Volltext : Schwingenschlögl, Rudolf: ¬Der Erste Allgemeine Beamten-Verein der österreichisch-ungarischen Monarchie

98

A

ermöglicht  werden.  Es  wurde  hiemit  in  Wahrheit  die  Lebensversicherungsabtheilung ¬
  des  Beamtenvereines  als  eine  allgemeine  wechselseitige
Lebensversicherungsgesellschaft  begründet;  die  Verwaltung  derselben
wurde  den  von  den  Mitgliedern  des  Vereines  gewählten  Organen  übertragen.
und  die  Zinsen  der  Jahresüberschüsse,  die  in  einem  besonderen  Fonde
verrechnet  werden,  sollten  zur  Verfolgung  humanitärer  Aufgaben  im  Interesse
der  engeren  Berufsgenossen  Verwendung  finden.
Die  letztere  Bestimmung  bietet  Veranlassung,  über  die  Stellung  sich
zu  verbreiten,  welche  der  Lebensversicherungsabtheilung  im  Organismus  des
Beamtenvereines  eingeräumt  ist.  Zunächt  ist  hervorzuheben,  dass  sie  nicht
der  alleinige  Zweck  des  Beamtenvereines  ist,  sondern  ein  Glied  in  der  Kette
jener  Aufgaben,  deren  Erreichung  derselbe  sich  vorgesetzt  hat.  Trotzdem
die  Eigenthümlichkeiten  im  Betriebe  der  Lebensversicherung  auch  hier  zur
Geltung  kommen  müssen,  mithin  in  dieser  Beziehung  eine  ganz  selbständige
Behandlung  erfordern,  unterordnet  sie  sich  in  allen  anderen  der  gemeinsamen -
  Idee,  welche  eine  wirtschaftlich-humanitäre  ist.  Letzteres
kommt  nach  folgenden  Richtungen  hin  zum  Ausdrucke.
Da  jene  Vereinsmitglieder,  welche  sich  einer  Vereinsabtheilung  angeschlossen ¬
  haben,  von  der  Zahlung  der  weiteren  Mitgliedsgebür  für  die  Dauer
der  Theilhaberschaft  enthoben  sind,  da  überdies  die  Mitgliedsgebüren  selbst
statutenmäßig  dem  allgemeinen  Fonde  zufließen  und  ihre  Verwendung  im
Dienste  der  Humanität  finden  sollen,  so  würden  die  Mittel  fehlen,  um  jenen
Aufwand  zu  bestreiten,  der  zur  Lösung  der  allgemeinen  Vereinsaufgaben
nothwendig  ist.  Es  bestreitet  mithin  die  Lebensversicherungs
abtheilung  die  gesammte  Vereinsregie  und  erhält  als  theilweise
Entschädigung  die  Hälfte  der  Mitgliedsgebüren  zugewendet.  Eine  andere
Lösung  dieser  Frage  ist  bei  der  centralen  Verwaltungsweise  des  Vereines
kaum  möglich,  weil  die  verschiedenen  Momente  so  ineinandergreifen,
dass  deren  Trennung  undurchführbar  ist.  Dies  fand  denn  auch  bei  der
Statutenrevision  im  Jahre  1873  insoferne  seinen  Ausdruck,  als  die  frühere
Bestimmung  des  §.  48,  wonach  in  die  Betriebsrechnung  „der  Betrag  der  auf
diese  Vereinsabtheilung  entfallenden  Regieauslagen  einzustellen  sei“
in  dem  gegenwärtig  geltenden  §.  46  fallen  gelassen  wurde.
Die  zweite  Richtung,  in  welcher  die  Unterordnung  unter  die  Idee  des
Vereines  zum  Ausdrucke  kommt,  bezieht  sich  auf  die  Behandlung  der
Überschüsse.  Diese  sollen  nämlich  nach  dem  ersten  Statute  (vom  Jahre
1865)  ganz,  nach  dem  gegenwärtig  geltenden  vom  Jahre  1874  in  einem  von
der  Generalversammlung  festzusetzenden  Theile  dem  allgemeinen  Fonde
zugeführt  werden.  Dort  bilden  sie  den  Sicherheitsfond  für  die  Lebensversicherung, ¬
  deren  Superreserve;  ihre  Zinsen  werden  vorzugsweise  zu  Unterstützungen ¬
  für  Mitglieder  verwendet.
So  tritt  zum  Vorscheine,  dass  das  rein  geschäftliche  Moment  seine
Pflege  und  volle  Berücksichtigung  in  der  Abtheilung  selbst  findet,  das
N
203
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer