Metadata : Kloeppel, Edmund: Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht

82  XIII.  Die  Neuheit  des  Gebrauchsmusters  und  seine  Tragweite.
Ebensowenig  wie  bei  der  Erörterung  der  Patentfähigkeit  ist  es
uns  natürlich  möglich  gewesen,  die  Frage  der  Schutzfähigkeit
eines  solchen  Modells  in  diesem  Zusammenhänge  erschöpfend  zu
behandeln.  Es  handelt  sich  bei  dem  Gebrauchsmusterschutz  um
ein  von  dem  Gebiet  des  Patentrechts  nicht  scharf  abgegrenztes
Gebiet,  bei  dem  zwar  eine  gewisse  schöpferische  Betätigung  für
die  Schutzfähigkeit  unerläßlich  ist,  wo  aber  doch  der  schöpferische
Gedanke  eine  erheblich  geringere  Rolle  spielt  als  im  Patentrecht.
Diese  Auffassung  ist  auch  vor  kurzem  noch  wieder  in  einer  Entscheidung -
  des  Kammergerichts  vom  20.  Februar  1907*)  bestätigt
worden.  Es  wird  dort  ausdrücklich  gesagt,  daß  ein  des  Gebrauchsmusterschutzes ¬
  fähiges  Modell  nur  dann  vorliege,  wenn
die  neue  Vorrichtung  „irgendwelche  Anpassung  im  Sinne  einer
neuen  Formgebung  erfordert,  und  wenn  die  neue  Verwendungsart
nicht  eine  rein  mechanische  ist,  sondern  einen,  wenn  auch  unbedeutenden -
  technischen  Fortschritt  enthält,  und  auf  einer  wenn
auch  geringen  erfinderischen  geistigen  Tätigkeit  beruht.“
Der  nahe  Zusammenhang  zwischen  den  beiden  Rechtsgebieten
wird  auch  noch  deutlich  dadurch  illustriert,  daß  es  theoretisch
durchaus  zulässig  ist  und  praktisch  häufig  vorkommt,  daß  ein  Erfinder -
  für  seine  neue  technische  Schöpfung  sowohl  Patentschutz
wie  Gebrauchsmusterschutz  nachsucht  und  erhält.  Ja  das  Patentamt ¬
  läßt  auch  ausdrücklich  zu,  daß  ein  Erfinder  gleichzeitig  mit
einer  Patentanmeldung  für  den  gleichen  Gegenstand  auch  ein
Gebrauchsmustergesuch  einreicht,  das  erst  dann  zur  Behandlung
gelangen  soll,  wenn  die  Patentanmeldung  nicht  zum  Ziel  geführt  hat.
XIII.
Die  Neuheit  des  Gebrauchsmusters  und  seine  Tragweite.
Da  die  Schutzfähigkeit  eines  Gebrauchsmusters  lediglich  durch
die  Gerichte  geprüft  wird,  so  müssen  wir  uns  jetzt  auch  noch
kurz  mit  dem  Neuheitsbegriff  bei  Gebrauchsmustern  befassen.
Das  Gebrauchsmustergesetz  sagt  hierüber  im  Abs.  2  des  §  1
folgendes:  „Modelle  gelten  insoweit  nicht  als  neu,  als  sie  zur  Zeit
der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erfolgten  Anmeldung  bereits  in
öffentlichen  Druckschriften  beschrieben  oder  im  Inlande  offenkundig
benutzt  sind.“  Gegenüber  der  entsprechenden  Bestimmung  des  §  2
*)  Blatt  für  Patentwesen  usw.  1908  S.  18.
            
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