Inhaltsverzeichnis : Renaud, Achilles: Lehrbuch des gemeinen deutschen Civilproceßrechts mit Rücksicht auf die neuern Civilproceßgesetzgebungen

§.  30.  Der  privilegirte  allgemeine  oder  persönliche  Gerichtsstand.  79
von  Geistlichen(*),  Militärs(8)  und  academischen  Bürgern(*) ¬
  gilt,  während  die  Exemtion  der  fremden  Gesandten  sammt
deren  Gefolge  von  der  Gerichtsbarkeit  des  Staats,  bei  welchem  sie
(10)
accreditirt  sind,  auf  einem  privilegium  fori  nicht  beruht
Particularrechtlich  giebt  es  eine  größere  Zahl  von  Personen  mit
befreitem  Gerichtsstande
(1),  und  werden  dieselben,  wenn  sie  ihr
privilegirtes  forum  bei  einem  Obergerichte  haben,  als  schriftsäßige ¬
  Personen  bezeichnet.
B.  Die  außerordentlichen  Gerichtsstände.
§.  31.
Der  persönliche  Gerichtsstand  aus  Einheit  des  Klage-Grundes.
Persönlichen  Gerichtsstand  aus  Einheit  des  Klagegrundes ¬
  (forum  continentiae  causarum  ex  identitate -
  personali)  nennt  man  den  Gerichtsstand,  welcher  zu
Gunsten  eines  Klägers,  der  mehrere  Personen  in  der  Form  Einer
7)  Anders  nach  römischem  (nov.  123  c.  8  u.  c.  22;  nov.  79)  u.  canonischem ¬
  Rechte  (cap.  17.  X.  de  judic.  (2.  1);  cap.  9.  X.  de  foro  compet.
(2.  2),  nach  welchem  Geistliche  auf  das  privilegium  fori  nicht  verzichten  konnten
(cap.  12  u.  cap.  18.  X.  de  foro  comp.  (2.  2);  u.  ebenso  nach  älterem  deutschem ¬
  Rechte  (Auth.  Statuimus  im:  Cod.  de  episcop.  et  clericis  (1.  3)
const.  Frid.  II.  a.  1220.  §.  5;  Schwabensp.  (Gengler)  cap.  LXXVII).—
Allein  es  ist  dieses  Privilegium  nicht  bloß  in  der  Mehrzahl  der  deutschen  Particulargesetzgebungen ¬
  abgeschafft  (Oesterr.  Concordat,  Art.  13;  Richter
Kirchenrecht,  §.  193  Note  12),  sondern  auch  als  gemeines  Recht  per  desuetudinem ¬
  abrogirt  worden.  Linde,  Lehrb.  §.  97;  Mejer,  Institut.  des  Kirchenrechts ¬
  (2.  Aufl.),  S.  582  a.  E.;  Richter,  Kirchenr.  §.  193;  Wetzell,  Syst.
S.  306  a,  E.,  307.  —  Hiergegen  kann  man  sich  so  wenig  auf  den  I.  R.  A.
§.  164.  (wie  z.  B.  Österloh,  Lehrb.  §.  78  u.  Note  3),  wie  auf  die  Wahlcapitulat. ¬
  v.  1792,  Art.  XIV.  §§.  4.  5.  6  berufen.
8)  Die  entgegengesetzte  Ansicht  von  Heffter,  Syst.  §.  154,  Martin,
Vorl.  I.  S.  324  u.  A.  läßt  sich  weder  aus  dem  römischen  Rechte  (const.  18
r.  C.  de  re  militari  (12.  35)  und  Bethmann=Hollweg,  Handb.  I.
S.  94flg.),  noch  aus  dem  deutschen  (Reuter=Bestall.  v.  J.  1570,  Art.  39.
40.  128.  135;  Wetzell,  Syst.  S.  395  flg.)  fur  das  heutige  gemeine  Recht
begründen.
Durch  K.  Friedr.  I.  war  diesen  freilich  mit  Bezug  auf  Bologna
ein  privilegirter  Gerichtsstand  „coram  domino,  vel  magistro  suo,  vel  ipsius
civitatis  episcopo“  ertheilt  worden.  Auth.  Habita  in  Cod.  ne  filius  pro
patre  (4.  13).  —  Tancred,  ord.  jud.  P.  2.  tit.  1.  §.  3;  —  u.  Wetzell,
Syst  S.  392  flg.
10)  Bayer,  Vortr.  S.  221.  —  Dageg.  Linde,  Lehrb.  §.  97;  Schmid,
Handb.  §.  52;  Francke,  der  gem.  u.  schlesw.-holst.  Proc.  I.  §.  61.
11)  Heimbach,  sächs.  Proc.  §.  22;  Francke,  der  gem.  u.  schlesw.=holst.
Proc.  §§.  61.  62.  —  Lippesch.  Ges.  z.  Verbess.  d.  Rechtspfl.  §.  2.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer