Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Zur  Entstehung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.  749
besondere,  daß  gegen  diese  Entscheidung  kein  Rechtsmittel  offen  steht,
auch  nicht  in  Verbindung  mit  dem  gegen  das  Endurtheil,  und  daß
bei  der  Berathung  die  Staatsanwaltschaft  durch  Rede  und  Schrift,
der  Angeklagte  nur  durch  die  letztere  vertreten  ist,  daß  die  Richter
ihren  Ausspruch  thun,  ohne  die  volle  Kenntniß  der  Sachlage,  die  sie
ja  erst  aus  der  öffentlichen  Verhandlung,  welche  außerdem  überflüssig
wäre,  gewinnen  sollen.
So  muß  man  zugeben,  daß  das  Gesetz  die  Grundlage  der  öffentlichen ¬
  Appellverhandlung  vollständig  dem  individuellen  Ermessen,  d.  h.
dem  Zufall,  preisgegeben  hat;  denn  wenn  ein  Gericht  sich  auf  dem
Boden  des  Gesetzes  befindet,  sobald  es  auch  nur  auf  Grund  eines
dürren  Actenauszuges  urtheilt,  und  nicht  minder  auf  dem  Boden  des
Gesetzes  bleibt,  wenn  es  eine  förmliche  Voruntersuchung  pflegen  läßt
und  auf  Grund  derselben  eine  vollständige  Wiederholung  der  ersten
Hauptverhandlung  vornimmt:  so  ist  es  eben  in  der  Lage,  sich  das
Proceßgesetz  von  Fall  zu  Fall  selbst  vorschreiben  zu  dürfen  und  zu
müssen.  Glaubt  man  aber,  daß  dieser  Uebelstand  mit  dem  Vertrauen
auf  die  Gewissenhaftigkeit  der  Richter  und  mit  der  Nothwendigkeit,
der  Individualität  des  Falles  Rechnung  zu  tragen,  entschuldigt  werden
könne,  so  ist  das  eine  Entschuldigung,  aus  welcher  man  auch  die  Entbehrlichkeit ¬
  jedes  Proceßgesetzes  ableiten  könnte.
Kömmt  es  nun  zur  öffentlichen  Verhandlung,  so  überläßt  es  das
Gesetz  wieder  ganz  dem  Ermessen  des  Referenten,  in  wie  weit  er  es
„zur  Beurtheilung  der  vorgebrachten  Beschwerden  erforderlich"  findet,
das  Thatsächliche  des  Falles,  den  bisherigen  Verlauf  der  Sache
zu  berichten.
Das  Material  seines  Vortrages  schöpft  er  wesentlich  aus  drei
durchaus  verschiedenen  Quellen:
1.  Aus  den  Acten  der  Voruntersuchung,  ohne  Unterschied,  ob  von
denselben  in  der  Hauptverhandlung  Gebrauch  gemacht  worden  oder
nicht,  ob  die  Personen,  deren  Aussage  protokollirt  ist,  vor  dem  Appellhof ¬
  persönlich  erscheinen  werden  oder  nicht;
2.  Aus  dem  Protokoll  über  die  Hauptverhandlung,  einem  jederzeit
und  namentlich  nach  der  Strafproceß=Ordnung  vom  J.  1850  durchaus
unverläßlichen  Actenstück.  (Selbst  im  Königreiche  Sachsen,  wo  das
Protokoll  von  zum  Richteramte  befähigten  Personen  geführt,  und  unmittelbar ¬
  nach  dem  Schlusse  der  Hauptverhandlung  öffentlich  verlesen
wird,  hat  man  sich  mehr  und  mehr  von  der  Unverläßlichkeit  dieser
Protokolle  überzeugt.
3.  Aus  den  Entscheidungsgründen,  welche  nicht  selten  Angaben
über  die  factischen  Ergebnisse  der  Hauptverhandlung  enthalten,  deren
Benützung  namentlich  dann  sehr  bedenklich  ist,  wenn  sich  die  Berufungsausführung ¬
  oder  Gegenausführung  darüber  nicht  ausspricht
Schwerlich  dürfte  es  möglich  sein,  den  Vortrag  so  einzurichten,
daß  jedem  der  Stimmführer  klar  wird,  aus  welcher  dieser  drei  Quellen
jede  einzelne  thatsächliche  Angabe  geschöpft  sei.  Noch  schwerer  dürfte
es  sein,  durch  diesen  Vortrag  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Hauptmaterial
            
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