Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Zur  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1853.
dasselbe  Gericht,  welches  vom  Proceß  förmlich  abließ,  den  nächsten
Tag  ebenso  förmlich  eine  Anklage  erhebt:
Auch  läßt  §.  6  eine  sehr  wichtige  Frage  ungelöst.  Setzen  wir  den
Fall,  daß  die  Schlußverhandlung  neue  Beweise  zum  Vorschein  bringt,
oder  gar,  daß  das  Richtercollegium,  welches  die  Schlußverhandlung
abhielt,  bei  unveränderter  Sachlage  die  Frage  des  Beweisrechtes  anders
auffaßt,  und  daß  es  sich  bestimmt  findet,  den  Angeklagten  für  schuldig
zu  erklären.  Es  sei  hier  nicht  hervorgehoben,  wie  ärgerlich  das  so
auffallende  Mißverhältniß  zwischen  zwei  einander  so  rasch  folgenden  Beschlüssen ¬
  zweier  aus  demselben  Gerichtshofe  gebildeten  Collegien  sein  müßte.
Nur  die  Frage  ist  zu  besprechen,  ob  in  einer  solchen  Schlußverhandlung ¬
  eine  Verurtheilung  rechtlich  zulässig  ist,  und  es
sei  gestattet,  hier  die  Gründe  auszuführen,  welche  für  die  verneinende
Beantwortung  dieser  Frage  geltend  gemacht  werden  können.  Das  Gesetz
läßt  dem  Beschuldigten  die  Wahl  zwischen  der  Berufung  und  der
Bitte  um  Anordnung  der  Schlußverhandlung.  Der  Ablassungsbeschluß,
dem  der  Beschuldigte  durch  sein  bloßes  Schweigen  zur  Rechtskraft  verhelfen ¬
  kann,  enthält  einen  feierlichen  Ausspruch,  ein  richterliches  Erkenntniß ¬
  in  dem  Sinne:  die  vorliegenden  Verdachtsgründe  reichen,
selbst  wenn  sie  in  der  Schlußverhandlung  nicht  entkräftet  werden,
nicht  aus,  um  die  Verurtheilung  rechtfertigen  zu  können.  Diesen
Spruch  hat  der  Beschuldigte  nun  einmal  für  sich,  und  er  kann
in  Folge  seiner  Berufung  nicht  in  pejus  geändert  werden.  Was  aber
von  dieser  Berufung  gilt,  muß  doch  wohl  auch  von  dem  Vertheidigungsmittel ¬
  gelten,  welches  dem  Beschuldigten  alternativ  anstatt  derselben,
im  Wege  der  Begünstigung,  eingeräumt  wird.  Es  ist  daher  auch
das  Begehren  einer  Schlußverhandlung  nur  ein  Rechtsmittel  gegen  den
Ablassungsbeschluß,  ein  Rechtsmittel  also,  durch  dessen  Ergreifung
der  Beschuldigte  seine  Lage  nicht  verschlimmern,  nur  verbessern  kann.
Wie  sollte  auch  jemand  den  Muth  finden,  eine  Schlußverhandlung  zu
begehren,  wenn  er  besorgen  müßte,  nicht  blos  daß  ein  neues  Beweismittel,
sondern  auch  daß  eine  strengere  Würdigung  der  bereits  vorhandenen
die  Richter  bestimmen  könnte,  den  bereits  förmlich  Freigesprochenen
zu  verurtheilen?
Daß  sich  für  die  entgegengesetzte  Ansicht  Vieles  sagen  läßt,
daß  für  sie  schon  das  Schweigen  des  Gesetzes  über  einen  so  wichtigen
Punkt  spricht,  wird  nicht  verkannt.  Um  so  wünschenswerther  ist
es,  daß  bald  dem  obersten  Gerichtshof  Gelegenheit  geboten  werde,  sich
über  die  Frage  auszusprechen.
Die  übrigen  Veränderungen,  welche  durch  die  24  Paragraphe  der
neuen  Verordnung  herbeigeführt  werden,  sind  nicht  alle  von  gleich
großer  Bedeutung.  Viele  neue  Bestimmungen  beschränken  sich  darauf,
mit  der  Weglassung  einer  doch  für  den  Proceß  unwesentlichen,  keine
reelle  Garantie  bietenden  Formalität  eine  Vereinfachung  der  Arbeit  zu
erkaufen.  So  die  Anordnung  des  §.  2,  nach  welcher  an  die  Staatsanwaltschaft ¬
  nur  einfache  Mittheilungen  des  Originals,  nicht  aber  besondere ¬
  Ausfertigungen  ergehen  sollen,  während  andererseits  den  Ge¬
            
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