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als Zeugen, nicht, weil sie vorzügliche Kenntniß
vom Körperbaue des Pferdegeschlechts überhaupt
haben, sondern, weil sie das Thier als fehlerhaft
vor der Entstehung des Processes kannten. In diesem =
Falle fuͤhrt diese Art des Beweises keine Sonderbarkeit ¬
mit sich, bleibt ganz in den Grenzen eines ¬
Beweises durch Zeugen. Beruft sich der Klager =
b) aber auf sie, als wuͤrkliche Kunstverstandige: ¬
er hat das gefallene oder erstochene Thier
3. B. durch dieselben besichtigen lassen; oder Zeugen =
geben Symptome einer Krankheit an, ohne zu
entscheiden, ob das Thier würklich damit behaftet ¬
gewesen, 1) dann leidet diese Art des Beweises ¬
freylich verschiedene beträchtliche Abweichungen,
welche ich, hier am rechten Orte vorzutragen, mich
uberzenge.
Es wird das Beweismittel durch Sachkundige ¬
nicht anders zur Hand genommen, als wenn
das Gesetzbuch und die verhandelten Acten den Aufschluß =
der vorgelegten Frage nicht enthalten. 2)
Beyde Faͤlle treten zusammen, wenn der Klager
Bedenken trägt, dem Beklagten einen Eid zuzuschieben, ¬
und entweder keine Zeugen finden kann,
oder die Aussage der abgehörten Zeugen unübereinstimmend ¬
schwankt. Dann werden Pferdeverstaͤndige,
als arte pertii, aufgefordert, ihr Gutachten zu ertheilen, ¬
nur hier entsteht die Frage, wie zu procediren sey:
Die=