Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

748  Zur  Entstehung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.
Bestimmungen  eine  erhöhte  Bedeutung  gibt:  stellt  das  Gesetz  in  der
zweiten  Instanz  dem  Ermessen  des  Gerichtes,  ja  man  kann  sagen,  dem
Zufall  fast  Alles  anheim.
Es  hat  nämlich  die  zweite  Instanz  lediglich  nach  ihrem  Ermessen
darüber  zu  entscheiden:
Ob  überhaupt  neue  Beweise,  und  in  welchem  Umfange  sie
zugelassen  werden  sollen;  im  Falle  der  Zulassung  aber
a)  ob  die  neuen  Beweise  durch  einen  hiezu  abgeordneten  Richter  vorläufig ¬
  zu  erheben  seien  oder  nicht;
ob  das  Ergebniß  solcher  Vorerhebungen  unmittelbar  in  die  öffentliche ¬
  Sitzung  zu  verweisen,  oder  erst  noch  einer  vorläufigen  nicht
öffentlichen  Berathung  zu  unterziehen  sei.
2.  Ob  das  Beweismaterial,  welches  der  ersten  Instanz  vorlag,
der  Berufungsbehörde  unmittelbar  nochmals  vorgeführt,  oder  ob  darüber
lediglich  aus  den  Acten  berichtet  werden  soll.
3.  Ob  der  Angeklagte,  wenn  er  seine  Zuziehung  nicht  selbst  verlangt, ¬
  bei  der  Verhandlung  zu  erscheinen  habe  oder  nicht
Die  Bedeutung  dieser  Vorfragen  kann  nun  aber  nicht  hoch  genug
angeschlagen  werden.
Die  Erfahrungen,  welche  seit  der  Einführung  des  mündlichen
Strafverfahrens  in  Oesterreich  gemacht  worden  sind,  haben  auf  eine
jeden  Widerspruch  vollständig  beseitigende  Weise  dargethan,  daß  eine
Verhandlung,  die  sich  lediglich  auf  Protokolle  stützt,  in  ihrem  Werth
für  die  Feststellung  der  Wahrheit  sich  gar  nicht  vergleichen  lasse,  mit
einer  Entscheidung  auf  Grund  unmittelbar  vernommener  Aussagen.
Daraus  folgt,  daß  die  Verläßlichkeit  des  in  zweiter  Instanz  ergehenden
Ausspruchs  wesentlich  von  den  eben  erwähnten  vorläufigen  Entscheidungen ¬
  abhängt.
Dennoch  stellt  das  Gesetz  dieselben,  wie  gesagt,  lediglich  dem
Ermessen  der  Berufungsbehörde  anheim;  es  gibt  dieser  keinen  Maßstab ¬
  an  die  Hand;  ja  es  bietet  nicht  einmal  irgend  eine  processuale
Garantie  dafür,  daß  ihre  Entscheidung  wenigstens  eine  ruhig  und
reiflich  erwogene,  auf  klarer  Uebersicht  der  Sachlage  beruhende,  daß
sie  endlich  eine  unbefangene  sei.  Das  Gesetz  schweigt  hierüber  gänzlich
und  man  kann  nur  aus  dem  Zusammenhange  schließen,  daß  hiefür
die  Bestimmung  des  §.  379  maßgebend  sei,  daß  also  die  Entscheidung
nach  Anhörung  des  Staatsanwaltes  in  nicht  öffentlicher  Sitzung,  von
vier  Richtern  und  einem  Vorsitzenden  erfolge.  Man  muß  ferner  wohl
annehmen,  daß  diese  fünf  Richter  in  der  Regel  dieselben  seien,  welche
die  öffentliche  Sitzung  abhalten,  daß  schon  zu  dieser  Zeit  ein  Referent
bestellt  sei,  welcher  die  Acten  bereits  vollständig  studirt  hat,  ja  daß
er  bereits  in  dieser  Sitzung  den  im  §.  382  erwähnten  Vortrag  erstattet,
was  freilich  den  Uebelstand  zur  Folge  hat,  daß  dieselben  Richter
dasselbe  Referat  später  öffentlich  noch  einmal  vernehmen.  Man  muß
freilich  annehmen,  daß  diese  Formalitäten  beobachtet  werden,  allein
die  Parteien  haben  kein  Mittel,  die  Vernachlässigung  derselben  zu  entdecken, ¬
  oder  sich  Abhilfe  dagegen  zu  verschaffen.  Zu  bemerken  ist  ins¬
            
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