Zweites Buch.
Das Sachenrecht.
Erster Abschnitt. Einleitung.
Der Besitz.
Erstes Kapitel.
Die allgemeinen Grundsätze.
§ 169. Begriff des Besitzes.
zwiefache Ordnung für die Beziehungen der IndiEs ¬
besteht eine
viduen zu den Sachgütern, eine thatsächliche — der Besitz — und eine
rechtliche — das Eigenthum.
ist die reale Herrschaft über
possessio
1. Besitz
die Sachgüter. Der Besitz ist nicht, wie manche vermeinen, Recht.
Er ist vielmehr ein Phänomen, welches außerhalb des Rechtes steht, wenn
1) Tit. Dig. de adquirenda vel amittenda possessione 41, 2. — Das Haupt1803, ¬
6. 1836; die 7. Auflage
werk ist: Savigny, das Recht des Besitzes 1. Auflage
von Rudorff 1865 veranstaltet enthält werthvolle Zusätze des Herausgebers. Bezeichwelches ¬
Savigny im 24. Lebensfür ¬
die Macht des Genies ist, daß dies Werk
nend
jahre in wenigen Wochen entwarf und vollendete, die Besitzlehre fast ein Jahrhundert
lang beherrschte. Die rasch hingeworfene Jugendarbeit mußte unvermeidlich neben
Auch diese Partien des Werkes beihren ¬
glänzenden Vorzügen Fehlgriffe enthalten.
haupteten in Folge der bestechenden Darstellung und der Autorität des Verfassers
Geltung. — Hervorragend durch seine dogmengeschichtlichen Untersuchungen ist C. G.
Bruns, das Recht des Besitzes im Mittelalter, 1848. Neue Anregungen haben die
geistvollen Ausführungen von Ihering der Besitzlehre gegeben. Ihering schrieb:
Grund des Besitzesschutzes 2. Auflage 1869, ferner: der Besitzwille 1889 und den seine
Ansichten zusammenfassenden Aufsatz: der Besitz im Handbuch der Staatswissenschaften
von Conrad Bd. 2 S. 406, wiederabgedruckt in seinen Jahrb. Bd. 32 S. 41. Die
ältere Litteratur über d. Besitz giebt Savigny S. 7 und Rudorff in der 7. Aufl.
S.543 ff., die neuere Windscheid Bd. 1 § 148, vgl. Nachtrag zu §§ 148—153 S. 761—62.
Neuestens noch Strohal, Besitzrecht d. Entwurfs in Iherings Jahrb. B. 29 S. 336,
Bd. 31 S. 1, Bekker zur Reform des Besitzrechts, daselbst Bd. 30 S. 235 und hierüber
Strohal, das. Bd. 31 S. 66, Bekker, der Besitz beweglicher Sachen, das. Bd. 34 S. 1.