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Zur österreichischen Strafproceßordnung von 1853.
dasselbe Gericht, welches vom Proceß förmlich abließ, den nächsten
Tag ebenso förmlich eine Anklage erhebt:
Auch läßt §. 6 eine sehr wichtige Frage ungelöst. Setzen wir den
Fall, daß die Schlußverhandlung neue Beweise zum Vorschein bringt,
oder gar, daß das Richtercollegium, welches die Schlußverhandlung
abhielt, bei unveränderter Sachlage die Frage des Beweisrechtes anders
auffaßt, und daß es sich bestimmt findet, den Angeklagten für schuldig
zu erklären. Es sei hier nicht hervorgehoben, wie ärgerlich das so
auffallende Mißverhältniß zwischen zwei einander so rasch folgenden Beschlüssen ¬
zweier aus demselben Gerichtshofe gebildeten Collegien sein müßte.
Nur die Frage ist zu besprechen, ob in einer solchen Schlußverhandlung ¬
eine Verurtheilung rechtlich zulässig ist, und es
sei gestattet, hier die Gründe auszuführen, welche für die verneinende
Beantwortung dieser Frage geltend gemacht werden können. Das Gesetz
läßt dem Beschuldigten die Wahl zwischen der Berufung und der
Bitte um Anordnung der Schlußverhandlung. Der Ablassungsbeschluß,
dem der Beschuldigte durch sein bloßes Schweigen zur Rechtskraft verhelfen ¬
kann, enthält einen feierlichen Ausspruch, ein richterliches Erkenntniß ¬
in dem Sinne: die vorliegenden Verdachtsgründe reichen,
selbst wenn sie in der Schlußverhandlung nicht entkräftet werden,
nicht aus, um die Verurtheilung rechtfertigen zu können. Diesen
Spruch hat der Beschuldigte nun einmal für sich, und er kann
in Folge seiner Berufung nicht in pejus geändert werden. Was aber
von dieser Berufung gilt, muß doch wohl auch von dem Vertheidigungsmittel ¬
gelten, welches dem Beschuldigten alternativ anstatt derselben,
im Wege der Begünstigung, eingeräumt wird. Es ist daher auch
das Begehren einer Schlußverhandlung nur ein Rechtsmittel gegen den
Ablassungsbeschluß, ein Rechtsmittel also, durch dessen Ergreifung
der Beschuldigte seine Lage nicht verschlimmern, nur verbessern kann.
Wie sollte auch jemand den Muth finden, eine Schlußverhandlung zu
begehren, wenn er besorgen müßte, nicht blos daß ein neues Beweismittel,
sondern auch daß eine strengere Würdigung der bereits vorhandenen
die Richter bestimmen könnte, den bereits förmlich Freigesprochenen
zu verurtheilen?
Daß sich für die entgegengesetzte Ansicht Vieles sagen läßt,
daß für sie schon das Schweigen des Gesetzes über einen so wichtigen
Punkt spricht, wird nicht verkannt. Um so wünschenswerther ist
es, daß bald dem obersten Gerichtshof Gelegenheit geboten werde, sich
über die Frage auszusprechen.
Die übrigen Veränderungen, welche durch die 24 Paragraphe der
neuen Verordnung herbeigeführt werden, sind nicht alle von gleich
großer Bedeutung. Viele neue Bestimmungen beschränken sich darauf,
mit der Weglassung einer doch für den Proceß unwesentlichen, keine
reelle Garantie bietenden Formalität eine Vereinfachung der Arbeit zu
erkaufen. So die Anordnung des §. 2, nach welcher an die Staatsanwaltschaft ¬
nur einfache Mittheilungen des Originals, nicht aber besondere ¬
Ausfertigungen ergehen sollen, während andererseits den Ge¬