I. Abschnitt. Die gemeine Erbfolge.
§. 84. 85.
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gehörigen Voraussetzungen Anspruch auf Alimentation hat. §. 154. Bgl, auch
Scheidlein §. 28.
5 Anders der herrschenden Ansicht zufolge nach röm. Recht (ef. L. 16 §. 2 cit.
L. 3 §. 3 D. de usur. 22. 1. Mühlenbruch S. 462. 463; vgl. jedoch Schmidt
S. 169 Note 52) und nach preuß. Recht: A. L. R. II 2 §. 422. Einer förmlichen
Enterbung des Notherben bedarf es nicht: so genügt z. B. die Erklärung des Erblassers, ¬
daß er den seinem (überschuldeten) Sohne gebührenden Pflichttheil den Kindern ¬
desselben hinterlasse, oder daß er, da sein Sohn ein Verschwender sei, seine
Enkel zu alleinigen Erben einsetze. Die bloße unmotivirte Präterition des Notherben ¬
dagegen würde zur Enterbung nicht genügen, wären auch dessen Kinder zu
Erben eingesetzt: es gibt keine stillschweigende Enterbung bona mente; arg. §. 782.
6 Ungegründet ist die Behauptung Nippel's V S. 90. 91, daß die nicht erfolgte ¬
Zuwendung des Pflichtheils an die Kinder des Ausgeschlossenen unter Umständen ¬
als geschehen anzunehmen sei; dagegen auch van der Straß S. 435 fg. und
Natürlich aber genügt die Zuwendung des
Stubenrauch II S. 680 Note**
Pflichttheils an die Kinder des ausgeschlossenen Notherben in jeder erkennbaren
Weise; z. B. die Erklärung, daß der verschwenderische Sohn zu Gunsten seiner Kinder ¬
enterbt sein sollte.
7 Dies ist unzweifelhaft der Fall, wenn der Pflichttheil des ausgeschlossenen
Notherben einem Dritten zugewendet wurde. Ist der Pflichttheil zwar einigen, aber
nicht allen Kindern des Notherben zugewendet worden, so ist die Enterbung nur
theilweise ungültig, und der Notherbe kann jenen Theil des Pflichttheils beandruchen, ¬
der bei Zuwendung desselben an alle Kinder auf die Übergangenen entfallen
wäre (vgl. van der Straß S. 443. 444), da doch sicher auch von vornherein seine
Ausschließung nur auf einen Theil des Pflichttheils beschränkt werden kann. Ist
der Pflichttheil zwar allen Kindern, aber zu ungleichen Theilen zugewendet worden,
so ist nur die Theilungsvorschrift ungültig. Anm. 4.
6. Verwirklichung des Pflichttheilsanspruchs.
§. 85.
Die Verwirklichung des Pflichttheilsanspruchs ist nach Verschiedenheit ¬
der Gestalt, in welcher das Pflichttheilsrecht auftritt, eine
verschiedene. Ist der Pflichttheil dem Berechtigten durch Erbeinsetzung ¬
hinterlassen, so hat der Notherbe die rechtliche Stellung eines
Miterben1; er ist ihm mittelst eines Vermächtnisses zugewendet, so
befindet er sich in der Lage eines sonstigen Vermächtnißnehmers,
doch kann er die Entrichtung des Legats sofort verlangen (arg.
§. 774), ohne an die Frist eines Jahres (§. 685) gebunden zu
Ist aber der Pflichttheilsberechtigte widerrechtlich enterbt
sein?.
oder wissentlich übergangen worden, so kann er den ihm gebühren2 ¬
Vgl. oben §. 64 Anm. 8.