Zeitbestimmungen. §. 97.
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der irrigen Meinung, der Termin sey eingetreten: so kann er das
Geleistete nicht zurückfordern, weil er es ja wirklich schuldig war
4. Es kann auch vorkommen, daß die Parthieen ein an sich
ungewisses Ereigniß doch lediglich als Termin behandeln wollen,
d. h. beabsichtigen, daß das auf jenes Ereigniß Verstellte sich jedenfalls ¬
verwirklichen und das Ereigniß nur den Zeitpunkt dieser
Verwirklichung bestimmen soll. Liegt diese Absicht erweislich*
vor: so ist, wenn es sich später zeigt, daß das Ereigniß gar nicht
eintreten wird, der Zeitpunkt dieser Gewißheit als Eintritt des TerHieraus ¬
folgt, daß ein in die Willkühr des
mins zu behandeln!
Verpflichteten gestellter Zahlungstermin mit dem Todestag desselben ¬
verfällt ; in einem solchen Falle kann zu Lebzeiten des Ver11) ¬
S. 488 Not. 21. Darüber, daß der Verpflichtete in der Regel das
Recht hat, vor dem Termin zu leisten, gehört das Nähere zur Lehre von der
Zahlung (im Ford. R.
12) Denn im Zweifel bildet das ungewisse Ereigniß eine wahre Bedingung,
so daß, wenn es nicht eintritt, die Grundsätze über weggefallene Bedingungen
gelten. Bei Verträgen muß natürlich erwiesen werden, daß beide Parthieen jene
Absicht theilten, §. 108. Namentlich ist dieß der Fall, wenn die Parthieen das
Ereigniß als ein gewisses ansehen und behandeln (Schweppe R. Privatr. § 120)
oder darin übereinstimmen, daß jedenfalls geschuldet werden soll, z. B. wenn sie
die Dauer eines Verhältnisses, welches jedenfalls nur ein temporäres seyn soll,
von einem solchen Ereignisse abhängig machen. D. 19, 2 loc. k. 4.
13) Z. B. A verpachtet sein Gut „bis zum Ablauf des Jahrs, in welchem
sein Sohn aus Amerika zurückkommen wird" an B; der Sohn stirbt im J. 1855
in Amerika; hier lauft der Pacht mit dem J. 1855 ab. — Ist das ungewisse
Ereigniß ein certum quando, d. h. die Zeit seines Eintritts, falls es je eintreten
würde, berechenbar: so gilt dann in solchen Fällen (Not. 12) der letztere Zeitpunkt
als Eintritt des Termins, sollte auch der Nichteintritt des Ereignisses früher gewiß ¬
werden. C. 6, 53 qdo dies est. 5.
14) Also wenn die Parthieen davon ausgingen, daß es sich blos von Festsetzung =
eines Zahlungstags handle, d. h. jedenfalls geleistet werden soll.
Wenn ich daher zu A sage: ich verspreche Dir meine Sache zu geben — wann
es mir gefällig seyn wird: so ist das Geschäft wirkungslos, wenn ich sterbe, ohne
für die Leistung mich entschieden zu haben, weil hier gar nicht bestimmt angedeutet
ist, daß ich jedenfalls zahlen wolle. D. de V. O. k. 46 §. 2 — Die Ansichten
der Schriftsteller sind hierüber sehr verschieden, indem ein Theil in allen Fallen
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Wächter, Württemb. Privatr. II.