Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

758  Zur  Entstehung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.
gangenes  Erkenntniß  die  Vermuthung  der  Richtigkeit  für  sich  habe,
und  daß  eine  solche  Vermuthung  nicht  durch  die  bloße  Behauptung
einer  Partei,  es  sei  ihr  Unrecht  geschehen,  beseitigt  werde,  daß  dafür
Gründe  vorgebracht  werden  müssen.  Werden  aber  solche  Gründe  vorgebracht, ¬
  so  wird  man  sie  mit  den  Gegengründen  des  Gegners,  mit
den  Entscheidungsgründen  des  Erkenntnisses  vergleichen,  die  Ergebnisse
dieser  Vergleichung  mit  Hilfe  der  Acten  sicherstellen  können.  Hat  ein
unbefangener  Richter  diese  Operationen  vorgenommen,  und  es  bleiben
noch  immer  nicht  blos  vage  Zweifel,  sondern  erhebliche  Bedenken  gegen
die  Richtigkeit  des  ersten  Urtheiles  übrig:  so  wird  er  zwar  sich  nicht
zutrauen,  ein  zweites  besseres  Urtheil  zu  fällen,  da  er  weiß,  daß  er
nicht  alle  Materialien  des  ersten  vollständig  überschaut;  allein  zu  dem
Ausspruche  wird  er  sich  berechtigt  fühlen,  daß  das  Vertrauen  auf  die
Richtigkeit  des  ersten  Urtheils  erschüttert  und  eine  nochmalige  Vorführung ¬
  und  Prüfung  des  gesammten  Beweismaterials  nöthig  sei.  So
aufgefaßt,  hätte  also  der  Berufungsrichter,  soweit  es  sich  um  die  Thatfrage ¬
  handelt,  nie  ein  Urtheil  in  der  Sache  zu  fällen,  sondern  immer
nur  die  Berufung  als  unbegründet  zurückzuweisen  oder  ihr  in  soweit
stattzugeben,  daß  eine  nochmalige  Verhandlung  vor  einem  Gerichte
erster  Instanz  stattzufinden  hat.
Auf  diesem  Grundgedanken  beruhte  ein  Vorschlag  zur  Umgestaltung ¬
  des  Berufungssystemes,  welcher  auf  Veranlassung  des  Ministers
Freiherrn  von  Pratobevera  einer  eingehenden  Berathung  unterzogen
worden  ist.
Der  Vorschlag  wird  durch  folgende  Bestimmungen  charakterisirt:
„Die  Berufung  wegen  des  Ausspruches  über  die  Thatsachen  ist
lediglich  auf  Erwirkung  einer  wiederholten  Hauptverhandlung  vor  einem
Gerichte  erster  Instanz  gerichtet.
Sie  kann  ergriffen  werden:
sowohl  vom  Staatsanwalte
als  von  dem  Angeklagten  wegen
vorliegender  Nichtigkeitsgründe;
b)  vom  Angeklagten  auch  dann,  wenn  er  neue  erhebliche  Thatsachen
oder  Beweismittel  anzuzeigen,  oder  sonst  darzuthun  vermag,  daß
gegen  die  Richtigkeit  der  in  erster  Instanz  erfolgten  Feststellung
der  Thatsachen  wesentliche  Bedenken  obwalten."
Aus  dem  eben  unter  b)  angegebenen  Grunde  soll  die  Wiederholung ¬
  der  Hauptverhandlung  nur  durch  einen  einstimmigen  Beschluß
der  Berufungsbehörde  angeordnet  werden  können.  Gegen  die  bei  wiederholter ¬
  Hauptverhandlung  erfolgende  Feststellung  der  Thatsachen  soll,
wenn  sie  mit  dem  früheren  Ausspruche  übereinstimmt,  ein  Rechtsmittel
nicht  mehr  ergriffen  werden  können.
Durch  die  Annahme  eines  solchen  Vorschlages  würden  jedenfalls
die  wichtigsten  und  entscheidendsten  Bedenken  gegen  die  Berufung,  wie
sie  oben  unter  I.  dargestellt  worden  sind,  behoben.  Der  Berufungsbehörde ¬
  würde  eine  deutlich  bezeichnete,  genau  begrenzte  Aufgabe  gestellt;
das  Definitiverkenntniß  müßte  immer  auf  vollständiger  Sachkenntniß
und  auf  einem  formell  unanfechtbaren  Verfahren  beruhen;  die  Berufungsbehörde ¬
  hätte  weder  Zeugen,  noch  Sachverständige,  noch  den
            
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