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linie, im Walramischen Stamme die drei Speziallinien NassauUsingen, ¬
Nassau-Weilburg und Nassau-Saarbrücken.
Im Jahr 1797 starb die Nassau-Saarbrückische Speciallinie
aus, und wurde von Nassau=Usingen beerbt.
Im Jahr 1799 gelangte die Grafschaft Sayn-Hachenburg an
Nassau=Weilburg in Folge der Vermählung der Erbtochter von
Sayn=Hachenburg mit dem Fürsten Friedrich Wilhelm von NassauWeilburg. ¬
Doch wurde wegen der Regredienterbschaftsansprüche von
Wied=Neuwied an dieses Haus das Kirchspiel Maxsayn nebst dem
Hachenburgischen Theil des Dorfes Steinebach abgetreten. (Val.
unten §. 24.)
§. 9.
Wegen der Abtretung linksrheinischen Gebiets an Frankreich
und
der Herrschaft Lahr an Baden erhielten in Gemäßheit des
Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. Februar 1803
1) Nassau-Usingen:
a. erhebliche Mainzische Gebietstheile (vgl. unten §. 16),
b. das pfälzische Amt Caub nebst Zugehör (vgl. unten §. 17).
c. die Hessen=Darmstädtischen Aemter Wallau, Catzenellenbogen
und Braubach, die Hessen=Darmstädtischen Antheile an
Eppstein, Ems und Cleeberg, und den Ort Weiperfelden
(vgl. unten §. 18 Abs. 2, §. 19, §. 20, §. 27 Abs. 4
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d. das Isenburgische Dorf Okriftel (vgl. unten §. 26)
e. die Reichsdörfer Sulzbach und Soden (vgl. unten §. 26).
k. mehrfache kurköllnische Gebietstheile,
g. die Grafschaft Sayn=Altenkirchen,
2)
Nassau Weilburg:
a. die rechtsrheinischen kurtrierischen Gebietstheile (vgl. unten
§. 15)
b. die Abtei Arnstein'schen Besitzungen (vgl. unten §. 26),
Im Jahr 1804 erwarb Nassau=Usingen von Hessen=Homburg
den Ort Espa gegen Abtretung des vormals Mainzischen Ortes
Kördorf.
(Vgl. unten §. 26.
§. 10.
In Gemäßheit der Art. 24 und 25 der Rheinbundesacte vom
12. Juli 1806 nahmen der Herzog von Nassau=Usingen und der
Fürst von Nassau=Weilburg, welche sich über künftige gemeinsame
Regierung der Walramischen Lande vereinbart hatten, Besitz von
den eingeschlossenen reichsritterschaftlichen Gebieten (vgl. unten §. 26).
und erlangten die Hoheit über Wied=Neuwied (vgl. unten §. 14
Holzappel mit Schaumburg (vgl. unten §. 14), einen Theil von
Wied=Runkel (pvgl. unten §. 14), sowie über einen Theil von
Solms=Braunfels und Solms=Lich.