Full text : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 71 (1908))

260 Das geltende griechische Strafrecht.
Sammlungen oder Kollekten angestellt worden sind unter dem falschen
Vorgeben, daß es für Verunglückte, für Gefangene oder für wohl-
tätige oder fromme Zwecke geschehe;
3. wenn der Betrug in eigennütziger Absicht, um jemand durch
abergläubische oder hinterlistige Verblendungerl, unter anderen:
insbesondere durch Zeichen- oder Traumdeuten, Wahrsagen, an-
gebliches Geisterbeschwören, Schatzgraben oder Goldmachen zu hinter-
gehen, begangen worden ist;
4. wenn der Betrug von einer Bande oder von Vaganten in
Verbindung verübt worden ist;
5. wenn bei offenen oder freien Gewerben verfälschtes Maß
oder Gewicht gebraucht worden ist.
In diesem Falle sind die falschen Maße und Gewichte zu kon-
fiszieren;
6. wenn Personen, welche vermöge ihres Gewerbes Gold,
Silber oder Edelsteine verkaufen, wissentlich Waren von unedlen
oder geringhaltigeren Metallen als probemäßig oder unechte Steine
als Edelsteine verkaufen oder die ihnen anvertrauten Metalle oder
Edelsteine gegen geringhältigere Metalle oder Steine vertauschen;
7. wenn Vormünder oder Kuratoren am Vermögen ihrer Pflege-
befohlenen, gerichtlich bestellte oder bestätigte Depositarien, Sequester,
Massenverwalter oder Güterpfleger an dem ihnen zur Verwahrung
anvertrauten oder zur Masse gehörigen Vermögen; Testaments-
vollstrecker an der Erbmasse, Verwalter des Stiftungs- oder Kom-
munalvermögens, soweit diese nicht zu den Staatsbeamten und
öffentlichen Dienern gehören, am Vermögen der Stiftungen oder
Kommunen einen Betrug begangen haben;
6. wenn ein 20 Drachmen übersteigender Betrug von jemand
verübt worden ist, welcher vorher schon zweimal wegen Betruges
wenigstens mit Gefängnis gestraft war;
9. wenn wenigstens drei Betrügereien, von welchen jede mehr
als 20 Drachmen beträgt, an dem Täter zugleich zu strafen sind;
10. wenn der Betrug die Summe von 400 Drachmen über-
steigt.
Der Betrug wird mit zeitlicher Kettenstrafe bestraft:
1. wenn der Betrüger vorher schon zweimal wegen Betruges
Kettenstrafe oder die Strafe des Arbeitshauses erlitten und nun
'wieder einen den Betrag von 20 Drachmen übersteigenden Betrug
begangen hat;
2. wenn von einer Bande oder von Vaganten in Verbindung
ein Betrug begangen worden ist, welcher mit Arbeitshaus zu strafen
wäre;
3. wenn wenigstens drei außerhalb einer Bande verübte, ein-

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