Metadaten : Erbrecht für das Großherzogthum Baden oder Landrechtssatz 718 bis 892, dann Landrechtssatz 112 bis 143

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Zu  867
Der  Miterbe,  der  ein  liegendes  Gut  im  Stück
einzuwerfen  hat,  kann  den  Besitz  davon  inne  behalten,
bis  ihm  wirklich  die  Summen  vergütet  sind,  die  ihm
für  Erhaltungskosten  und  Verbesserungsaufwand  zukommen. ¬

Zu  868.
Fahrende  Habe  wird  nur  dem  Werth  nach  eingeworfen, ¬
  nicht  im  Stück,  und  zwar  nach  dem  wahren
Werth,  den  sie  zur  Zeit  der  Schenkung  nach  beigefügten ¬
  Anschlägen,  oder  in  deren  Ermangelung  nach
der  Abschätzung  der  Sachverständigen  hatte.
1)  Vergl.  den  Satz  858,  948.
2)  Dieser  Satz  wurde  hauptsächlich  aus  dem  Grunde  angenommen, ¬
  weil  Mobilien  ganz  dem  Eigenthum  nach  geschenkt  werden, ¬
  quia  res  perit  domino.
Mallev.  II.  B.  S.  312.
Zu  869.
Geschenktes  Geld  wird  eingeworfen,  indem  man
so  viel  weniger  aus  dem  baaren  Geld  der  Verlassenschaft ¬
  empfängt.  Trifft  daran  den  Geschenknehmer
nicht  so  viel,  so  kann  er  statt  der  Geldeinwerfung
Fahrnis,  oder  in  deren  Ermangelung  Liegenschaften  des
Erbes  zurücklassen.
1)  Vergl.  den  Satz  833,  858,  1473.
2)  Hat  sich  der  Werth  des  Geldes  nach  der  Schenkung  verandert, ¬
  dann  muß  auf  den  daraus  entstehenden  Unterschied  allerdings ¬
  Rücksicht  genommen  werden.
Mallev.  II.  S.  312.
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