Metadaten : Gareis, Karl: ¬Die Verträge zu Gunsten Dritter

93
eines  praktischen,  im  Leben  vollkommen  eingebürgerten  Instituts, -
  dessen  wesentlicher  Zweck  und  Vortheil  im  Erwerb
von  Ansprüchen  für  Nichtcontrahenten  gipfelt,  ja  einzig  besteht, ¬
  Angesichts  der  modernen  Erscheinung  dieser  Anstalt  und
der  einheitlichen  Anschanung  der  gesammten  Geschäftswelt,  muss
Pfeiffer,  sollte  man  glauben,  gewissermassen  unwillkürlich  zur
Anerkennung  des  echten  Vertrags  zu  Gunsten  Dritter,  oder
wenigstens  zu  den  Entwicklungen  gelangen,  mit  welchen  die
vorige  Periode  abschloss.  Man  sollte  es  glauben,  und  in  der
That  ist  Pfeiffer  (S.  475  und  476)  bereits  auf  dem  geraden
Wege  dazu:  namentlich  eignet  er  sich  Beseler's  —
gleich
nachher  zu  entwickelndes  —  Resultat  an,  dass  wenn  der  Wille
des  Versprechenden  dem  Widerruf  entzogen  und  unwandelbar
geworden  sei,  das  Recht  des  Dritten  sich  auch  als  fest  und
unwandelbar  darstellen  müsse,  ein  Resultat,  dessen  Verwendbarkeit -
  für  den  Anspruch  der  Wittwe  an  die  Pensionscasse
allerdings  sehr  nahe  liegt.  Da  stellt  sich  ihm  plötzlich  das
Gespenst  der  utilis  actio  hemmend  in  den  Weg,  und  diesem  zu
entfliehen  rettet  er  sich  auf  das  Gebiet  der  romanistischen
Theorien:  er  findet  nemlich,  dass  das  Resultat  jenes  neuen
Gewohnheitsrechts  und  der  daran  festhaltenden  Praxis  für  sein
Institut  desshalb  nicht  verwendbar  sei,  weil  die  dadurch  dem
Dritten  zustehenden  Klagen  als  actiones  uliles  und  als  aus  dem
Recht  des  Promissars  entspringende,  diesem  zunächst  zustehende,
also  nur  übertragene  Ansprüche  aufgefasst  würden,  während
die  Klage  der  Wittwe  natürlich  dem  Ehemann  niemals  zustand,
vielmehr  offenbar  vollkommen  selbständig  und  eine  ausschliess
liche  Klage  der  Wittwe  ist.  In  dieser  Noth,  der  einfach  durch
die  Erwägung  zu  entfliehen  gewesen  wäre,  dass  die  Klage  des
Dritten  nur  höchst  oberflächlich  als  actio  utilis  bezeichnet  wird,
auch  nach  Grotius  schon
aber  richtiger  Theorie  nach
keine  abgeleitete,  sondern  eine  selbständige  (jus  proprium)  ist,
bietet  ihm  die  aus  der  lex  contractus  Rosshirt's  abgeleitete
actio  pracscriptis  verbis  die  gesuchte  Rettung.  Dieser  Name
gewährt  ihm  die  vollkommenste  Beruhigung  in  Bezug  auf  die
-- -

            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer