Korrealität und Novation.
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ganz abstrahirt, bloß um seines Inhaltes willen zu Statten gekommen
sein würde", und daß, nachdem Justinian in l. 28. Cod. de fidej. (8,41)
ausgesprochen habe, es sollten nicht schon durch den Prozeß mit einem
der mehreren correi promittendi, sondern erst durch Befriedigung des
Gläubigers die Mitschuldner befreit werden, — nun nur ein absolutorisches ¬
Erkenntniß auch für den Mitschuldner wirke. Ribb. beruft sich
hiefür auf „die gewiß völlig passende Analogie des Eides" und auf Pomponius ¬
in l. 42, §. 3. D. de jurej. (12, 6):
„Item si reus juravit, fidejussor tutus sit, quia et res judicata
secundum alterutrum eorum utrique proficeret“.
Diese Frage nach der selbständigen Wirksamkeit der res judicata hat
natürlich für das vorjustinianische Recht, so lange die Konsumtionskraft
der litiscontestatio allseitig feststand, gar keine Bedeutung, weil die Konsumtion ¬
und die daran sich anknüpfende Beseitigung der Obligationen der
übrigen correi stets schon durch die Litiskontestation entschieden war. Wir
finden daher auch keine Stelle, in welcher jene Frage ventilirt würde.
Diese gewinnt nun aber im Justin Recht ein Interesse dadurch, daß in
der l. 28. Cod. cit., welche der lit. cont. des Gläubigers mit einem der
Korrcalschuldner die Konsumtionskraft entzog, die Wirkung einer Freisprechung ¬
des Korrcalschuldners nicht entschieden war. Für solchen Fall
war man daber veranlaßt, die selbständige Wirkung der res judicata
ins Auge zu fassen, da es scheinen konnte, daß Justinian nur für den
Fall der Verurtheilung des Korrealschuldners habe der res judicata
(wie der litiscont.) die Liberationswirkung entziehen wollen. Hier fragte
es sich, ob der res judicata (absolutoria). abgesehen von der Litiskontestation, ¬
jene Kraft innegewohnt habe.
Noch bedeutsamer aber wird jene Frage für das Justin. Recht, falls
man mit v. Savigny (s. oben §. 45. Anm. 6.) annimmt, daß die Konsumtionskraft ¬
der lit. cont. nicht bloß für jenen Fall der l. 28. cit. sondern ¬
ganz allgemein aufgehoben worden sei. Es sind daher die Gründe
derer zu prüfen, welche der res judicata in Betreff der Korr.=Obl. selbständig =
dieselbe Wirkung beigelegt wissen wollen, welche die lit.-cont. im
vorjust. Recht unbestritten gehabt hat.
1. Was zuerst die Zusammenstellung der res judicata mit dem jusjurandum ¬
(dessen Wirkung für alle correi feststehe) anlangt, so will ich
indem ich die Beweiskraft dieses Umstandes in Abrede stelle, hiefür mich nicht
darauf berufen, daß ausdrücklich gesagt ist, „jusjurandum majorem habet
auctoritatem“, denn in vielen Stellen wird das jusjurandum (exactum)
allerdings der res judicata gleichgestellt. So sagt Ulp. in l. 1. pr. D.
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