Zur Entstehung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873. 749
besondere, daß gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel offen steht,
auch nicht in Verbindung mit dem gegen das Endurtheil, und daß
bei der Berathung die Staatsanwaltschaft durch Rede und Schrift,
der Angeklagte nur durch die letztere vertreten ist, daß die Richter
ihren Ausspruch thun, ohne die volle Kenntniß der Sachlage, die sie
ja erst aus der öffentlichen Verhandlung, welche außerdem überflüssig
wäre, gewinnen sollen.
So muß man zugeben, daß das Gesetz die Grundlage der öffentlichen ¬
Appellverhandlung vollständig dem individuellen Ermessen, d. h.
dem Zufall, preisgegeben hat; denn wenn ein Gericht sich auf dem
Boden des Gesetzes befindet, sobald es auch nur auf Grund eines
dürren Actenauszuges urtheilt, und nicht minder auf dem Boden des
Gesetzes bleibt, wenn es eine förmliche Voruntersuchung pflegen läßt
und auf Grund derselben eine vollständige Wiederholung der ersten
Hauptverhandlung vornimmt: so ist es eben in der Lage, sich das
Proceßgesetz von Fall zu Fall selbst vorschreiben zu dürfen und zu
müssen. Glaubt man aber, daß dieser Uebelstand mit dem Vertrauen
auf die Gewissenhaftigkeit der Richter und mit der Nothwendigkeit,
der Individualität des Falles Rechnung zu tragen, entschuldigt werden
könne, so ist das eine Entschuldigung, aus welcher man auch die Entbehrlichkeit ¬
jedes Proceßgesetzes ableiten könnte.
Kömmt es nun zur öffentlichen Verhandlung, so überläßt es das
Gesetz wieder ganz dem Ermessen des Referenten, in wie weit er es
„zur Beurtheilung der vorgebrachten Beschwerden erforderlich" findet,
das Thatsächliche des Falles, den bisherigen Verlauf der Sache
zu berichten.
Das Material seines Vortrages schöpft er wesentlich aus drei
durchaus verschiedenen Quellen:
1. Aus den Acten der Voruntersuchung, ohne Unterschied, ob von
denselben in der Hauptverhandlung Gebrauch gemacht worden oder
nicht, ob die Personen, deren Aussage protokollirt ist, vor dem Appellhof ¬
persönlich erscheinen werden oder nicht;
2. Aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung, einem jederzeit
und namentlich nach der Strafproceß=Ordnung vom J. 1850 durchaus
unverläßlichen Actenstück. (Selbst im Königreiche Sachsen, wo das
Protokoll von zum Richteramte befähigten Personen geführt, und unmittelbar ¬
nach dem Schlusse der Hauptverhandlung öffentlich verlesen
wird, hat man sich mehr und mehr von der Unverläßlichkeit dieser
Protokolle überzeugt.
3. Aus den Entscheidungsgründen, welche nicht selten Angaben
über die factischen Ergebnisse der Hauptverhandlung enthalten, deren
Benützung namentlich dann sehr bedenklich ist, wenn sich die Berufungsausführung ¬
oder Gegenausführung darüber nicht ausspricht
Schwerlich dürfte es möglich sein, den Vortrag so einzurichten,
daß jedem der Stimmführer klar wird, aus welcher dieser drei Quellen
jede einzelne thatsächliche Angabe geschöpft sei. Noch schwerer dürfte
es sein, durch diesen Vortrag dafür zu sorgen, daß das Hauptmaterial