Metadaten : System des deutschen bürgerlichen Rechts (Bd. 2, Hälfte 2)

Vermittelnde  Geschäftsbesorgungen.
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Ist  der  Vertrag  dagegen  über  ein  erst  noch  herzuhaben ¬
  würden.
stellendes  Werk  geschlossen,  so  kann  der  Verfasser  die  von  ihm
geleistete  Arbeit  jederzeit  als  noch  nicht  vollendet  erklären  und  demgemäß
die  Ablieferung  verweigern  32),  ebenso  wie  er  auch  nicht  zur  Vollendung
zwangsweise  angehalten  werden  kann  33).  Doch  wird  dadurch  der  Anpruch ¬
  des  Verlegers  auf  Vertragserfüllung  nicht  ausgeschlossen.
Es  gelten  die  allgemeinen  Grundsätze  der  gegenseitigen  Verträge  34):  also
je  nachdem  der  (zu  vertretenden  oder  nicht  zu  vertretenden)  Unmöglich85) ¬

keit  der  Leistung  oder  des  Verzuges
Doch  reicht  dies  nicht  aus.  Der  Verleger  muß  in  der  Lage  sein
über  die  Lieferung  oder  Nichtlieferung  des  Werkes  alsbald  Klarheit
Demgemäß  bestimmt  das  Gesetz  zunächst  (mangels  bezu ¬
  erlangenss
sonderer  Vertragsfestsetzung)  die  Ablieferungszeit  vollendeter  und
88)  nicht
§  11.  Wird  dann  das  Werk
noch  herzustellender  Werkes?).
rechtzeitig  abgeliefert  oder  ist  es  nicht  von  vertragsmäßiger  Beschaffenheit ¬
  89),  so  kann  der  Verleger,  statt  den  Anspruch  auf  Erfüllung  geltend
zu  machen,  dem  Verfasser  eine  angemessene  Nachfrist  zur  Ablieferung
mit  der  Erklärung  bestimmen,  daß  er  die  Annahme  nach  Ablauf  der
und  nach  fruchtlosem  Ablauf  der  Frist  von  dem
Frist  ablehne
82)  Auch  wenn  die  Ablieferung  in  Theilen  erfolgte,  für  den  Rest.
Für  jeden  abgelieferten  Theil  entsteht  das  Verlagsrecht  (Ziff.  1)  besonders ¬
  mit  der  Ablieferung.  §  9  Abs.  1  d.  Ges.
83)  S.  o.  §  141  Note  4.  §  888  CPO.
84)  S.  o.  §§  169  ff.  Vergibt  der  Verfasser  das  vollendete  Werk  an  einen
keiner  der  beiden
anderen  Verleger,  so  geht  nach  allgemeinen  Grundsätzen
Verlagsverträge  dem  anderen  vor,  sondern  es  entscheidet  die  Ablieferung  des
Diese  begründet  dem  Empfänger  das  Verlagsrecht  (oben  Note  37)
Werks.
Gegenüber  dem  anderen  Verleger  liegt  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  vor  (und
zwar  regelmäßig  eine  von  dem  Verfasser  zu  vertretende).
85)  S.  dazu  insbes.  die  §§  283,  286,  323,  325,  326,  361  BGB.  u.  §  893
CPO.  Auch  wo  der  Verleger  auf  Ablieferung  des  Werks  bestehen  kann,  braucht
er  dies  nicht,  sondern  kann  sich  auf  Ziehung  der  Folgen  der  Nichterfüllung  beschränken. ¬

86)  Aehnlich  wie  beim  Werkvertrag  der  Besteller.  S.  o.  §  265  Ziff.  4.
Die  ersteren  sind  sofort  nach  dem  Vertragsschluß,  letztere  nach  Maß87 ¬

gabe  des  Zwecks  der  Arbeit  und  der  Herstellungsmöglichkeit  für  den  Verfasser ¬
  bei  einer  seinen  Verhältnissen  entsprechenden  Arbeitsleistung  abzuliefern.
(Dabei  kommen  die  Gesundheitsverhältnisse  des  Verfassers  ebenfalls  in  Betracht;
eine  anderweitige  Thätigkeit  dann,  wenn  der  Verleger  sie  beim  Abschluß  des
Vertrages  kannte  oder  kennen  mußte.)
88)  Ganz  oder  zum  Theil.
89)  Beides  wird  hier,  wie  beim  Werkvertrage,  gleichgestellt.  S.  §§  634—636
BGB.
90)  Zeigt  sich  schon  vor  der  vertragsmäßigen  Ablieferungszeit,  daß  diese
nicht  oder  nicht  richtig  eingehalten  werden  wird  (voraussichtliche  Verspätung  oder
Mängel),  so  kann  der  Verleger  die  Frist  sofort  bestimmen;  aber  nicht  so,  daß  sie
vor  der  vertragsmäßigen  Fälligkeit  der  Leistung  abläuft.  §  30  Abs.  1  Satz  2.
91)  Vgl.  entsprechend  oben  §  265  Note  24  ff.
            
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