Metadaten : Münter, Johann Carl Ernst: ¬Das Roßtauscher-Recht

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als  Zeugen,  nicht,  weil  sie  vorzügliche  Kenntniß
vom  Körperbaue  des  Pferdegeschlechts  überhaupt
haben,  sondern,  weil  sie  das  Thier  als  fehlerhaft
vor  der  Entstehung  des  Processes  kannten.  In  diesem =
  Falle  fuͤhrt  diese  Art  des  Beweises  keine  Sonderbarkeit ¬
  mit  sich,  bleibt  ganz  in  den  Grenzen  eines ¬
  Beweises  durch  Zeugen.  Beruft  sich  der  Klager =
  b)  aber  auf  sie,  als  wuͤrkliche  Kunstverstandige: ¬
  er  hat  das  gefallene  oder  erstochene  Thier
3.  B.  durch  dieselben  besichtigen  lassen;  oder  Zeugen =
  geben  Symptome  einer  Krankheit  an,  ohne  zu
entscheiden,  ob  das  Thier  würklich  damit  behaftet ¬
  gewesen,  1)  dann  leidet  diese  Art  des  Beweises ¬
  freylich  verschiedene  beträchtliche  Abweichungen,
welche  ich,  hier  am  rechten  Orte  vorzutragen,  mich
uberzenge.
Es  wird  das  Beweismittel  durch  Sachkundige ¬
  nicht  anders  zur  Hand  genommen,  als  wenn
das  Gesetzbuch  und  die  verhandelten  Acten  den  Aufschluß =
  der  vorgelegten  Frage  nicht  enthalten.  2)
Beyde  Faͤlle  treten  zusammen,  wenn  der  Klager
Bedenken  trägt,  dem  Beklagten  einen  Eid  zuzuschieben, ¬
  und  entweder  keine  Zeugen  finden  kann,
oder  die  Aussage  der  abgehörten  Zeugen  unübereinstimmend ¬
  schwankt.  Dann  werden  Pferdeverstaͤndige,
als  arte  pertii,  aufgefordert,  ihr  Gutachten  zu  ertheilen, ¬
  nur  hier  entsteht  die  Frage,  wie  zu  procediren  sey:
Die=
            
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