Inhaltsverzeichnis : Kuntze, Johannes Emil: ¬Die Obligation und die Singularsuccession des römischen und heutigen Rechtes

Korrealität  und  Novation.
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ganz  abstrahirt,  bloß  um  seines  Inhaltes  willen  zu  Statten  gekommen
sein  würde",  und  daß,  nachdem  Justinian  in  l.  28.  Cod.  de  fidej.  (8,41)
ausgesprochen  habe,  es  sollten  nicht  schon  durch  den  Prozeß  mit  einem
der  mehreren  correi  promittendi,  sondern  erst  durch  Befriedigung  des
Gläubigers  die  Mitschuldner  befreit  werden,  —  nun  nur  ein  absolutorisches ¬
  Erkenntniß  auch  für  den  Mitschuldner  wirke.  Ribb.  beruft  sich
hiefür  auf  „die  gewiß  völlig  passende  Analogie  des  Eides"  und  auf  Pomponius ¬
  in  l.  42,  §.  3.  D.  de  jurej.  (12,  6):
„Item  si  reus  juravit,  fidejussor  tutus  sit,  quia  et  res  judicata
secundum  alterutrum  eorum  utrique  proficeret“.
Diese  Frage  nach  der  selbständigen  Wirksamkeit  der  res  judicata  hat
natürlich  für  das  vorjustinianische  Recht,  so  lange  die  Konsumtionskraft
der  litiscontestatio  allseitig  feststand,  gar  keine  Bedeutung,  weil  die  Konsumtion ¬
  und  die  daran  sich  anknüpfende  Beseitigung  der  Obligationen  der
übrigen  correi  stets  schon  durch  die  Litiskontestation  entschieden  war.  Wir
finden  daher  auch  keine  Stelle,  in  welcher  jene  Frage  ventilirt  würde.
Diese  gewinnt  nun  aber  im  Justin  Recht  ein  Interesse  dadurch,  daß  in
der  l.  28.  Cod.  cit.,  welche  der  lit.  cont.  des  Gläubigers  mit  einem  der
Korrcalschuldner  die  Konsumtionskraft  entzog,  die  Wirkung  einer  Freisprechung ¬
  des  Korrcalschuldners  nicht  entschieden  war.  Für  solchen  Fall
war  man  daber  veranlaßt,  die  selbständige  Wirkung  der  res  judicata
ins  Auge  zu  fassen,  da  es  scheinen  konnte,  daß  Justinian  nur  für  den
Fall  der  Verurtheilung  des  Korrealschuldners  habe  der  res  judicata
(wie  der  litiscont.)  die  Liberationswirkung  entziehen  wollen.  Hier  fragte
es  sich,  ob  der  res  judicata  (absolutoria).  abgesehen  von  der  Litiskontestation, ¬
  jene  Kraft  innegewohnt  habe.
Noch  bedeutsamer  aber  wird  jene  Frage  für  das  Justin.  Recht,  falls
man  mit  v.  Savigny  (s.  oben  §.  45.  Anm.  6.)  annimmt,  daß  die  Konsumtionskraft ¬
  der  lit.  cont.  nicht  bloß  für  jenen  Fall  der  l.  28.  cit.  sondern ¬
  ganz  allgemein  aufgehoben  worden  sei.  Es  sind  daher  die  Gründe
derer  zu  prüfen,  welche  der  res  judicata  in  Betreff  der  Korr.=Obl.  selbständig =
  dieselbe  Wirkung  beigelegt  wissen  wollen,  welche  die  lit.-cont.  im
vorjust.  Recht  unbestritten  gehabt  hat.
1.  Was  zuerst  die  Zusammenstellung  der  res  judicata  mit  dem  jusjurandum ¬
  (dessen  Wirkung  für  alle  correi  feststehe)  anlangt,  so  will  ich
indem  ich  die  Beweiskraft  dieses  Umstandes  in  Abrede  stelle,  hiefür  mich  nicht
darauf  berufen,  daß  ausdrücklich  gesagt  ist,  „jusjurandum  majorem  habet
auctoritatem“,  denn  in  vielen  Stellen  wird  das  jusjurandum  (exactum)
allerdings  der  res  judicata  gleichgestellt.  So  sagt  Ulp.  in  l.  1.  pr.  D.
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