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ihre Vertretung und in dessen Vermögen ihre reale Basis suchen
und finden.
geDiess ¬
ist denn auch von jeher bei den Römern der Fall
wesen: die Kinder werden von dem Hausvater erhalten und erzogen; -
Verletzungen und Beleidigungen durch Dritte weist der
Hausvater zurück, indem er die actiones ex delicto anstellt, die
ihm aus solchem Vergehen gegen Person und Ehre der Kinder erworben -
werden; aus dem väterlichen Vermögen erhält die Tochter
ihr Heirathgut, der erwachsene Sohn die zu der Führung eines
eigenen Hauswesens (ad onera matrimonii ferenda) nöthige Beisteuer;
stirbt der Vater, so geht sein Vermögen auf die Hauskinder (sui
heredes) über und bildet nunmehr unmittelbar die Basis für deren
selbstständige Existenz.
Insoferne sind die Rechte und namentlich die Vermögensrechte
des Hausvaters, ist also vor Allem das Patrimonium nicht blos für
den Hausvater, seine Zwecke und seine Interessen vorhanden, sondern ¬
auch für die Kinder, deren Zwecke und deren Interessen, und
sind desshalb die Hauskinder, wie diess Juristen und Nichtjuristen
aus älterer und neuerer Zeit hervorheben:
vivo quoque patre quodammodo domini (patrimonii). Gajus
II. 157. vgl. mit § 2. J. her. qualit. 2. 19.; L. 11. lib.
28. 2. (Paulus lib. 2. ad Sabinum); dazu oben den § 3.
Indessen so zweifellos die Bestimmung des Patrimonium, Familiengut ¬
zu sein, für die Regel im Leben hervortritt, so wenig ist doch
die ältere Zeit zu rechtlichem Schutze und rechtlicher Anerkennung
der selbstständigen Interessen der liberi in potestate gelangt. Die
einzigen erkennbaren Rückwirkungen jener Bestimmung auf das
Recht sind vielmehr die uralte Intestaterbberechtigung der sui
heredes und die interdictio bonorum, welche über den pater familias -
verhängt wird,
qui bona paterna avitaque nequitia sua disperdit liberosque
suos ad egestatem perducit. (Paulus Rec. Sent. III. 4.
§ 7.)
und diese Rückwirkungen sind noch dazu so gestaltet, dass sie das
Princip der ausschliesslichen Berechtigung des Hausvaters in keiner
Weise berühren. Denn das Intestaterbrecht der sui heredes tritt
zwar von selbst ein, kann nur durch besondere Verfügung beseitigt