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Zu 867
Der Miterbe, der ein liegendes Gut im Stück
einzuwerfen hat, kann den Besitz davon inne behalten,
bis ihm wirklich die Summen vergütet sind, die ihm
für Erhaltungskosten und Verbesserungsaufwand zukommen. ¬
Zu 868.
Fahrende Habe wird nur dem Werth nach eingeworfen, ¬
nicht im Stück, und zwar nach dem wahren
Werth, den sie zur Zeit der Schenkung nach beigefügten ¬
Anschlägen, oder in deren Ermangelung nach
der Abschätzung der Sachverständigen hatte.
1) Vergl. den Satz 858, 948.
2) Dieser Satz wurde hauptsächlich aus dem Grunde angenommen, ¬
weil Mobilien ganz dem Eigenthum nach geschenkt werden, ¬
quia res perit domino.
Mallev. II. B. S. 312.
Zu 869.
Geschenktes Geld wird eingeworfen, indem man
so viel weniger aus dem baaren Geld der Verlassenschaft ¬
empfängt. Trifft daran den Geschenknehmer
nicht so viel, so kann er statt der Geldeinwerfung
Fahrnis, oder in deren Ermangelung Liegenschaften des
Erbes zurücklassen.
1) Vergl. den Satz 833, 858, 1473.
2) Hat sich der Werth des Geldes nach der Schenkung verandert, ¬
dann muß auf den daraus entstehenden Unterschied allerdings ¬
Rücksicht genommen werden.
Mallev. II. S. 312.
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