Vermittelnde Geschäftsbesorgungen.
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Ist der Vertrag dagegen über ein erst noch herzuhaben ¬
würden.
stellendes Werk geschlossen, so kann der Verfasser die von ihm
geleistete Arbeit jederzeit als noch nicht vollendet erklären und demgemäß
die Ablieferung verweigern 32), ebenso wie er auch nicht zur Vollendung
zwangsweise angehalten werden kann 33). Doch wird dadurch der Anpruch ¬
des Verlegers auf Vertragserfüllung nicht ausgeschlossen.
Es gelten die allgemeinen Grundsätze der gegenseitigen Verträge 34): also
je nachdem der (zu vertretenden oder nicht zu vertretenden) Unmöglich85) ¬
keit der Leistung oder des Verzuges
Doch reicht dies nicht aus. Der Verleger muß in der Lage sein
über die Lieferung oder Nichtlieferung des Werkes alsbald Klarheit
Demgemäß bestimmt das Gesetz zunächst (mangels bezu ¬
erlangenss
sonderer Vertragsfestsetzung) die Ablieferungszeit vollendeter und
88) nicht
§ 11. Wird dann das Werk
noch herzustellender Werkes?).
rechtzeitig abgeliefert oder ist es nicht von vertragsmäßiger Beschaffenheit ¬
89), so kann der Verleger, statt den Anspruch auf Erfüllung geltend
zu machen, dem Verfasser eine angemessene Nachfrist zur Ablieferung
mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme nach Ablauf der
und nach fruchtlosem Ablauf der Frist von dem
Frist ablehne
82) Auch wenn die Ablieferung in Theilen erfolgte, für den Rest.
Für jeden abgelieferten Theil entsteht das Verlagsrecht (Ziff. 1) besonders ¬
mit der Ablieferung. § 9 Abs. 1 d. Ges.
83) S. o. § 141 Note 4. § 888 CPO.
84) S. o. §§ 169 ff. Vergibt der Verfasser das vollendete Werk an einen
keiner der beiden
anderen Verleger, so geht nach allgemeinen Grundsätzen
Verlagsverträge dem anderen vor, sondern es entscheidet die Ablieferung des
Diese begründet dem Empfänger das Verlagsrecht (oben Note 37)
Werks.
Gegenüber dem anderen Verleger liegt Unmöglichkeit der Erfüllung vor (und
zwar regelmäßig eine von dem Verfasser zu vertretende).
85) S. dazu insbes. die §§ 283, 286, 323, 325, 326, 361 BGB. u. § 893
CPO. Auch wo der Verleger auf Ablieferung des Werks bestehen kann, braucht
er dies nicht, sondern kann sich auf Ziehung der Folgen der Nichterfüllung beschränken. ¬
86) Aehnlich wie beim Werkvertrag der Besteller. S. o. § 265 Ziff. 4.
Die ersteren sind sofort nach dem Vertragsschluß, letztere nach Maß87 ¬
gabe des Zwecks der Arbeit und der Herstellungsmöglichkeit für den Verfasser ¬
bei einer seinen Verhältnissen entsprechenden Arbeitsleistung abzuliefern.
(Dabei kommen die Gesundheitsverhältnisse des Verfassers ebenfalls in Betracht;
eine anderweitige Thätigkeit dann, wenn der Verleger sie beim Abschluß des
Vertrages kannte oder kennen mußte.)
88) Ganz oder zum Theil.
89) Beides wird hier, wie beim Werkvertrage, gleichgestellt. S. §§ 634—636
BGB.
90) Zeigt sich schon vor der vertragsmäßigen Ablieferungszeit, daß diese
nicht oder nicht richtig eingehalten werden wird (voraussichtliche Verspätung oder
Mängel), so kann der Verleger die Frist sofort bestimmen; aber nicht so, daß sie
vor der vertragsmäßigen Fälligkeit der Leistung abläuft. § 30 Abs. 1 Satz 2.
91) Vgl. entsprechend oben § 265 Note 24 ff.