Object : Pandekten (1)

Zweites  Buch.
Das  Sachenrecht.
Erster  Abschnitt.  Einleitung.
Der  Besitz.
Erstes  Kapitel.
Die  allgemeinen  Grundsätze.
§  169.  Begriff  des  Besitzes.
zwiefache  Ordnung  für  die  Beziehungen  der  IndiEs ¬
  besteht  eine
viduen  zu  den  Sachgütern,  eine  thatsächliche  —  der  Besitz  —  und  eine
rechtliche  —  das  Eigenthum.
ist  die  reale  Herrschaft  über
possessio
1.  Besitz
die  Sachgüter.  Der  Besitz  ist  nicht,  wie  manche  vermeinen,  Recht.
Er  ist  vielmehr  ein  Phänomen,  welches  außerhalb  des  Rechtes  steht,  wenn
1)  Tit.  Dig.  de  adquirenda  vel  amittenda  possessione  41,  2.  —  Das  Haupt1803, ¬
  6.  1836;  die  7.  Auflage
werk  ist:  Savigny,  das  Recht  des  Besitzes  1.  Auflage
von  Rudorff  1865  veranstaltet  enthält  werthvolle  Zusätze  des  Herausgebers.  Bezeichwelches ¬
  Savigny  im  24.  Lebensfür ¬
  die  Macht  des  Genies  ist,  daß  dies  Werk
nend
jahre  in  wenigen  Wochen  entwarf  und  vollendete,  die  Besitzlehre  fast  ein  Jahrhundert
lang  beherrschte.  Die  rasch  hingeworfene  Jugendarbeit  mußte  unvermeidlich  neben
Auch  diese  Partien  des  Werkes  beihren ¬
  glänzenden  Vorzügen  Fehlgriffe  enthalten.
haupteten  in  Folge  der  bestechenden  Darstellung  und  der  Autorität  des  Verfassers
Geltung.  —  Hervorragend  durch  seine  dogmengeschichtlichen  Untersuchungen  ist  C.  G.
Bruns,  das  Recht  des  Besitzes  im  Mittelalter,  1848.  Neue  Anregungen  haben  die
geistvollen  Ausführungen  von  Ihering  der  Besitzlehre  gegeben.  Ihering  schrieb:
Grund  des  Besitzesschutzes  2.  Auflage  1869,  ferner:  der  Besitzwille  1889  und  den  seine
Ansichten  zusammenfassenden  Aufsatz:  der  Besitz  im  Handbuch  der  Staatswissenschaften
von  Conrad  Bd.  2  S.  406,  wiederabgedruckt  in  seinen  Jahrb.  Bd.  32  S.  41.  Die
ältere  Litteratur  über  d.  Besitz  giebt  Savigny  S.  7  und  Rudorff  in  der  7.  Aufl.
S.543  ff.,  die  neuere  Windscheid  Bd.  1  §  148,  vgl.  Nachtrag  zu  §§  148—153  S.  761—62.
Neuestens  noch  Strohal,  Besitzrecht  d.  Entwurfs  in  Iherings  Jahrb.  B.  29  S.  336,
Bd.  31  S.  1,  Bekker  zur  Reform  des  Besitzrechts,  daselbst  Bd.  30  S.  235  und  hierüber
Strohal,  das.  Bd.  31  S.  66,  Bekker,  der  Besitz  beweglicher  Sachen,  das.  Bd.  34  S.  1.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer