Metadaten : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

746  Zur  Entstehung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.
sich  zeigen  würde,  durch  Aufstellung  allgemeiner  Beweisregeln  die  Gerichte ¬
  aus  der  peinlichen  Lage  zu  befreien,  in  welcher  sie  sich  befinden,
so  lange  das  auf  dem  unberechenbaren  Ermessen  des  Einen  beruhende
Urtheil  durch  den  auf  gleicher  Grundlage  ruhenden  Ausspruch  des
Anderen  verdrängt  werden  kann.
Dennoch  kann  man  sich  nicht  entschieden  genug  gegen  eine  solche
Einrichtung  (vermöge  welcher  nämlich  die  Berufung  gegen  die  Urtheile
über  die  Mittelclasse  der  strafbaren  Handlungen  zugelassen,  bei  Urtheilen
über  schwere  Verbrechen  aber  ausgeschlossen  würde)  aussprechen.  Es
liegt  in  ihr  ein  innerer  Widerspruch,  wie  er  am  wenigsten  auf  dem
Gebiete  der  Strafrechtspflege  der  Gesetzgebung  sollte  vorgeworfen  werden
können.  Gerade  was  die  Thatfrage  betrifft,  kann  die  höhere  oder
niedrigere  Stellung  der  Richter,  die  etwas  stärkere  Besetzung  des  Gerichtes ¬
  unmöglich  genügend  ins  Gewicht  fallen,  um  es  dem  Volke
begreiflich  zu  machen,  daß  ein  Rechtsmittel,  welches  man  bei  Vergehen
für  unentbehrlich  hält,  bei  einer  Verurtheilung  zu  langjährigem  schweren
Kerker  oder  zum  Tode  hinwegfallen  soll.
In  Ländern,  in  welchen  Schwurgerichte  bestehen,  wird  diese  Anomalie ¬
  durch  die  Verschiedenheit,  welche  zwischen  einem  Collegium  ständiger ¬
  Richter  und  der  Jury  unverkennbar  besteht,  verdeckt;  wo  aber
dieser  Unterschied  wegfällt,  muß  es  das  Rechtsgefühl  geradezu  verwirren,
wenn  für  die  geringfügigeren  Sachen  wenigstens  scheinbar  größere
Garantien  einer  gerechten  Entscheidung  geboten  werden,  als  für  die
schwereren.
Die  Gesetzgebung  hat  also  in  solchen  Ländern  nur  die  Wahl,  die
Berufung  hinsichtlich  aller  strafbaren  Handlungen  zuzulassen,  oder  sie
auch  für  die  Mittelclasse  derselben  zu  beseitigen.  Entschließt  sie  sich
aber  für  die  letztere  Alternative,  so  muß  dieser  Beschluß  nothwendig
auch  auf  jene  Länder  zurückwirken,  in  welchen  die  Geschwornengerichte
eingeführt  werden.  —  Es  ist  geradezu  unmöglich  die  Berufung  in  dem
einen  Lande  aufrecht  zu  erhalten,  und  sie  in  dem  andern  in  den  Fällen
zu  versagen,  in  welchen  die  Urtheile  genau  dieselbe  Bedeutung  haben,
und  genau  auf  dieselbe  Weise  zu  Stande  kommen.
Hieraus  ergibt  sich  die  unabweisliche  Nothwendigkeit,  für  den
ganzen  Umfang  der  im  engeren  Reichsrathe  vertretenen  Länder  die
Frage,  in  wieferne  die  Berufung  möglich  oder  unmöglich,  entbehrlich
oder  unentbehrlich  sei,  einer  eingehenden  Erörterung  zu  unterziehen.
Von  dem  Gedanken  geleitet,  daß  es  auch  in  dieser  Frage  im
höchsten  Grade  wünschenswerth  sein  müsse,  sich  so  nahe  als  möglich
an  die  im  J.  1850  gegründeten  Einrichtungen  anschließen  zu  können,
wird  man  daher  vor  Allem  in  Erwägung  ziehen  müssen:
I.  Ob  es  möglich  sei,  das  Berufungssystem  der  Strafproceßordnung ¬
  vom  J.  1850  beizubehalten,  und  dort,  wo  die  Schwurgerichte
ausgeschlossen  bleiben,  auch  auf  Urtheile  wegen  schwerer  Verbrechen
auszudehnen?
II.  Ob  es  möglich  sei,  die  dagegen  sich  zeigenden  Bedenken  durch
Modificationen  dieses  Berufungssystems  zu  beseitigen?
            
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