Zur Entstehung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873. 759
Angeschuldigten abzuhören, und die wiederholte Hauptverhandlung,
wenn eine solche nöthig ist, fände bei einem näher gelegenen
Gerichte, daher mit einem geringeren Aufwande von Zeit und
Kosten statt.
Immerhin aber brächte dieser Plan eine neue Erschwerung und
Complicirung des Verfahrens in soferne mit sich, als die Wiederholung
der Hauptverhandlung, an sich beschwerlich genug, nur zu einem Erkenntniß ¬
führen kann, welches seinerseits der Berufung unterworfen
ist, so daß die Möglichkeit einer dritten Wiederholung der Hauptverhandlung ¬
wenigstens nicht ausgeschlossen ist. Indeß wäre durch
die oben bezeichneten Einschränkungen die Zahl der Fälle, in welchen
die Hauptverhandlung überhaupt wiederholt wird, wesentlich vermindert,
die Möglichkeit aber, daß eine nochmalige Wiederholung stattfindet, fast
unabsehbar hinausgerückt worden.
Man darf sich nämlich überhaupt die Zahl der Fälle, in welchen
eine wiederholte Hauptverhandlung zu erwarten ist, nicht allzu groß
denken. Es fehlt hiefür allerdings an vollkommen bestimmten Anhaltspunkten; ¬
allein eine annähernde Vergleichung gestattet eine Rubrik der
statistischen Ausweise über die Berufungen, wie sie nach der Strafproceßordnung ¬
vom J. 1850 stattfanden, jene nämlich, welche nachweist, ¬
wie oft in zweiter Instanz ein neues Beweisverfahren stattfand.
Die Vergleichung kann, wie gesagt, wegen der Verschiedenheit der
Voraussetzungen nur eine annähernde sein; allein im Allgemeinen wird
man annehmen dürfen, daß die von einem Nichtigkeitsgrunde oder
einem einstimmigen Beschluß der Berufungsbehörde abhängige Anordnung ¬
einer wiederholten Hauptverhandlung kaum öfter vorkommen
würde, als die Vorladung einzelner Zeugen u. s. w. vor die Berufungsbehörde. ¬
Nun ergibt sich aber aus statistischen Berichten über die
Jahre 1850 und 1851 Nachstehendes:
Im Königreiche Böhmen kamen in diesen zwei Jahren 447
Berufungen wegen Verbrechen oder Vergehen vor; in 52 Fällen fand
ein neues Beweisverfahren statt (Verhältnißzahl: über 11%). Im
Sprengel des Oberlandesgerichts=Senates zu Trient kamen auf 183
Berufungen dieser Art 8 Fälle eines neuen Beweisverfahrens (etwas
über 4%); in Nord=Tirol kam im J. 1851 auf 96 Berufungen
nur 1 Fall. Im Oberlandesgerichts=Sprengel Triest kam im J. 1850
und 1851 auf 126 Berufungen 1 Fall (½%); in Krain fand
sich unter 127 Berufungen 1 Fall. In Kärnthen kamen 35 solche
Berufungen vor, ohne daß ein neues Beweisverfahren stattfand
So beträchtlich diese Zahlen unter einander divergiren — worin
eine neue Bestätigung des oben unter I. A. Hervorgehobenen gefunden
werden wird — darin kommen sie doch überein, daß ein neues Beweisverfahren ¬
nur selten nöthig gefunden wurde, und daß sie zur Annahme
berechtigen, es werde auch eine wiederholte Hauptverhandlung nicht
allzuoft nöthig werden.
Um nun weiter beurtheilen zu können, wie oft etwa die Möglichkeit ¬
einer zweiten Wiederholung der Hauptverhandlung eintreten