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Erfüllung zu vereiteln. Allein das ginge zu weit: nicht jeder, dem
der Schuldner den Leistungsgegenstand bloß zeigt, wird damit Erfüllungsdiener; ¬
vielmehr ist erforderlich, daß der Andre eine irgendwie
geartete Macht darüber erhält. Diese Voraussetzung ist immer dann
gegeben, wenn er mit der Obhut über die Sache — ausdrücklich
oder stillschweigend -- vom Schuldner beauftragt ist, wies insbesondre
bei Angestellten und Dienstboten, unter Umständen auch bei Familienangehörigen ¬
zutrifft; eine Einschränkung, die später zu besprechen ist
(s. unten § 811), gilt freilich für ein sehr wichtiges Schuldverhältnis, für
die Miete.
Soviel ist aber jedenfalls gewiß, daß der Erfüllungsdiener ist,
dem nicht bloß eine solche tatsächliche Macht, eine qualifizierte Einwirkungsmöglichkeit, ¬
sondern ein wirkliches Recht auf den Besitz
der zu leistenden Sache zusteht; so der, dem der Schuldner sie vermietet, ¬
verpachtet, geliehen, in Verwahrung gegeben hat (und zwar der
dazu berechtigte Schuldner; sonst tritt ja Haftung wegen eignen Verschuldens ¬
ein!). Denn dadurch, daß dieser den unmittelbaren Besitz
weggab, hat er sich zwar nicht jeder Möglichkeit der Obhut entäußert,
aber er hat sie zu einem sehr erheblichen Teil auf den Andern übertragen ¬
und ihn insoweit zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit beigezogen.
Das ist denn auch die gemeine Meinung"), von der nur Nußbaum
S. 60 f. abweicht; da seine Ausführungen stehen und fallen mit der
von ihm aufgestellten Definition der Verbindlichkeit, die wir oben
zurückgewiesen haben, brauchen wir hier nicht weiter darauf einzugehen.
III. 1. Nicht für alle schädigenden Handlungen schlechthin, sondern
wie das Gesetz ausdrücklich sagt
nur für das Verschulden
des
Erfüllungsmittlers hat der Schuldner einzustehen. Schuldhaft
handelt aber, wem Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt; den
Begriff der Fahrlässigkeit bestimmt § 276. Ob das Verschulden in
einem obligationswidrigen Verhalten besteht, das die Erfüllung unmöglich ¬
macht oder beeinträchtigt, oder ob es den subjektiven Tatbestand
einer unerlaubten Handlung im Sinn des bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt, ¬
ist gleichgültig; das eine ist so gut Verschulden wie das andre.
Ebenso wie für den Begriff, sind für den Ausschluß des Verschuldens ¬
die allgemeinen Grundsätze maßgebend. Nach diesen kann
eine schuldhafte Handlung nur begehen, wer zur Zeit ihrer Verübung
Zurechnungsfähigkeit*) besaß, so daß in allen Fällen, wo diese fehlt,
§ 278 nicht zur Anwendung kommt.*) Soweit ein Zweifel überhaupt
1) Planck S. 51; Staudinger S. 41; Oertmann IS. 38; Schollmeyer ¬
S. 103; Kisch S. 105; Hoffmann S. 117; Asmis S. 62; Wertheimer ¬
S. 34; Redlich S. 49. Ebenso im Ergebnis Matthiaß S. 377.
) Dieser Ausdruck ist nach dem Vorbild
der strafrechtlichen Terminologie
gebräuchlich; zutreffender wär es wohl, im Anschluß an die Ausdrucksweise des
bürgerlichen Gesetzbuchs von Verantwortlichkeit zu reden.
Ebenso Staudinger S.41; Schollmeyer S. 104; Crome S. 119:
Matthiaß S. 377; Isay S. 378; Otto S. 678; Nußbaum S. 83; Hoff