Volltext : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 46 = 2.F. 10 (1904))

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Paul Herr,

recht des Mannes nicht die Befugnis, über eingebrachtes Gut
ohne Zustimmung der Frau zu verfügen. Insoweit also Prozeß-
handlungen zugleich eine Verfügung über eingebrachtes Gut
enthalten, ist der Mann nicht zu ihrer Vornahme berechtigt.
Da das Gesetz die Prozeßführung als Verwaltungsakt
scharf von der Verfügung unterscheidet, so ist eine Begriffs-
bestimmung der letzteren von Bedeutung. Im Gesetze selbst
ist keine gegeben. Planck trifft das Richtige, indem.er darunter
diejenigen Rechtsgeschäfte versteht, durch welche unmittelbar ein
Recht übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird*).
Danach sind diesem Begriffe nicht nur die Veräußerung
und Belastung eines Rechts, sondern auch die Aenderung und
Aufhebung eines Rechts zu unterstellen; hierzu gehört auch die
Annahme einer geschuldeten Leistung, da durch sie die Forde-
rung aufgehoben wird. Wie Planck weiter ausführt, fällt
die Prozeßführung nickt unter diesen Begriff der Verfügung.
Durch sie kann allerdings auch eine Beeinflussung bestehender
Rechte ftattfinden, indem die Partei durch ihre Prozeßführung
auf den Inhalt des ergehenden Urteils einwirken und infolge
der Wirkungen des Urteils eine Aenderung der Rechtslage ein-
treten kann. Aber diese Beeinflussung ist nur als eine mittel-
bare zu bezeichnen.
Für den vorliegenden Fall ist von Wichtigkeit, daß die
Annahme einer geschuldeten Leistung unter den Begriff der
1) Planck, Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz, Bd. i,
18.97, S. 148 Bem. IX, 4. Diese Ansicht ist neuerdings eingehend be-
gründet von Binder, Prozeßführung und BertretungSmacht, in Bern-
höft-Binders Beiträgen, 1908, S. 109ff.; ebenso Scherer, Das
Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der Gesetzgebung des Deutschen
Reichs mit Erläuterungen, Bd. 9, 1900, zu § 1374. — Anderer Ansicht
Jastrow, Die Verrichtungen des Vormundschastsgerichts bei güterrecht-
lichen Streitigkeiten unter Eheleuten, in der Zeitschrift für deutschen Civil-
prozeß, Bd. 25 (1899), S. 128 ff.

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