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Zur Entstehung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873.
J. 1850 und aus den bei ihrer Anwendung gemachten Erfahrungen
ergibt; es schien überflüssig, auf die gewichtigen Bedenken aufmerksam
zu machen, welche bekanntlich von verschiedenen Seiten in der Literatur
und in legislativen Arbeiten gegen die Zulassung einer Berufung wider
die in erster Instanz erfolgte Feststellung der Thatsachen sich ergeben
hat. Es genügt, zur Orientirung hierüber auf die sehr objective Darstellung ¬
bei Mittermaier (Die Gesetzgebung und Rechtsübung über
Strafverfahren, S. 622 ff.) und bei Planck (Systematische Darstellung des
deutschen Strafverfahrens, S. 562 ff.); auf die Ausführung Walthers
(Die Rechtsmittel im Strafverfahren, S. 114 ff.), ferner auf die
Regierungsmotive zu dem kgl. sächsischen Entwurfe der Strafproceßordnung ¬
(auch abgedruckt in der allgemeinen österreichischen Gerichtszeitung
vom J. 1861, Nr. 73 und 74) und auf den Aufsatz des GeneralStaatsanwalts ¬
Schwarze in Dresden (im Jahrgange 1861 der allgemeinen ¬
österreichischen Gerichtszeitung) und auf dessen Zusammenstellung ¬
der Materialien in der sächsischen Gerichtszeitung, V., S. 219 ff.,
auch Gerichtssaal vom J. 1861, S. 388 ff. hinzuweisen.
Dagegen muß ein ganz besonderes Gewicht darauf gelegt werden,
daß Alles, was gegen das Berufungssystem der Strafproceßordnung
vom J. 1850 vorgebracht wurde, eine viel größere Bedeutung erlangt,
sobald es sich darum handelt, dieses System auch auf die Aburtheilung
wegen schwererer Verbrechen auszudehnen.
Die Natur der Sache bringt es mit sich, daß die Vorsicht und
Sorgfalt des Richters in dem Maße eine größere sein muß, als die
Anklage an Bedeutung gewinnt. Der Vorwurf aber, welcher dem
Berufungssysteme der Strafproceßordnung vom J. 1850 gemacht
werden muß, besteht gerade darin, daß dem zweiten Richter eine viel
zu unsichere Basis für seine Entscheidung geboten ist. Wenn nun eine
solche Unsicherheit schon dort bedenklich erscheinen muß, wo es sich um
geringfügige Sachen handelt, so wird sie geradezu unerträglich bei einer
Anklage wegen schwerer Verbrechen. Jedenfalls wird in solchen Fällen
der Berufungsrichter noch lebhafter das Bedürfniß empfinden, den Angeklagten ¬
und wenigstens die wichtigsten unter den Zeugen und Sachverständigen ¬
selbst zu hören, und dennoch wird dies gerade in solchen
Fällen wieder schwerer ausführbar sein, weil man sich für schwere Verbrechen ¬
kaum eine andere Berufungsbehörde als das Oberlandesgericht
denken kann, der Sprengel des Oberlandesgerichtes aber so ausgedehnt
ist, daß die früher erwähnten Opfer an Geld und Zeit, sowie die
Belästigung der Parteien und Zeugen bis zum Unerträglichen steigen
müßten.
Als Ergebniß des Vorstehenden muß somit angenommen werden,
daß es kaum räthlich erscheine, das Berufungssystem der
Strafproceßordnung vom J. 1850 innerhalb jener Grenzen
beizubehalten, welche demselben in diesem Gesetze gesteckt
sind, daß aber in keinem Falle an eine Ausdehnung über
diese Grenzen hinaus zu denken sei.
Glaser, kleine Schriften. 2te Aufl.