Inhaltsverzeichnis : Roth, Friedrich von: Theorie der Forstgesetzgebung und Forstverwaltung im Staate, oder System der staatswissenschaftlichen Grundsätze in Bezug auf die Wälder, deren Behandlung und Erzeugnisse

115
§.  85.
Fortsetzung.
Eine  Umwandlung  der  ordentlichen  Strafe  soll  nur  in  folgenden ¬
  Fällen  stattfinden:
1)  Die  Geldstrafe  kann  nur  wegen  Unmöglichkeit  der  Leistung
durch  den  Frevler  oder  durch  die  für  ihn  haftbaren  Personen
(Mitschuldige,  Eltern,  Herrn)  aus  nachgewiesener  Armuth  umgewandelt =
  werden.  Der  Grad  der  Armuth,  welcher  hiezu  erforderlich ¬
  ist,  läßt  sich  nicht  wohl  im  Allgemeinen  durch  Worte  beschreiben; ¬
  gleichwohl  ist  es  nothwendig,  dem  Unfuge  leichtsinniger  Armuthsatteste ¬
  von  Seite  der  Ortspolizei  entgegen  zu  arbeiten.  Am
besten  wird  man  dieß  bewirken,  wenn  man  fordert,  daß  dergleichen
Atteste  sich  auf  eine  Schilderung  der  Verhältnisse  des  Frevlers
gründen,  und  wenn  man,  im  Falle  sich  bei  der,  durch  die  Forststrafgerichts=Commission ¬
  vorzunehmenden  Prüfung  eine  Wahrheitswidrigkeit =
  ergiebt,  die  Attestaussteller  selbst  zur  Verantwortung
und  Strafe  zieht.  Die  Aussage  der  Denuncianten  sollte  bei  dieser
rüfung  allezeit  erhoben  werden.
Die  Umwandlung  erfolgt  in  der  Regel
a)  in  Arrest.  Der  Maßstab  hiebei  muß  sich  nach  dem  Tagelohn ¬
  richten.  Denn  wird  ein  Tag  Arrest  viel  höher  angerechnet
als  der  gewöhnliche  Taglohn,  so  können  arme  Frevler  Nichts
besseres  thun,  als  stehlen.  Nimmt  man  nämlich  an,  daß  sie  immer
einigemal  unentdeckt  durchkommen,  bis  sie  einmal  ertappt  werden,
so  haben  sie  so  ziemlich  den  vollen  Geldwerth  der  zuerkannten
Strafe  sich  erstohlen,  und  für  den  Arrest,  welchen  sie  in  Folge  der
Strafumwandlung  zu  erstehen  haben,  sich  theuer  bezahlt  gemacht.
Dieß  ist  auch  die  Ursache,  warum  die  Arreststrafen  häufig  so  wenig
fruchten,  und  man  dürfte  12  Stunden  Arrest  in  keinem  Falle  höher
anschlagen  als  zu  30  kr.
b)  ausnahmsweise
æ)  in  Ruthenstreiche  bei  Jünglingen  von  14-21  Jahren
bis  zu  etwa  50  Streichen,  wobei  ein  Streich  =  1  Stunde  Arrest
)  Der  Schadensersatz  sollte  nur  im  äußersten  Falle  in  Arrest  verwandelt
werden  dürfen.
8*
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer