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22. Bestellung eines nutzbaren Pfandrechts, bei welchem
die Früchte ohne Rechnungslegung der Zinsen bezo-
gen werde» sollen;
23. Austhuung in Erbpacht oder Erbzins;
24. Adoptionen.
Abschnitt VI.
Won denjenigen Geschäften, welche den Dorf-
gerichten von dem ordentlichen Richter aufge-
tragen werden können.
§. 78. Der ordentliche Richter kann die Dorfgerichte
mit der Aufnahme von Inventarien über den Nachlaß ge-
meiner Landlcutr beauftragen.
79. Welche Personen hierbei als Znterejsenten zu-
zuziehen sind, hängt zunächst von der Anweisung des Rich-
ters ab.
Ist eine solche Anweisung nicht ergangen, so sind die
in der Nähe wohnenden Erben, oder, wenn diese unbekannt
sind, die nächsten anwesenden Verwandten zuzuziehen. Sind
die Erben zu weit entfernt, als daß sie hei der Inventur
zugegen sein könnten, so muß ihnen dabei rin Bevollmäch-
tigter von Amtswcgcn bestellt werden.
§. 80. Außer den genannten Interessenten hat das
Dorfgericht zur Abschätzung der beweglichen Effekten, so fern
dies nicht durch den Schulzen oder die Schöppen selbst bewirkt
werden kann , die hierzu ein für allemal vereideten Sach-
verständigen znzuzichen.
§. 81. Bei der Ausnahme des Znventariumß müssen
alle am Orte befindliche Mobilien und Effekten genau mit
Bemerkung des MaaßeS, Gewichts, der Anzahl und Be-
schaffenheit, und mit Angabe des von den Taxatoren aus-
gcworfenen Wcrthes ausgezeichnet werden, ohne daß das
Dorfgcricht sich einer Entscheidung darüber: ob etwa dieses
oder jenes zum Nachlasse gehöre, anmaaßen nnd es deßhalb
ans dem Inventarium weglaffen darf. Etwaige Ansprüche
Dritter aus dergleichen Gegenstände sind im Inventarium
zu erwähnen.
$. 82. Sache» von einerlei Art werden in dem In-
ventarium unter gewisse Titel zusammcngcschrieben. Die