— 72 Entw, -
folgende Bestimmung: Der Aussteller eines gezogenen Wechsels ¬
ist verpflichtet, dem Remittenten auf Verlangen gegen Erstattung ¬
der Kosten mehrere gleichlautende Exemplare des Wechsels
zu überliefern. Dieselben müssen im Contexte als Prima, Secunda,
Tertja bezeichnet sein, widrigenfalls jedes Exemplar als ein für
sich bestehender Wechsel (Sola-Wechsel) erachtet wird. Auch
scitens eines Indossatars kann ein Duplicat des Wechsels gegen
Erstattung der Kosten verlangt werden. Er muss sich dieserhälb an
seinen unmittelbaren Vormann wenden, welcher wiederum an seinen
Vormann zurückgehen muss, bis die Anforderung an den Aussteller ¬
gelangt. Jeder Indossatar kann von seinem Vormann verlangen,
dass die früheren Indossamente auf dem Duplicate wiederhohlt werden.
Auch nach österr. Wechselgesetzen soll ein gültiger
Wechselbrief enthalten, die Angabe, dass es ein Wechsel sei.
und ob es ein Sola oder Prima, Secunda, Tertia etc. sei *),
§. 38.
Die Bestätigung des Valutaempfanges.
Zur Zeit, als die Indossamente nicht üblich waren, pflegte man
den Empfang der Valuta nicht zu bestätigen, machte sodann der
Remittent im Falle der Nichtzahlung des Wechsels den Regress
gegen den Aussteller geltend, so setzte dieser compensationsweise
die Gegenforderung entgegen. Erst als man ansing, Wechselbriefe
durch Giro zu übertragen, wurde es auch üblich, Valutaempfang
beizufügen 1
Da die Bestätigung des Valutaempfanges nur auf das Rechtsverhältniss ¬
zwischen Trassanten und Remittenten, nicht aber auf das
Rechtsverhältniss zu dritten Personen Beziehung hat, so scheint die
Bestütigung des Valutaempfanges kein in der Natur des Wechselinstitutes ¬
gegründetes Erforderniss zu sein 2).
4) §. 2 der bair. WO.; Art. 2 WO. 1763. Obgleich diese Gesetzesstelle ¬
nur von förmlichen Wechseln handelt, so scheint dieses Erforderniss ¬
doch auch auf unförmliche Wechsel Beziehung zu haben.
Der Art. 110 des Co d. di Comm. verlangt die Angabe des
Wortes Wechsel nicht. Ist der Wechsel aber eine Prima, Secunda
Tertia, so muss dies in dem Wechselbriefe ausgedrückt sein.
1) Mittermaier im Archiv für oiv. Praxis B. XXV. S. 300.
2) Daher ist dieses Erforderniss in allen neuen Gesetzen und Entwürfen ¬
und zwar mit Recht hinweggelassen.