Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

766  Zur  Entstehung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.
zu  erhöhen.  Das  einfachste  und  in  manchen  Beziehungen  empfehlenswertheste ¬
  Mittel  wäre  die  Anordnung,  daß  zur  Bejahung  der  Thatfrage ¬
  in  einem  solchen  Falle  Einstimmigkeit  erforderlich  sei.  Von  allen
Gründen,  welche  gegen  die  Todesstrafe  vorgebracht  werden,  verdient  gewiß
derjenige  am  meisten  Berücksichtigung,  welcher  daraus  abgeleitet  wird,
daß  die  Gefahr  eines  Irrthums  durch  die  besten  Proceßeinrichtungen
nicht  beseitigt  werden  könne;  es  wird  daher  gewiß  zu  rechtfertigen  sein,
daß  die  Todesstrafe  in  allen  Fällen  ausgeschlossen  bleibe,  wo  sich  erhebliche ¬
  Zweifel  gegen  die  Schuld  des  Angeklagten  ergeben;  als  unerheblich ¬
  kann  man  die  Zweifel  aber  nicht  mehr  betrachten,  sobald  sie  in
der  Person  und  in  der  Abstimmung  eines  der  Richter  verkörpert  sind.
Würde  eine  solche  Einrichtung  auch  allenfalls  dahin  führen,  daß
hin  und  wieder  ein  Todesurtheil  nicht  gefällt  wird,  obgleich  dasselbe
objectiv  gerechtfertigt  wäre,  so  wäre  dieser  Zustand  doch  immer  noch
dem  gegenwärtig  bestehenden  vorzuziehen;  da  die  Bestimmung  des  §.  284
der  Strafproceßordnung  vom  J.  1853,  wenn  gleich  in  demselben
durchaus  löblichen  Motiv  wurzelnd,  factisch  dahin  führt,  daß  die  Todesstrafe ¬
  gerade  für  die  verhärtetste  Classe  der  Verbrecher  außer  Wirksamkeit ¬
  tritt,  daß  der  Schuldige  auf  diesen  Erfolg  während  des  Processes,
ja  vielleicht  selbst  bei  Verübung  der  That  mit  voller  Sicherheit  rechnen
kann,  —  und  daß  endlich  das  auf  Grund  des  §.  284  gefällte  Urtheil
immer  mit  sich  selbst  in  einem  offenbaren  Widerspruche  stehen  muß.
Es  darf  jedoch  nicht  übersehen  werden,  daß  die  Collegialität  nicht
blos  den  Zweifeln  begegnen  soll,  welche  über  die  Einsicht,  sondern  auch
jenen,  welche  über  den  guten  Willen  der  einzelnen  Richter  bestehen
könnten.  Man  besorgt,  daß  möglicherweise  durch  die  Aufstellung  des
Erfordernisses  der  Einstimmigkeit  dem  Votum  des  einzelnen  Richters,
welches  durch  hartnäckigen  Eigensinn,  ja  selbst  durch  ein  unlauteres
Motiv  beeinflußt  sein  kann,  ein  allzugroßes  Gewicht  beigelegt  werde.
Sieht  man  diese  Erwägungen  als  entscheidend  an,  so  kann  nur
empfohlen  werden,  das  Richtercollegium  in  Fällen,  wo  ein  Todesurtheil
zu  schöpfen  ist,  um  2  Mitglieder  zu  verstärken  und  zur  Verurtheilung
eine  Mehrheit  von  mindestens  6  Stimmen  zu  verlangen,
Stimmenverhältniß,  welches  dem  Angeklagten  sogar  noch  günstiger  ist,
als  das  für  den  Wahrspruch  der  Geschwornen  angenommene.
In  neuerer  Zeit  ist  öfter  ein  anderes  Mittel  zur  Heranziehung
verstärkender,  die  Garantien  einer  richtigen  Entscheidung  erhöhender
Elemente  bei  der  Urtheilsfällung  in  Vorschlag  gebracht  worden:  die
Berufung  von  Schöffen,  welche  mit  den  Richtern  bei  der  Fällung  des
Urtheiles  zusammenwirken  sollen.  —  Man  kann  sich  diesen  Vorschlag
in  doppelter  Gestalt  denken:
a)  Das  Collegium  der  Richter  soll  durch  eine  gewisse  Anzahl  von
eigens  beigezogenen  Privatpersonen  verstärkt  werden.  Gegen
eine  solche  Einrichtung  sprechen  aber  sehr  gewichtige  Gründe.
Das  Zusammenwirken  so  ungleichartiger  Factoren  zu  einem
Ausspruche  kann  unmöglich  vortheilhaft  ausfallen;  die  verschiedenen
in  dem  Collegium  vertretenen  Elemente  werden,  falls  nicht  eines
            
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