746 Zur Entstehung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873.
sich zeigen würde, durch Aufstellung allgemeiner Beweisregeln die Gerichte ¬
aus der peinlichen Lage zu befreien, in welcher sie sich befinden,
so lange das auf dem unberechenbaren Ermessen des Einen beruhende
Urtheil durch den auf gleicher Grundlage ruhenden Ausspruch des
Anderen verdrängt werden kann.
Dennoch kann man sich nicht entschieden genug gegen eine solche
Einrichtung (vermöge welcher nämlich die Berufung gegen die Urtheile
über die Mittelclasse der strafbaren Handlungen zugelassen, bei Urtheilen
über schwere Verbrechen aber ausgeschlossen würde) aussprechen. Es
liegt in ihr ein innerer Widerspruch, wie er am wenigsten auf dem
Gebiete der Strafrechtspflege der Gesetzgebung sollte vorgeworfen werden
können. Gerade was die Thatfrage betrifft, kann die höhere oder
niedrigere Stellung der Richter, die etwas stärkere Besetzung des Gerichtes ¬
unmöglich genügend ins Gewicht fallen, um es dem Volke
begreiflich zu machen, daß ein Rechtsmittel, welches man bei Vergehen
für unentbehrlich hält, bei einer Verurtheilung zu langjährigem schweren
Kerker oder zum Tode hinwegfallen soll.
In Ländern, in welchen Schwurgerichte bestehen, wird diese Anomalie ¬
durch die Verschiedenheit, welche zwischen einem Collegium ständiger ¬
Richter und der Jury unverkennbar besteht, verdeckt; wo aber
dieser Unterschied wegfällt, muß es das Rechtsgefühl geradezu verwirren,
wenn für die geringfügigeren Sachen wenigstens scheinbar größere
Garantien einer gerechten Entscheidung geboten werden, als für die
schwereren.
Die Gesetzgebung hat also in solchen Ländern nur die Wahl, die
Berufung hinsichtlich aller strafbaren Handlungen zuzulassen, oder sie
auch für die Mittelclasse derselben zu beseitigen. Entschließt sie sich
aber für die letztere Alternative, so muß dieser Beschluß nothwendig
auch auf jene Länder zurückwirken, in welchen die Geschwornengerichte
eingeführt werden. — Es ist geradezu unmöglich die Berufung in dem
einen Lande aufrecht zu erhalten, und sie in dem andern in den Fällen
zu versagen, in welchen die Urtheile genau dieselbe Bedeutung haben,
und genau auf dieselbe Weise zu Stande kommen.
Hieraus ergibt sich die unabweisliche Nothwendigkeit, für den
ganzen Umfang der im engeren Reichsrathe vertretenen Länder die
Frage, in wieferne die Berufung möglich oder unmöglich, entbehrlich
oder unentbehrlich sei, einer eingehenden Erörterung zu unterziehen.
Von dem Gedanken geleitet, daß es auch in dieser Frage im
höchsten Grade wünschenswerth sein müsse, sich so nahe als möglich
an die im J. 1850 gegründeten Einrichtungen anschließen zu können,
wird man daher vor Allem in Erwägung ziehen müssen:
I. Ob es möglich sei, das Berufungssystem der Strafproceßordnung ¬
vom J. 1850 beizubehalten, und dort, wo die Schwurgerichte
ausgeschlossen bleiben, auch auf Urtheile wegen schwerer Verbrechen
auszudehnen?
II. Ob es möglich sei, die dagegen sich zeigenden Bedenken durch
Modificationen dieses Berufungssystems zu beseitigen?