Inhaltsverzeichnis : Blaschke, Johann: ¬Das österreichische Wechselrecht in seinem ganzen Umfange

—  72  Entw, -
  folgende  Bestimmung:  Der  Aussteller  eines  gezogenen  Wechsels ¬
  ist  verpflichtet,  dem  Remittenten  auf  Verlangen  gegen  Erstattung ¬
  der  Kosten  mehrere  gleichlautende  Exemplare  des  Wechsels
zu  überliefern.  Dieselben  müssen  im  Contexte  als  Prima,  Secunda,
Tertja  bezeichnet  sein,  widrigenfalls  jedes  Exemplar  als  ein  für
sich  bestehender  Wechsel  (Sola-Wechsel)  erachtet  wird.  Auch
scitens  eines  Indossatars  kann  ein  Duplicat  des  Wechsels  gegen
Erstattung  der  Kosten  verlangt  werden.  Er  muss  sich  dieserhälb  an
seinen  unmittelbaren  Vormann  wenden,  welcher  wiederum  an  seinen
Vormann  zurückgehen  muss,  bis  die  Anforderung  an  den  Aussteller ¬
  gelangt.  Jeder  Indossatar  kann  von  seinem  Vormann  verlangen,
dass  die  früheren  Indossamente  auf  dem  Duplicate  wiederhohlt  werden.
Auch  nach  österr.  Wechselgesetzen  soll  ein  gültiger
Wechselbrief  enthalten,  die  Angabe,  dass  es  ein  Wechsel  sei.
und  ob  es  ein  Sola  oder  Prima,  Secunda,  Tertia  etc.  sei  *),
§.  38.
Die  Bestätigung  des  Valutaempfanges.
Zur  Zeit,  als  die  Indossamente  nicht  üblich  waren,  pflegte  man
den  Empfang  der  Valuta  nicht  zu  bestätigen,  machte  sodann  der
Remittent  im  Falle  der  Nichtzahlung  des  Wechsels  den  Regress
gegen  den  Aussteller  geltend,  so  setzte  dieser  compensationsweise
die  Gegenforderung  entgegen.  Erst  als  man  ansing,  Wechselbriefe
durch  Giro  zu  übertragen,  wurde  es  auch  üblich,  Valutaempfang
beizufügen  1
Da  die  Bestätigung  des  Valutaempfanges  nur  auf  das  Rechtsverhältniss ¬
  zwischen  Trassanten  und  Remittenten,  nicht  aber  auf  das
Rechtsverhältniss  zu  dritten  Personen  Beziehung  hat,  so  scheint  die
Bestütigung  des  Valutaempfanges  kein  in  der  Natur  des  Wechselinstitutes ¬
  gegründetes  Erforderniss  zu  sein  2).
4)  §.  2  der  bair.  WO.;  Art.  2  WO.  1763.  Obgleich  diese  Gesetzesstelle ¬
  nur  von  förmlichen  Wechseln  handelt,  so  scheint  dieses  Erforderniss ¬
  doch  auch  auf  unförmliche  Wechsel  Beziehung  zu  haben.
Der  Art.  110  des  Co  d.  di  Comm.  verlangt  die  Angabe  des
Wortes  Wechsel  nicht.  Ist  der  Wechsel  aber  eine  Prima,  Secunda
Tertia,  so  muss  dies  in  dem  Wechselbriefe  ausgedrückt  sein.
1)  Mittermaier  im  Archiv  für  oiv.  Praxis  B.  XXV.  S.  300.
2)  Daher  ist  dieses  Erforderniss  in  allen  neuen  Gesetzen  und  Entwürfen ¬
  und  zwar  mit  Recht  hinweggelassen.
            
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