Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Zur  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1853.
Urtheil  auf  eine  strengere  Behandlung  des  Recurrenten  abgeändert
Wenn  nun
werden"  (§.  467  I.  Thl.;  vgl.  Jenull  IV.  172).
dieses  ganz  auf  dem  Boden  des  consequent  durchgeführten  Inquisitionsprincips ¬
  stehende  Gesetz  von  der  Starrheit  desselben  trotz  einer  strengen
Theorie  und  trotz  jenes  wichtigen  und  praktischen  Bedenkens  nachließ:
so  konnte  dabei  nur  die  Erwägung  maßgebend  sein,  daß  es  weder  mit  der
Würde  der  Rechtspflege,  noch  mit  dem  Zweck,  der  durch  Einräumung
von  Rechtsmitieln  erreicht  werden  soll,  sich  vereinbaren  läßt,  wenn  der
Gebrauch  derselben  zu  einem  Wagestücke  gemacht  wird.  Als  ein
Wagestück  wird  er  aber  gerade  dem  Unschuldigen,  Bedrückten  immer
erscheinen  müssen,  wenn  er  eine  Verschlimmerung  seiner  Lage  zur  Folge
haben  kann;  ihm,  der  bereits  unter  dem  Fehlgriff  eines  Gerichtes
leidet,  muß  ein  neuer,  noch  ärgerer  Fehlgriff  nur  allzu  wahrscheinlich
sein:  Die  Zulassung  der  reformatio  in  pejus  muß  daher  gerade  diejenigen, ¬
  die  wirklich  Grund  haben,  sich  über  eine  richterliche  Verfügung ¬
  zu  beschweren,  vom  Gebrauch  der  ihnen  eingeräumten  Rechtsmittel ¬
  abschrecken,  d.  h.  diese  illusorisch  machen.
Ist  es  aber  diese  Rechtsanschauung  des  Gesetzes,  welche  im  §.  467
1.  Thl.  des  Ges.  vom  J.  1803  nur  ihren  Ausdruck  fand:  so  war  wohl
auch  Jenull  (IV.  S.  188)  nicht  in  Irrthum,  wenn  er  das,  was
vom  ordentlichen  Rechtsmittel  des  Recurses  ausdrücklich  erklärt  ist,
auch  auf  das  außerordentliche  Rechtsmittel  der  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  anwendete  —  eine  Ansicht,  der  freilich  schon  damals  Waser
entgegentrat.  (Zeitschr.  für  österr.  Rechtsgel.  1843  I.  358).
Auf  dem  Boden  der  Strafproceßordnung  vom  J.  1853  läßt  sich
die  unbedingte  Geltung  des  Verbots  einer  reformatio  in  pejus  noch
leichter  und  entschiedener  vertheidigen.  Was  die  ältere  Theorie  bedenklich
machen  konnte,  ist  hier  ganz  verschwunden;  die  Rechtsmittel  sind  jetzt
nicht  blos  für  die  Vertheidigung,  sie  sind  in  gleicher  Weise  für  die
Anklage  bereit.  Ueberdieß,  wie  hoch  man  immer  den  Einfluß  des  Inquisitionsprincips ¬
  in  unserer  Strafproceßordnung  anschlagen  mag,  so
kann  man  doch  nicht  verkennen,  daß  von  dem  Augenblick  an,  wo  die
Untersuchung  abgeschlossen  ist,  der  Proceß  accusatorischen  Formen
Formen,  die  doch  wohl  vor  Allem  die  Bedeuunterworfen ¬
  wird,  —
tung  haben  müssen,  daß  das  unter  Mitwirkung  beider  Parteien  ergangene ¬
  Urtheil  in  Rechtskraft  erwächst,  d.  h.  daß  es  einen  Zeitpunkt
geben  muß,  von  welchem  angefangen  es  nicht  mehr  ein  Blatt  Papier
ist,  das  nach  individuellem  Dafürhalten  eines  Richters  im  Namen  derselben ¬
  Gerechtigkeit  zerrissen  werden  kann,  welcher  es  seine  Existenz
verdankt.  „Wer  unter  Berufung  auf  die  sogenannte  materielle  Gerechtigkeit," ¬
  bemerkt  Planck  (Deutsches  Strafverfahren  S.  519),  „in
Strafsachen  diese  Anschauungsweise  nicht  gelten  lassen  will,  der  vergißt,
daß  der  Begriff  des  formellen  Rechts  auch  in  Strafsachen  gar  nicht
entbehrt  werden  kann,  wenn  man  nicht  die  Autorität  des  Richterspruchs
und  die  Sicherheit  der  Formen  verlieren  und  dadurch  einen  unendlich
größeren  Nachtheil  herbeiführen  will,  als  der  ist,  daß  in  einzelnen
selteneren  Fällen  ein  Urtheil  bestehen  bleibt,  welches  nach  der  Meinung
            
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