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§. 85.
Fortsetzung.
Eine Umwandlung der ordentlichen Strafe soll nur in folgenden ¬
Fällen stattfinden:
1) Die Geldstrafe kann nur wegen Unmöglichkeit der Leistung
durch den Frevler oder durch die für ihn haftbaren Personen
(Mitschuldige, Eltern, Herrn) aus nachgewiesener Armuth umgewandelt =
werden. Der Grad der Armuth, welcher hiezu erforderlich ¬
ist, läßt sich nicht wohl im Allgemeinen durch Worte beschreiben; ¬
gleichwohl ist es nothwendig, dem Unfuge leichtsinniger Armuthsatteste ¬
von Seite der Ortspolizei entgegen zu arbeiten. Am
besten wird man dieß bewirken, wenn man fordert, daß dergleichen
Atteste sich auf eine Schilderung der Verhältnisse des Frevlers
gründen, und wenn man, im Falle sich bei der, durch die Forststrafgerichts=Commission ¬
vorzunehmenden Prüfung eine Wahrheitswidrigkeit =
ergiebt, die Attestaussteller selbst zur Verantwortung
und Strafe zieht. Die Aussage der Denuncianten sollte bei dieser
rüfung allezeit erhoben werden.
Die Umwandlung erfolgt in der Regel
a) in Arrest. Der Maßstab hiebei muß sich nach dem Tagelohn ¬
richten. Denn wird ein Tag Arrest viel höher angerechnet
als der gewöhnliche Taglohn, so können arme Frevler Nichts
besseres thun, als stehlen. Nimmt man nämlich an, daß sie immer
einigemal unentdeckt durchkommen, bis sie einmal ertappt werden,
so haben sie so ziemlich den vollen Geldwerth der zuerkannten
Strafe sich erstohlen, und für den Arrest, welchen sie in Folge der
Strafumwandlung zu erstehen haben, sich theuer bezahlt gemacht.
Dieß ist auch die Ursache, warum die Arreststrafen häufig so wenig
fruchten, und man dürfte 12 Stunden Arrest in keinem Falle höher
anschlagen als zu 30 kr.
b) ausnahmsweise
æ) in Ruthenstreiche bei Jünglingen von 14-21 Jahren
bis zu etwa 50 Streichen, wobei ein Streich = 1 Stunde Arrest
) Der Schadensersatz sollte nur im äußersten Falle in Arrest verwandelt
werden dürfen.
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