748 Zur Entstehung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873.
Bestimmungen eine erhöhte Bedeutung gibt: stellt das Gesetz in der
zweiten Instanz dem Ermessen des Gerichtes, ja man kann sagen, dem
Zufall fast Alles anheim.
Es hat nämlich die zweite Instanz lediglich nach ihrem Ermessen
darüber zu entscheiden:
Ob überhaupt neue Beweise, und in welchem Umfange sie
zugelassen werden sollen; im Falle der Zulassung aber
a) ob die neuen Beweise durch einen hiezu abgeordneten Richter vorläufig ¬
zu erheben seien oder nicht;
ob das Ergebniß solcher Vorerhebungen unmittelbar in die öffentliche ¬
Sitzung zu verweisen, oder erst noch einer vorläufigen nicht
öffentlichen Berathung zu unterziehen sei.
2. Ob das Beweismaterial, welches der ersten Instanz vorlag,
der Berufungsbehörde unmittelbar nochmals vorgeführt, oder ob darüber
lediglich aus den Acten berichtet werden soll.
3. Ob der Angeklagte, wenn er seine Zuziehung nicht selbst verlangt, ¬
bei der Verhandlung zu erscheinen habe oder nicht
Die Bedeutung dieser Vorfragen kann nun aber nicht hoch genug
angeschlagen werden.
Die Erfahrungen, welche seit der Einführung des mündlichen
Strafverfahrens in Oesterreich gemacht worden sind, haben auf eine
jeden Widerspruch vollständig beseitigende Weise dargethan, daß eine
Verhandlung, die sich lediglich auf Protokolle stützt, in ihrem Werth
für die Feststellung der Wahrheit sich gar nicht vergleichen lasse, mit
einer Entscheidung auf Grund unmittelbar vernommener Aussagen.
Daraus folgt, daß die Verläßlichkeit des in zweiter Instanz ergehenden
Ausspruchs wesentlich von den eben erwähnten vorläufigen Entscheidungen ¬
abhängt.
Dennoch stellt das Gesetz dieselben, wie gesagt, lediglich dem
Ermessen der Berufungsbehörde anheim; es gibt dieser keinen Maßstab ¬
an die Hand; ja es bietet nicht einmal irgend eine processuale
Garantie dafür, daß ihre Entscheidung wenigstens eine ruhig und
reiflich erwogene, auf klarer Uebersicht der Sachlage beruhende, daß
sie endlich eine unbefangene sei. Das Gesetz schweigt hierüber gänzlich
und man kann nur aus dem Zusammenhange schließen, daß hiefür
die Bestimmung des §. 379 maßgebend sei, daß also die Entscheidung
nach Anhörung des Staatsanwaltes in nicht öffentlicher Sitzung, von
vier Richtern und einem Vorsitzenden erfolge. Man muß ferner wohl
annehmen, daß diese fünf Richter in der Regel dieselben seien, welche
die öffentliche Sitzung abhalten, daß schon zu dieser Zeit ein Referent
bestellt sei, welcher die Acten bereits vollständig studirt hat, ja daß
er bereits in dieser Sitzung den im §. 382 erwähnten Vortrag erstattet,
was freilich den Uebelstand zur Folge hat, daß dieselben Richter
dasselbe Referat später öffentlich noch einmal vernehmen. Man muß
freilich annehmen, daß diese Formalitäten beobachtet werden, allein
die Parteien haben kein Mittel, die Vernachlässigung derselben zu entdecken, ¬
oder sich Abhilfe dagegen zu verschaffen. Zu bemerken ist ins¬