82 XIII. Die Neuheit des Gebrauchsmusters und seine Tragweite.
Ebensowenig wie bei der Erörterung der Patentfähigkeit ist es
uns natürlich möglich gewesen, die Frage der Schutzfähigkeit
eines solchen Modells in diesem Zusammenhänge erschöpfend zu
behandeln. Es handelt sich bei dem Gebrauchsmusterschutz um
ein von dem Gebiet des Patentrechts nicht scharf abgegrenztes
Gebiet, bei dem zwar eine gewisse schöpferische Betätigung für
die Schutzfähigkeit unerläßlich ist, wo aber doch der schöpferische
Gedanke eine erheblich geringere Rolle spielt als im Patentrecht.
Diese Auffassung ist auch vor kurzem noch wieder in einer Entscheidung -
des Kammergerichts vom 20. Februar 1907*) bestätigt
worden. Es wird dort ausdrücklich gesagt, daß ein des Gebrauchsmusterschutzes ¬
fähiges Modell nur dann vorliege, wenn
die neue Vorrichtung „irgendwelche Anpassung im Sinne einer
neuen Formgebung erfordert, und wenn die neue Verwendungsart
nicht eine rein mechanische ist, sondern einen, wenn auch unbedeutenden -
technischen Fortschritt enthält, und auf einer wenn
auch geringen erfinderischen geistigen Tätigkeit beruht.“
Der nahe Zusammenhang zwischen den beiden Rechtsgebieten
wird auch noch deutlich dadurch illustriert, daß es theoretisch
durchaus zulässig ist und praktisch häufig vorkommt, daß ein Erfinder -
für seine neue technische Schöpfung sowohl Patentschutz
wie Gebrauchsmusterschutz nachsucht und erhält. Ja das Patentamt ¬
läßt auch ausdrücklich zu, daß ein Erfinder gleichzeitig mit
einer Patentanmeldung für den gleichen Gegenstand auch ein
Gebrauchsmustergesuch einreicht, das erst dann zur Behandlung
gelangen soll, wenn die Patentanmeldung nicht zum Ziel geführt hat.
XIII.
Die Neuheit des Gebrauchsmusters und seine Tragweite.
Da die Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters lediglich durch
die Gerichte geprüft wird, so müssen wir uns jetzt auch noch
kurz mit dem Neuheitsbegriff bei Gebrauchsmustern befassen.
Das Gebrauchsmustergesetz sagt hierüber im Abs. 2 des § 1
folgendes: „Modelle gelten insoweit nicht als neu, als sie zur Zeit
der auf Grund dieses Gesetzes erfolgten Anmeldung bereits in
öffentlichen Druckschriften beschrieben oder im Inlande offenkundig
benutzt sind.“ Gegenüber der entsprechenden Bestimmung des § 2
*) Blatt für Patentwesen usw. 1908 S. 18.