Inhaltsverzeichnis : Bertram, Philipp: ¬Das Nassauische Privatrecht

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linie,  im  Walramischen  Stamme  die  drei  Speziallinien  NassauUsingen, ¬
  Nassau-Weilburg  und  Nassau-Saarbrücken.
Im  Jahr  1797  starb  die  Nassau-Saarbrückische  Speciallinie
aus,  und  wurde  von  Nassau=Usingen  beerbt.
Im  Jahr  1799  gelangte  die  Grafschaft  Sayn-Hachenburg  an
Nassau=Weilburg  in  Folge  der  Vermählung  der  Erbtochter  von
Sayn=Hachenburg  mit  dem  Fürsten  Friedrich  Wilhelm  von  NassauWeilburg. ¬
  Doch  wurde  wegen  der  Regredienterbschaftsansprüche  von
Wied=Neuwied  an  dieses  Haus  das  Kirchspiel  Maxsayn  nebst  dem
Hachenburgischen  Theil  des  Dorfes  Steinebach  abgetreten.  (Val.
unten  §.  24.)
§.  9.
Wegen  der  Abtretung  linksrheinischen  Gebiets  an  Frankreich
und
der  Herrschaft  Lahr  an  Baden  erhielten  in  Gemäßheit  des
Reichsdeputationshauptschlusses  vom  25.  Februar  1803
1)  Nassau-Usingen:
a.  erhebliche  Mainzische  Gebietstheile  (vgl.  unten  §.  16),
b.  das  pfälzische  Amt  Caub  nebst  Zugehör  (vgl.  unten  §.  17).
c.  die  Hessen=Darmstädtischen  Aemter  Wallau,  Catzenellenbogen
und  Braubach,  die  Hessen=Darmstädtischen  Antheile  an
Eppstein,  Ems  und  Cleeberg,  und  den  Ort  Weiperfelden
(vgl.  unten  §.  18  Abs.  2,  §.  19,  §.  20,  §.  27  Abs.  4
und  7
d.  das  Isenburgische  Dorf  Okriftel  (vgl.  unten  §.  26)
e.  die  Reichsdörfer  Sulzbach  und  Soden  (vgl.  unten  §.  26).
k.  mehrfache  kurköllnische  Gebietstheile,
g.  die  Grafschaft  Sayn=Altenkirchen,
2)
Nassau  Weilburg:
a.  die  rechtsrheinischen  kurtrierischen  Gebietstheile  (vgl.  unten
§.  15)
b.  die  Abtei  Arnstein'schen  Besitzungen  (vgl.  unten  §.  26),
Im  Jahr  1804  erwarb  Nassau=Usingen  von  Hessen=Homburg
den  Ort  Espa  gegen  Abtretung  des  vormals  Mainzischen  Ortes
Kördorf.
(Vgl.  unten  §.  26.
§.  10.
In  Gemäßheit  der  Art.  24  und  25  der  Rheinbundesacte  vom
12.  Juli  1806  nahmen  der  Herzog  von  Nassau=Usingen  und  der
Fürst  von  Nassau=Weilburg,  welche  sich  über  künftige  gemeinsame
Regierung  der  Walramischen  Lande  vereinbart  hatten,  Besitz  von
den  eingeschlossenen  reichsritterschaftlichen  Gebieten  (vgl.  unten  §.  26).
und  erlangten  die  Hoheit  über  Wied=Neuwied  (vgl.  unten  §.  14
Holzappel  mit  Schaumburg  (vgl.  unten  §.  14),  einen  Theil  von
Wied=Runkel  (pvgl.  unten  §.  14),  sowie  über  einen  Theil  von
Solms=Braunfels  und  Solms=Lich.
            
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