758 Zur Entstehung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873.
gangenes Erkenntniß die Vermuthung der Richtigkeit für sich habe,
und daß eine solche Vermuthung nicht durch die bloße Behauptung
einer Partei, es sei ihr Unrecht geschehen, beseitigt werde, daß dafür
Gründe vorgebracht werden müssen. Werden aber solche Gründe vorgebracht, ¬
so wird man sie mit den Gegengründen des Gegners, mit
den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses vergleichen, die Ergebnisse
dieser Vergleichung mit Hilfe der Acten sicherstellen können. Hat ein
unbefangener Richter diese Operationen vorgenommen, und es bleiben
noch immer nicht blos vage Zweifel, sondern erhebliche Bedenken gegen
die Richtigkeit des ersten Urtheiles übrig: so wird er zwar sich nicht
zutrauen, ein zweites besseres Urtheil zu fällen, da er weiß, daß er
nicht alle Materialien des ersten vollständig überschaut; allein zu dem
Ausspruche wird er sich berechtigt fühlen, daß das Vertrauen auf die
Richtigkeit des ersten Urtheils erschüttert und eine nochmalige Vorführung ¬
und Prüfung des gesammten Beweismaterials nöthig sei. So
aufgefaßt, hätte also der Berufungsrichter, soweit es sich um die Thatfrage ¬
handelt, nie ein Urtheil in der Sache zu fällen, sondern immer
nur die Berufung als unbegründet zurückzuweisen oder ihr in soweit
stattzugeben, daß eine nochmalige Verhandlung vor einem Gerichte
erster Instanz stattzufinden hat.
Auf diesem Grundgedanken beruhte ein Vorschlag zur Umgestaltung ¬
des Berufungssystemes, welcher auf Veranlassung des Ministers
Freiherrn von Pratobevera einer eingehenden Berathung unterzogen
worden ist.
Der Vorschlag wird durch folgende Bestimmungen charakterisirt:
„Die Berufung wegen des Ausspruches über die Thatsachen ist
lediglich auf Erwirkung einer wiederholten Hauptverhandlung vor einem
Gerichte erster Instanz gerichtet.
Sie kann ergriffen werden:
sowohl vom Staatsanwalte
als von dem Angeklagten wegen
vorliegender Nichtigkeitsgründe;
b) vom Angeklagten auch dann, wenn er neue erhebliche Thatsachen
oder Beweismittel anzuzeigen, oder sonst darzuthun vermag, daß
gegen die Richtigkeit der in erster Instanz erfolgten Feststellung
der Thatsachen wesentliche Bedenken obwalten."
Aus dem eben unter b) angegebenen Grunde soll die Wiederholung ¬
der Hauptverhandlung nur durch einen einstimmigen Beschluß
der Berufungsbehörde angeordnet werden können. Gegen die bei wiederholter ¬
Hauptverhandlung erfolgende Feststellung der Thatsachen soll,
wenn sie mit dem früheren Ausspruche übereinstimmt, ein Rechtsmittel
nicht mehr ergriffen werden können.
Durch die Annahme eines solchen Vorschlages würden jedenfalls
die wichtigsten und entscheidendsten Bedenken gegen die Berufung, wie
sie oben unter I. dargestellt worden sind, behoben. Der Berufungsbehörde ¬
würde eine deutlich bezeichnete, genau begrenzte Aufgabe gestellt;
das Definitiverkenntniß müßte immer auf vollständiger Sachkenntniß
und auf einem formell unanfechtbaren Verfahren beruhen; die Berufungsbehörde ¬
hätte weder Zeugen, noch Sachverständige, noch den