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ermöglicht werden. Es wurde hiemit in Wahrheit die Lebensversicherungsabtheilung ¬
des Beamtenvereines als eine allgemeine wechselseitige
Lebensversicherungsgesellschaft begründet; die Verwaltung derselben
wurde den von den Mitgliedern des Vereines gewählten Organen übertragen.
und die Zinsen der Jahresüberschüsse, die in einem besonderen Fonde
verrechnet werden, sollten zur Verfolgung humanitärer Aufgaben im Interesse
der engeren Berufsgenossen Verwendung finden.
Die letztere Bestimmung bietet Veranlassung, über die Stellung sich
zu verbreiten, welche der Lebensversicherungsabtheilung im Organismus des
Beamtenvereines eingeräumt ist. Zunächt ist hervorzuheben, dass sie nicht
der alleinige Zweck des Beamtenvereines ist, sondern ein Glied in der Kette
jener Aufgaben, deren Erreichung derselbe sich vorgesetzt hat. Trotzdem
die Eigenthümlichkeiten im Betriebe der Lebensversicherung auch hier zur
Geltung kommen müssen, mithin in dieser Beziehung eine ganz selbständige
Behandlung erfordern, unterordnet sie sich in allen anderen der gemeinsamen -
Idee, welche eine wirtschaftlich-humanitäre ist. Letzteres
kommt nach folgenden Richtungen hin zum Ausdrucke.
Da jene Vereinsmitglieder, welche sich einer Vereinsabtheilung angeschlossen ¬
haben, von der Zahlung der weiteren Mitgliedsgebür für die Dauer
der Theilhaberschaft enthoben sind, da überdies die Mitgliedsgebüren selbst
statutenmäßig dem allgemeinen Fonde zufließen und ihre Verwendung im
Dienste der Humanität finden sollen, so würden die Mittel fehlen, um jenen
Aufwand zu bestreiten, der zur Lösung der allgemeinen Vereinsaufgaben
nothwendig ist. Es bestreitet mithin die Lebensversicherungs
abtheilung die gesammte Vereinsregie und erhält als theilweise
Entschädigung die Hälfte der Mitgliedsgebüren zugewendet. Eine andere
Lösung dieser Frage ist bei der centralen Verwaltungsweise des Vereines
kaum möglich, weil die verschiedenen Momente so ineinandergreifen,
dass deren Trennung undurchführbar ist. Dies fand denn auch bei der
Statutenrevision im Jahre 1873 insoferne seinen Ausdruck, als die frühere
Bestimmung des §. 48, wonach in die Betriebsrechnung „der Betrag der auf
diese Vereinsabtheilung entfallenden Regieauslagen einzustellen sei“
in dem gegenwärtig geltenden §. 46 fallen gelassen wurde.
Die zweite Richtung, in welcher die Unterordnung unter die Idee des
Vereines zum Ausdrucke kommt, bezieht sich auf die Behandlung der
Überschüsse. Diese sollen nämlich nach dem ersten Statute (vom Jahre
1865) ganz, nach dem gegenwärtig geltenden vom Jahre 1874 in einem von
der Generalversammlung festzusetzenden Theile dem allgemeinen Fonde
zugeführt werden. Dort bilden sie den Sicherheitsfond für die Lebensversicherung, ¬
deren Superreserve; ihre Zinsen werden vorzugsweise zu Unterstützungen ¬
für Mitglieder verwendet.
So tritt zum Vorscheine, dass das rein geschäftliche Moment seine
Pflege und volle Berücksichtigung in der Abtheilung selbst findet, das
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