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Zur österreichischen Strafproceßordnung von 1853.
Urtheil auf eine strengere Behandlung des Recurrenten abgeändert
Wenn nun
werden" (§. 467 I. Thl.; vgl. Jenull IV. 172).
dieses ganz auf dem Boden des consequent durchgeführten Inquisitionsprincips ¬
stehende Gesetz von der Starrheit desselben trotz einer strengen
Theorie und trotz jenes wichtigen und praktischen Bedenkens nachließ:
so konnte dabei nur die Erwägung maßgebend sein, daß es weder mit der
Würde der Rechtspflege, noch mit dem Zweck, der durch Einräumung
von Rechtsmitieln erreicht werden soll, sich vereinbaren läßt, wenn der
Gebrauch derselben zu einem Wagestücke gemacht wird. Als ein
Wagestück wird er aber gerade dem Unschuldigen, Bedrückten immer
erscheinen müssen, wenn er eine Verschlimmerung seiner Lage zur Folge
haben kann; ihm, der bereits unter dem Fehlgriff eines Gerichtes
leidet, muß ein neuer, noch ärgerer Fehlgriff nur allzu wahrscheinlich
sein: Die Zulassung der reformatio in pejus muß daher gerade diejenigen, ¬
die wirklich Grund haben, sich über eine richterliche Verfügung ¬
zu beschweren, vom Gebrauch der ihnen eingeräumten Rechtsmittel ¬
abschrecken, d. h. diese illusorisch machen.
Ist es aber diese Rechtsanschauung des Gesetzes, welche im §. 467
1. Thl. des Ges. vom J. 1803 nur ihren Ausdruck fand: so war wohl
auch Jenull (IV. S. 188) nicht in Irrthum, wenn er das, was
vom ordentlichen Rechtsmittel des Recurses ausdrücklich erklärt ist,
auch auf das außerordentliche Rechtsmittel der Wiederaufnahme des
Verfahrens anwendete — eine Ansicht, der freilich schon damals Waser
entgegentrat. (Zeitschr. für österr. Rechtsgel. 1843 I. 358).
Auf dem Boden der Strafproceßordnung vom J. 1853 läßt sich
die unbedingte Geltung des Verbots einer reformatio in pejus noch
leichter und entschiedener vertheidigen. Was die ältere Theorie bedenklich
machen konnte, ist hier ganz verschwunden; die Rechtsmittel sind jetzt
nicht blos für die Vertheidigung, sie sind in gleicher Weise für die
Anklage bereit. Ueberdieß, wie hoch man immer den Einfluß des Inquisitionsprincips ¬
in unserer Strafproceßordnung anschlagen mag, so
kann man doch nicht verkennen, daß von dem Augenblick an, wo die
Untersuchung abgeschlossen ist, der Proceß accusatorischen Formen
Formen, die doch wohl vor Allem die Bedeuunterworfen ¬
wird, —
tung haben müssen, daß das unter Mitwirkung beider Parteien ergangene ¬
Urtheil in Rechtskraft erwächst, d. h. daß es einen Zeitpunkt
geben muß, von welchem angefangen es nicht mehr ein Blatt Papier
ist, das nach individuellem Dafürhalten eines Richters im Namen derselben ¬
Gerechtigkeit zerrissen werden kann, welcher es seine Existenz
verdankt. „Wer unter Berufung auf die sogenannte materielle Gerechtigkeit," ¬
bemerkt Planck (Deutsches Strafverfahren S. 519), „in
Strafsachen diese Anschauungsweise nicht gelten lassen will, der vergißt,
daß der Begriff des formellen Rechts auch in Strafsachen gar nicht
entbehrt werden kann, wenn man nicht die Autorität des Richterspruchs
und die Sicherheit der Formen verlieren und dadurch einen unendlich
größeren Nachtheil herbeiführen will, als der ist, daß in einzelnen
selteneren Fällen ein Urtheil bestehen bleibt, welches nach der Meinung