Inhaltsverzeichnis : ¬Das bürgerliche Recht der k. k. oesterreichischen Armee und der Militär-Gränz-Provinzen (Theil 3)

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Erfüllung  zu  vereiteln.  Allein  das  ginge  zu  weit:  nicht  jeder,  dem
der  Schuldner  den  Leistungsgegenstand  bloß  zeigt,  wird  damit  Erfüllungsdiener; ¬
  vielmehr  ist  erforderlich,  daß  der  Andre  eine  irgendwie
geartete  Macht  darüber  erhält.  Diese  Voraussetzung  ist  immer  dann
gegeben,  wenn  er  mit  der  Obhut  über  die  Sache  —  ausdrücklich
oder  stillschweigend  --  vom  Schuldner  beauftragt  ist,  wies  insbesondre
bei  Angestellten  und  Dienstboten,  unter  Umständen  auch  bei  Familienangehörigen ¬
  zutrifft;  eine  Einschränkung,  die  später  zu  besprechen  ist
(s.  unten  §  811),  gilt  freilich  für  ein  sehr  wichtiges  Schuldverhältnis,  für
die  Miete.
Soviel  ist  aber  jedenfalls  gewiß,  daß  der  Erfüllungsdiener  ist,
dem  nicht  bloß  eine  solche  tatsächliche  Macht,  eine  qualifizierte  Einwirkungsmöglichkeit, ¬
  sondern  ein  wirkliches  Recht  auf  den  Besitz
der  zu  leistenden  Sache  zusteht;  so  der,  dem  der  Schuldner  sie  vermietet, ¬
  verpachtet,  geliehen,  in  Verwahrung  gegeben  hat  (und  zwar  der
dazu  berechtigte  Schuldner;  sonst  tritt  ja  Haftung  wegen  eignen  Verschuldens ¬
  ein!).  Denn  dadurch,  daß  dieser  den  unmittelbaren  Besitz
weggab,  hat  er  sich  zwar  nicht  jeder  Möglichkeit  der  Obhut  entäußert,
aber  er  hat  sie  zu  einem  sehr  erheblichen  Teil  auf  den  Andern  übertragen ¬
  und  ihn  insoweit  zur  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit  beigezogen.
Das  ist  denn  auch  die  gemeine  Meinung"),  von  der  nur  Nußbaum
S.  60  f.  abweicht;  da  seine  Ausführungen  stehen  und  fallen  mit  der
von  ihm  aufgestellten  Definition  der  Verbindlichkeit,  die  wir  oben
zurückgewiesen  haben,  brauchen  wir  hier  nicht  weiter  darauf  einzugehen.
III.  1.  Nicht  für  alle  schädigenden  Handlungen  schlechthin,  sondern
wie  das  Gesetz  ausdrücklich  sagt
nur  für  das  Verschulden
des
Erfüllungsmittlers  hat  der  Schuldner  einzustehen.  Schuldhaft
handelt  aber,  wem  Vorsatz  oder  Fahrlässigkeit  zur  Last  fällt;  den
Begriff  der  Fahrlässigkeit  bestimmt  §  276.  Ob  das  Verschulden  in
einem  obligationswidrigen  Verhalten  besteht,  das  die  Erfüllung  unmöglich ¬
  macht  oder  beeinträchtigt,  oder  ob  es  den  subjektiven  Tatbestand
einer  unerlaubten  Handlung  im  Sinn  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  darstellt, ¬
  ist  gleichgültig;  das  eine  ist  so  gut  Verschulden  wie  das  andre.
Ebenso  wie  für  den  Begriff,  sind  für  den  Ausschluß  des  Verschuldens ¬
  die  allgemeinen  Grundsätze  maßgebend.  Nach  diesen  kann
eine  schuldhafte  Handlung  nur  begehen,  wer  zur  Zeit  ihrer  Verübung
Zurechnungsfähigkeit*)  besaß,  so  daß  in  allen  Fällen,  wo  diese  fehlt,
§  278  nicht  zur  Anwendung  kommt.*)  Soweit  ein  Zweifel  überhaupt
1)  Planck  S.  51;  Staudinger  S.  41;  Oertmann  IS.  38;  Schollmeyer ¬
  S.  103;  Kisch  S.  105;  Hoffmann  S.  117;  Asmis  S.  62;  Wertheimer ¬
  S.  34;  Redlich  S.  49.  Ebenso  im  Ergebnis  Matthiaß  S.  377.
)  Dieser  Ausdruck  ist  nach  dem  Vorbild
der  strafrechtlichen  Terminologie
gebräuchlich;  zutreffender  wär  es  wohl,  im  Anschluß  an  die  Ausdrucksweise  des
bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  Verantwortlichkeit  zu  reden.
Ebenso  Staudinger  S.41;  Schollmeyer  S.  104;  Crome  S.  119:
Matthiaß  S.  377;  Isay  S.  378;  Otto  S.  678;  Nußbaum  S.  83;  Hoff
            
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