Metadaten : ¬Das gemeine Familiengüterrecht mit Ausschluss des ehelichen Güterrechtes (1)

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ihre  Vertretung  und  in  dessen  Vermögen  ihre  reale  Basis  suchen
und  finden.
geDiess ¬
  ist  denn  auch  von  jeher  bei  den  Römern  der  Fall
wesen:  die  Kinder  werden  von  dem  Hausvater  erhalten  und  erzogen; -
  Verletzungen  und  Beleidigungen  durch  Dritte  weist  der
Hausvater  zurück,  indem  er  die  actiones  ex  delicto  anstellt,  die
ihm  aus  solchem  Vergehen  gegen  Person  und  Ehre  der  Kinder  erworben -
  werden;  aus  dem  väterlichen  Vermögen  erhält  die  Tochter
ihr  Heirathgut,  der  erwachsene  Sohn  die  zu  der  Führung  eines
eigenen  Hauswesens  (ad  onera  matrimonii  ferenda)  nöthige  Beisteuer;
stirbt  der  Vater,  so  geht  sein  Vermögen  auf  die  Hauskinder  (sui
heredes)  über  und  bildet  nunmehr  unmittelbar  die  Basis  für  deren
selbstständige  Existenz.
Insoferne  sind  die  Rechte  und  namentlich  die  Vermögensrechte
des  Hausvaters,  ist  also  vor  Allem  das  Patrimonium  nicht  blos  für
den  Hausvater,  seine  Zwecke  und  seine  Interessen  vorhanden,  sondern ¬
  auch  für  die  Kinder,  deren  Zwecke  und  deren  Interessen,  und
sind  desshalb  die  Hauskinder,  wie  diess  Juristen  und  Nichtjuristen
aus  älterer  und  neuerer  Zeit  hervorheben:
vivo  quoque  patre  quodammodo  domini  (patrimonii).  Gajus
II.  157.  vgl.  mit  §  2.  J.  her.  qualit.  2.  19.;  L.  11.  lib.
28.  2.  (Paulus  lib.  2.  ad  Sabinum);  dazu  oben  den  §  3.
Indessen  so  zweifellos  die  Bestimmung  des  Patrimonium,  Familiengut ¬
  zu  sein,  für  die  Regel  im  Leben  hervortritt,  so  wenig  ist  doch
die  ältere  Zeit  zu  rechtlichem  Schutze  und  rechtlicher  Anerkennung
der  selbstständigen  Interessen  der  liberi  in  potestate  gelangt.  Die
einzigen  erkennbaren  Rückwirkungen  jener  Bestimmung  auf  das
Recht  sind  vielmehr  die  uralte  Intestaterbberechtigung  der  sui
heredes  und  die  interdictio  bonorum,  welche  über  den  pater  familias -
  verhängt  wird,
qui  bona  paterna  avitaque  nequitia  sua  disperdit  liberosque
suos  ad  egestatem  perducit.  (Paulus  Rec.  Sent.  III.  4.
§  7.)
und  diese  Rückwirkungen  sind  noch  dazu  so  gestaltet,  dass  sie  das
Princip  der  ausschliesslichen  Berechtigung  des  Hausvaters  in  keiner
Weise  berühren.  Denn  das  Intestaterbrecht  der  sui  heredes  tritt
zwar  von  selbst  ein,  kann  nur  durch  besondere  Verfügung  beseitigt
            
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