Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Zur  Entstehung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.  759
Angeschuldigten  abzuhören,  und  die  wiederholte  Hauptverhandlung,
wenn  eine  solche  nöthig  ist,  fände  bei  einem  näher  gelegenen
Gerichte,  daher  mit  einem  geringeren  Aufwande  von  Zeit  und
Kosten  statt.
Immerhin  aber  brächte  dieser  Plan  eine  neue  Erschwerung  und
Complicirung  des  Verfahrens  in  soferne  mit  sich,  als  die  Wiederholung
der  Hauptverhandlung,  an  sich  beschwerlich  genug,  nur  zu  einem  Erkenntniß ¬
  führen  kann,  welches  seinerseits  der  Berufung  unterworfen
ist,  so  daß  die  Möglichkeit  einer  dritten  Wiederholung  der  Hauptverhandlung ¬
  wenigstens  nicht  ausgeschlossen  ist.  Indeß  wäre  durch
die  oben  bezeichneten  Einschränkungen  die  Zahl  der  Fälle,  in  welchen
die  Hauptverhandlung  überhaupt  wiederholt  wird,  wesentlich  vermindert,
die  Möglichkeit  aber,  daß  eine  nochmalige  Wiederholung  stattfindet,  fast
unabsehbar  hinausgerückt  worden.
Man  darf  sich  nämlich  überhaupt  die  Zahl  der  Fälle,  in  welchen
eine  wiederholte  Hauptverhandlung  zu  erwarten  ist,  nicht  allzu  groß
denken.  Es  fehlt  hiefür  allerdings  an  vollkommen  bestimmten  Anhaltspunkten; ¬
  allein  eine  annähernde  Vergleichung  gestattet  eine  Rubrik  der
statistischen  Ausweise  über  die  Berufungen,  wie  sie  nach  der  Strafproceßordnung ¬
  vom  J.  1850  stattfanden,  jene  nämlich,  welche  nachweist, ¬
  wie  oft  in  zweiter  Instanz  ein  neues  Beweisverfahren  stattfand.
Die  Vergleichung  kann,  wie  gesagt,  wegen  der  Verschiedenheit  der
Voraussetzungen  nur  eine  annähernde  sein;  allein  im  Allgemeinen  wird
man  annehmen  dürfen,  daß  die  von  einem  Nichtigkeitsgrunde  oder
einem  einstimmigen  Beschluß  der  Berufungsbehörde  abhängige  Anordnung ¬
  einer  wiederholten  Hauptverhandlung  kaum  öfter  vorkommen
würde,  als  die  Vorladung  einzelner  Zeugen  u.  s.  w.  vor  die  Berufungsbehörde. ¬
  Nun  ergibt  sich  aber  aus  statistischen  Berichten  über  die
Jahre  1850  und  1851  Nachstehendes:
Im  Königreiche  Böhmen  kamen  in  diesen  zwei  Jahren  447
Berufungen  wegen  Verbrechen  oder  Vergehen  vor;  in  52  Fällen  fand
ein  neues  Beweisverfahren  statt  (Verhältnißzahl:  über  11%).  Im
Sprengel  des  Oberlandesgerichts=Senates  zu  Trient  kamen  auf  183
Berufungen  dieser  Art  8  Fälle  eines  neuen  Beweisverfahrens  (etwas
über  4%);  in  Nord=Tirol  kam  im  J.  1851  auf  96  Berufungen
nur  1  Fall.  Im  Oberlandesgerichts=Sprengel  Triest  kam  im  J.  1850
und  1851  auf  126  Berufungen  1  Fall  (½%);  in  Krain  fand
sich  unter  127  Berufungen  1  Fall.  In  Kärnthen  kamen  35  solche
Berufungen  vor,  ohne  daß  ein  neues  Beweisverfahren  stattfand
So  beträchtlich  diese  Zahlen  unter  einander  divergiren  —  worin
eine  neue  Bestätigung  des  oben  unter  I.  A.  Hervorgehobenen  gefunden
werden  wird  —  darin  kommen  sie  doch  überein,  daß  ein  neues  Beweisverfahren ¬
  nur  selten  nöthig  gefunden  wurde,  und  daß  sie  zur  Annahme
berechtigen,  es  werde  auch  eine  wiederholte  Hauptverhandlung  nicht
allzuoft  nöthig  werden.
Um  nun  weiter  beurtheilen  zu  können,  wie  oft  etwa  die  Möglichkeit ¬
  einer  zweiten  Wiederholung  der  Hauptverhandlung  eintreten
            
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