Zur österreichischen Strafproceßordnung von 1853.
richten zur Pflicht gemacht wird solche Mittheilungen nachzutragen,
wenn sie aus Dringlichkeitsgründen nicht vor dem Acte erfolgen konnten.
Daß auch Enderkenntnisse der Staatsanwaltschaft nur zur Einsicht,
nicht in Abschrift, mitgetheilt werden, ist insofern unbedenklich, als in
jenen wenigen Fällen, wo der Staatsanwalt zur Berufungsausführung
der Entscheidungsgründe längere Zeit bedarf, das Kanzleipersonale der
Staatsanwaltschaft eine Abschrift anfertigen kann.
In dieselbe Ka
tegorie gehört die Bestimmung des §. 4 über die Beglaubigung des
Handzeichens eines des Schreibens Unkundigen, die des §. 9 über die
Unterlassung der Vorladung des Beschädigten, wenn von seiner Aus
sage keine Aufklärung zu erwarten ist und er auf die Vorladung zu
der (durch unmittelbare Vorladung veranlaßten) Schlußverhandlung selbst
verzichtet; — die des §. 10, welche im Fall einer solchen Schluß
verhandlung die Anklageschrift entfallen läßt. So wie die Anklage
schrift ist im System der Strafproceßordnung vom J. 1853 auch das
im §. 216 angeordnete vorläufige Verhör des Angeklagten durch den
Vorsitzenden und die Zeugenliste der Staatsanwaltschaft überflüssig,
wenn diese nicht in der That neue Anträge zu stellen hat. Wenn
also die §§. 12 und 13 beide auf Fälle einschränken, wo sie allein
noch allenfalls einigen Nutzen gewähren können, so ist darin eine
zweckmäßige Vereinfachung gewiß nicht zu verkennen.
Auch die Bestimmung des §. 15, nach welcher eine eingestellte
Untersuchung jederzeit wieder aufgenommen werden kann, ohne daß der
bezügliche Beschluß einem Rechtszuge unterworfen oder an die Parteien
auszufertigen wäre, ist in der Natur des Einstellungsbeschlusses voll
kommen gegründet, und die dadurch herbeigeführte Vereinfachung wird
durch kein Opfer erkauft.
Nach §. 16 „können" alle Angelegenheiten wegen Uebertretungen
bei den Oberlandesgerichten in einer Versammlung von einem Vorsitzen
den und zwei Richtern (beim obersten Gerichtshof von vier Richtern)
entschieden werden. Dies steht mit dem System der Strafproceßord
nung, welche sich bei Aburtheilung der minder schweren Verbrechen in
erster Instanz mit einem Collegium von Dreien begnügt, nicht in
Widerspruch. Dagegen scheint die facultative Fassung der fraglichen
Gesetzesstelle eine Ausnahme von der Regel des §. 20 der St. P. O.
zu enthalten, nach welcher die Zahl der Richter eine unverrückbar fest
gestellte sein soll. — Die Bestimmungen über die Protokollführung in
Uebertretungssachen (§§. 17 und 19) gehören ebenfalls zu den An
ordnungen dieser Kategorie; sie ändern äußere Formalitäten, ohne auf
den Gang des Processes selbst, den sie nur erleichtern, direkt zurück
zuwirken. Diese Anordnungen und ihre Einwirkung auf das Ver
fahren in Uebertretungssachen, die Hinweisung des §. 19 auf künftige
Anordnungen, durch welche den Polizei= oder politischen Behörden die
Bestrafung einiger im allgemeinen Strafgesetz vorgesehenen Ueber
tretungen zugewiesen werden sollen, endlich die Aufhebung der Justiz
ministerialverordnung vom 7. August 1857, Nr. 148, und die an
deren Stelle tretenden Bestimmungen der §§. 20 und 21 geben ein