hartnäckigen Eigensinn, ja selbst durch ein unlauteres
Motiv beeinflußt sein kann, ein allzugroßes Gewicht beigelegt werde.
Sieht man diese Erwägungen als entscheidend an, so kann nur
empfohlen werden, das Richtercollegium in Fällen, wo ein Todesurtheil
zu schöpfen ist, um 2 Mitglieder zu verstärken und zur Verurtheilung
eine Mehrheit von mindestens 6 Stimmen zu verlangen,
Stimmenverhältniß, welches dem Angeklagten sogar noch günstiger ist,
als das für den Wahrspruch der Geschwornen angenommene.
In neuerer Zeit ist öfter ein anderes Mittel zur Heranziehung
verstärkender, die Garantien einer richtigen Entscheidung erhöhender
Elemente bei der Urtheilsfällung in Vorschlag gebracht worden: die
Berufung von Schöffen, welche mit den Richtern bei der Fällung des
Urtheiles zusammenwirken sollen. — Man kann sich diesen Vorschlag
in doppelter Gestalt denken:
a) Das Collegium der Richter soll durch eine gewisse Anzahl von
eigens beigezogenen Privatpersonen verstärkt werden. Gegen
eine solche Einrichtung sprechen aber sehr gewichtige Gründe.
Das Zusammenwirken so ungleichartiger Factoren zu einem
Ausspruche kann unmöglich vortheilhaft ausfallen; die verschiedenen
in dem Collegium vertretenen Elemente werden, falls nicht eines