Volltext : ¬Das österreichische Erbrecht (600)

I.  Abschnitt.  Die  gemeine  Erbfolge.
§.  84.  85.
358
gehörigen  Voraussetzungen  Anspruch  auf  Alimentation  hat.  §.  154.  Bgl,  auch
Scheidlein  §.  28.
5  Anders  der  herrschenden  Ansicht  zufolge  nach  röm.  Recht  (ef.  L.  16  §.  2  cit.
L.  3  §.  3  D.  de  usur.  22.  1.  Mühlenbruch  S.  462.  463;  vgl.  jedoch  Schmidt
S.  169  Note  52)  und  nach  preuß.  Recht:  A.  L.  R.  II  2  §.  422.  Einer  förmlichen
Enterbung  des  Notherben  bedarf  es  nicht:  so  genügt  z.  B.  die  Erklärung  des  Erblassers, ¬
  daß  er  den  seinem  (überschuldeten)  Sohne  gebührenden  Pflichttheil  den  Kindern ¬
  desselben  hinterlasse,  oder  daß  er,  da  sein  Sohn  ein  Verschwender  sei,  seine
Enkel  zu  alleinigen  Erben  einsetze.  Die  bloße  unmotivirte  Präterition  des  Notherben ¬
  dagegen  würde  zur  Enterbung  nicht  genügen,  wären  auch  dessen  Kinder  zu
Erben  eingesetzt:  es  gibt  keine  stillschweigende  Enterbung  bona  mente;  arg.  §.  782.
6  Ungegründet  ist  die  Behauptung  Nippel's  V  S.  90.  91,  daß  die  nicht  erfolgte ¬
  Zuwendung  des  Pflichtheils  an  die  Kinder  des  Ausgeschlossenen  unter  Umständen ¬
  als  geschehen  anzunehmen  sei;  dagegen  auch  van  der  Straß  S.  435  fg.  und
Natürlich  aber  genügt  die  Zuwendung  des
Stubenrauch  II  S.  680  Note**
Pflichttheils  an  die  Kinder  des  ausgeschlossenen  Notherben  in  jeder  erkennbaren
Weise;  z.  B.  die  Erklärung,  daß  der  verschwenderische  Sohn  zu  Gunsten  seiner  Kinder ¬
  enterbt  sein  sollte.
7  Dies  ist  unzweifelhaft  der  Fall,  wenn  der  Pflichttheil  des  ausgeschlossenen
Notherben  einem  Dritten  zugewendet  wurde.  Ist  der  Pflichttheil  zwar  einigen,  aber
nicht  allen  Kindern  des  Notherben  zugewendet  worden,  so  ist  die  Enterbung  nur
theilweise  ungültig,  und  der  Notherbe  kann  jenen  Theil  des  Pflichttheils  beandruchen, ¬
  der  bei  Zuwendung  desselben  an  alle  Kinder  auf  die  Übergangenen  entfallen
wäre  (vgl.  van  der  Straß  S.  443.  444),  da  doch  sicher  auch  von  vornherein  seine
Ausschließung  nur  auf  einen  Theil  des  Pflichttheils  beschränkt  werden  kann.  Ist
der  Pflichttheil  zwar  allen  Kindern,  aber  zu  ungleichen  Theilen  zugewendet  worden,
so  ist  nur  die  Theilungsvorschrift  ungültig.  Anm.  4.
6.  Verwirklichung  des  Pflichttheilsanspruchs.
§.  85.
Die  Verwirklichung  des  Pflichttheilsanspruchs  ist  nach  Verschiedenheit ¬
  der  Gestalt,  in  welcher  das  Pflichttheilsrecht  auftritt,  eine
verschiedene.  Ist  der  Pflichttheil  dem  Berechtigten  durch  Erbeinsetzung ¬
  hinterlassen,  so  hat  der  Notherbe  die  rechtliche  Stellung  eines
Miterben1;  er  ist  ihm  mittelst  eines  Vermächtnisses  zugewendet,  so
befindet  er  sich  in  der  Lage  eines  sonstigen  Vermächtnißnehmers,
doch  kann  er  die  Entrichtung  des  Legats  sofort  verlangen  (arg.
§.  774),  ohne  an  die  Frist  eines  Jahres  (§.  685)  gebunden  zu
Ist  aber  der  Pflichttheilsberechtigte  widerrechtlich  enterbt
sein?.
oder  wissentlich  übergangen  worden,  so  kann  er  den  ihm  gebühren2 ¬
  Vgl.  oben  §.  64  Anm.  8.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer