Inhaltsverzeichnis : Aal, Arthur: ¬Das preußische Rentengut

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machung  der  ländlichen  Arbeiter  zur  Beseitigung  der  Leutenot,
die  Schaffung  eines  Bauernstandes,  dessen  jüngere  Söhne  einen
Arbeiterstamm  für  den  Grossgrundbesitz  abgeben  sollten,  das
war  der  Hauptzweck  der  Rentengütergesetze  gewesen.  Nachdem ¬
  man  1890  und  1891  zwei  Pferde  vor  den  Wagen  gespannt ¬
  hatte,  spannte  man  1896  zwei  Pferde  hinter  diesen
Wagen:  man  machte  Gesetze  zur  Beseitigung  der  Leutenot
und  in  einer  Novelle  zu  diesen  Gesetzen  förderte  man  die
Leutenot.
Auf  der  einen  Seite  sehen  wir  also  den  Anerben,  den  das
Gesetz,  der  Zufall  der  Geburt,  nicht  seine  wirtschaftliche
Tüchtigkeit  und  Vorbildung  zum  Gutsbetriebe  beruft,  auf  der
anderen  Seite  eine  Leutenot,  die  einem  intensiven  Wirtschaftsbetrieb ¬
  entgegensteht,  als  wirtschaftstechnische  Folgen  des
Anerbenrechts.  Dabei  schafft  es  unveränderliche  Besitzgrössen,
während  bei  wachsender  Bevölkerung  ohne  Nachteil  eine  Verkleinerung ¬
  der  Grundbesitzungen  stattfinden  kann,  ja  stattfinden
muss,  denn  die  deutsche  Landwirtschaft  kann  ihre  volkswirtliche ¬
  Aufgabe  nur  dann  erfüllen,  wenn  die  Zahl  der  landwirtschaftlichen ¬
  Betriebe  und  die  Zahl  der  selbständigen  Landwirte
mit  zunehmender  Bevölkerung  allmählich  zunimmt  und  wenn
infolgedessen  die  Durchschnittsgrösse  der  einzelnen  Besitzung
zurückgeht.
jungen  Leute  und  kräftigen  Männer  aus  diesen  Orten  wird  als  sehr  beträchtlich ¬
  bezeichnet.  (Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik  Bd.  54
S.  233.)
Vgl.  Dr.  Richard  Kuczynski,  Der  Zug  nach  der  Stadt.  Münchener
volkswirtschaftliche  Studien.  Heft  24.
Vgl.  in  dem  oben  genannten  Seringschen  Sammelwerk:  Heft  III:
Hohenzollern,  bearbeitet  von  Dr.  Hirsch  S.  60  f.:  Dass  die  nachgeborenen ¬
  Geschwister  als  Knecht  oder  Magd  bei  dem
Bruder  bleiben,  ist  heute  in  Hohenzollern  eine  Seltenheit;
dieses  Verhältnis  ist  bei  Brüdern  fast  ausgeschlossen  und  nur  noch  bei
ledigen  Schwestern,  namentlich  auf  grösseren  Bauerngütern  zu  finden.
Auch  in  dem  seltenen  Fall,  dass  die  Geschwister  auf  dem  Hofe  bleiben,
erhalten  sie  äusser  ihren  Zinsen  ihren  Lohn,  und  der  Anerbe  kann
sich  glücklich  schützen,  der  die  schwierige  Frage  der
Beschaffung  von  Arbeitskräften  auf  diese  Weise  lösen
kann.
Aal,  Das  preussische  Rentengut.
            
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