Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Zur  Entstehung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.
J.  1850  und  aus  den  bei  ihrer  Anwendung  gemachten  Erfahrungen
ergibt;  es  schien  überflüssig,  auf  die  gewichtigen  Bedenken  aufmerksam
zu  machen,  welche  bekanntlich  von  verschiedenen  Seiten  in  der  Literatur
und  in  legislativen  Arbeiten  gegen  die  Zulassung  einer  Berufung  wider
die  in  erster  Instanz  erfolgte  Feststellung  der  Thatsachen  sich  ergeben
hat.  Es  genügt,  zur  Orientirung  hierüber  auf  die  sehr  objective  Darstellung ¬
  bei  Mittermaier  (Die  Gesetzgebung  und  Rechtsübung  über
Strafverfahren,  S.  622  ff.)  und  bei  Planck  (Systematische  Darstellung  des
deutschen  Strafverfahrens,  S.  562  ff.);  auf  die  Ausführung  Walthers
(Die  Rechtsmittel  im  Strafverfahren,  S.  114  ff.),  ferner  auf  die
Regierungsmotive  zu  dem  kgl.  sächsischen  Entwurfe  der  Strafproceßordnung ¬
  (auch  abgedruckt  in  der  allgemeinen  österreichischen  Gerichtszeitung
vom  J.  1861,  Nr.  73  und  74)  und  auf  den  Aufsatz  des  GeneralStaatsanwalts ¬
  Schwarze  in  Dresden  (im  Jahrgange  1861  der  allgemeinen ¬
  österreichischen  Gerichtszeitung)  und  auf  dessen  Zusammenstellung ¬
  der  Materialien  in  der  sächsischen  Gerichtszeitung,  V.,  S.  219  ff.,
auch  Gerichtssaal  vom  J.  1861,  S.  388  ff.  hinzuweisen.
Dagegen  muß  ein  ganz  besonderes  Gewicht  darauf  gelegt  werden,
daß  Alles,  was  gegen  das  Berufungssystem  der  Strafproceßordnung
vom  J.  1850  vorgebracht  wurde,  eine  viel  größere  Bedeutung  erlangt,
sobald  es  sich  darum  handelt,  dieses  System  auch  auf  die  Aburtheilung
wegen  schwererer  Verbrechen  auszudehnen.
Die  Natur  der  Sache  bringt  es  mit  sich,  daß  die  Vorsicht  und
Sorgfalt  des  Richters  in  dem  Maße  eine  größere  sein  muß,  als  die
Anklage  an  Bedeutung  gewinnt.  Der  Vorwurf  aber,  welcher  dem
Berufungssysteme  der  Strafproceßordnung  vom  J.  1850  gemacht
werden  muß,  besteht  gerade  darin,  daß  dem  zweiten  Richter  eine  viel
zu  unsichere  Basis  für  seine  Entscheidung  geboten  ist.  Wenn  nun  eine
solche  Unsicherheit  schon  dort  bedenklich  erscheinen  muß,  wo  es  sich  um
geringfügige  Sachen  handelt,  so  wird  sie  geradezu  unerträglich  bei  einer
Anklage  wegen  schwerer  Verbrechen.  Jedenfalls  wird  in  solchen  Fällen
der  Berufungsrichter  noch  lebhafter  das  Bedürfniß  empfinden,  den  Angeklagten ¬
  und  wenigstens  die  wichtigsten  unter  den  Zeugen  und  Sachverständigen ¬
  selbst  zu  hören,  und  dennoch  wird  dies  gerade  in  solchen
Fällen  wieder  schwerer  ausführbar  sein,  weil  man  sich  für  schwere  Verbrechen ¬
  kaum  eine  andere  Berufungsbehörde  als  das  Oberlandesgericht
denken  kann,  der  Sprengel  des  Oberlandesgerichtes  aber  so  ausgedehnt
ist,  daß  die  früher  erwähnten  Opfer  an  Geld  und  Zeit,  sowie  die
Belästigung  der  Parteien  und  Zeugen  bis  zum  Unerträglichen  steigen
müßten.
Als  Ergebniß  des  Vorstehenden  muß  somit  angenommen  werden,
daß  es  kaum  räthlich  erscheine,  das  Berufungssystem  der
Strafproceßordnung  vom  J.  1850  innerhalb  jener  Grenzen
beizubehalten,  welche  demselben  in  diesem  Gesetze  gesteckt
sind,  daß  aber  in  keinem  Falle  an  eine  Ausdehnung  über
diese  Grenzen  hinaus  zu  denken  sei.
Glaser,  kleine  Schriften.  2te  Aufl.
            
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