Inhaltsverzeichnis : Handbuch des im Königreiche Württemberg geltenden Privatrechts (2)

Zeitbestimmungen.  §.  97.
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der  irrigen  Meinung,  der  Termin  sey  eingetreten:  so  kann  er  das
Geleistete  nicht  zurückfordern,  weil  er  es  ja  wirklich  schuldig  war
4.  Es  kann  auch  vorkommen,  daß  die  Parthieen  ein  an  sich
ungewisses  Ereigniß  doch  lediglich  als  Termin  behandeln  wollen,
d.  h.  beabsichtigen,  daß  das  auf  jenes  Ereigniß  Verstellte  sich  jedenfalls ¬
  verwirklichen  und  das  Ereigniß  nur  den  Zeitpunkt  dieser
Verwirklichung  bestimmen  soll.  Liegt  diese  Absicht  erweislich*
vor:  so  ist,  wenn  es  sich  später  zeigt,  daß  das  Ereigniß  gar  nicht
eintreten  wird,  der  Zeitpunkt  dieser  Gewißheit  als  Eintritt  des  TerHieraus ¬
  folgt,  daß  ein  in  die  Willkühr  des
mins  zu  behandeln!
Verpflichteten  gestellter  Zahlungstermin  mit  dem  Todestag  desselben ¬
  verfällt  ;  in  einem  solchen  Falle  kann  zu  Lebzeiten  des  Ver11) ¬
  S.  488  Not.  21.  Darüber,  daß  der  Verpflichtete  in  der  Regel  das
Recht  hat,  vor  dem  Termin  zu  leisten,  gehört  das  Nähere  zur  Lehre  von  der
Zahlung  (im  Ford.  R.
12)  Denn  im  Zweifel  bildet  das  ungewisse  Ereigniß  eine  wahre  Bedingung,
so  daß,  wenn  es  nicht  eintritt,  die  Grundsätze  über  weggefallene  Bedingungen
gelten.  Bei  Verträgen  muß  natürlich  erwiesen  werden,  daß  beide  Parthieen  jene
Absicht  theilten,  §.  108.  Namentlich  ist  dieß  der  Fall,  wenn  die  Parthieen  das
Ereigniß  als  ein  gewisses  ansehen  und  behandeln  (Schweppe  R.  Privatr.  §  120)
oder  darin  übereinstimmen,  daß  jedenfalls  geschuldet  werden  soll,  z.  B.  wenn  sie
die  Dauer  eines  Verhältnisses,  welches  jedenfalls  nur  ein  temporäres  seyn  soll,
von  einem  solchen  Ereignisse  abhängig  machen.  D.  19,  2  loc.  k.  4.
13)  Z.  B.  A  verpachtet  sein  Gut  „bis  zum  Ablauf  des  Jahrs,  in  welchem
sein  Sohn  aus  Amerika  zurückkommen  wird"  an  B;  der  Sohn  stirbt  im  J.  1855
in  Amerika;  hier  lauft  der  Pacht  mit  dem  J.  1855  ab.  —  Ist  das  ungewisse
Ereigniß  ein  certum  quando,  d.  h.  die  Zeit  seines  Eintritts,  falls  es  je  eintreten
würde,  berechenbar:  so  gilt  dann  in  solchen  Fällen  (Not.  12)  der  letztere  Zeitpunkt
als  Eintritt  des  Termins,  sollte  auch  der  Nichteintritt  des  Ereignisses  früher  gewiß ¬
  werden.  C.  6,  53  qdo  dies  est.  5.
14)  Also  wenn  die  Parthieen  davon  ausgingen,  daß  es  sich  blos  von  Festsetzung =
  eines  Zahlungstags  handle,  d.  h.  jedenfalls  geleistet  werden  soll.
Wenn  ich  daher  zu  A  sage:  ich  verspreche  Dir  meine  Sache  zu  geben  —  wann
es  mir  gefällig  seyn  wird:  so  ist  das  Geschäft  wirkungslos,  wenn  ich  sterbe,  ohne
für  die  Leistung  mich  entschieden  zu  haben,  weil  hier  gar  nicht  bestimmt  angedeutet
ist,  daß  ich  jedenfalls  zahlen  wolle.  D.  de  V.  O.  k.  46  §.  2  —  Die  Ansichten
der  Schriftsteller  sind  hierüber  sehr  verschieden,  indem  ein  Theil  in  allen  Fallen
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Wächter,  Württemb.  Privatr.  II.
            
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