Metadaten : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 10 (1889))

Fr. Altmann, Ueber einen Ordo iudiciarius vom Jahre 1204. 45

entwickelung im allgemeinen und die Geschichte der Reception
der fremden Rechte in Deutschland im besonderen aber seit-
dem voll und ganz anerkannt wird.
Es ist jedoch schon unmittelbar nach dem Erscheinen
des Stintzingschen Buches mehrfach mit Recht beklagt1) worden,
dass der Verfasser sich auf den Kreis der Schriften beschränkt
habe, welche ihre Verbreitung durch den Druck im 15. oder
im Anfang des 16. Jahrhunderts erlangt haben.
Gerade die ältesten populären Schriften sind dadurch der
Stintzingschen Untersuchung entzogen worden, dass sie nur
handschriftlich überliefert sind, während zahlreiche Werke
secundärer und desshalb minder wichtiger Art dort Berück-
sichtigung fanden, weil sie einer späteren Zeit angehören und
daher gedruckt waren.
Damit im Zusammenhänge steht der Umstand, dass
Stintzing nicht in der Lage gewesen ist, den Zeitpunkt des
Aufkommens der populären juristischen Litteratur im allge-
meinen näher zu bestimmen.
Für das Gebiet des kanonischen Rechts hat v. Schulte
zuerst mit Nachdruck darauf hingewiesen2), dass unmittelbar
nach Abfassung des Decretum Gratiani sich allerorten das
Bedürfniss nach Schriften geltend gemacht habe, welche leicht
zugänglich und ohne Lehrer und gelehrten Apparat verständ-
lich waren. Hierdurch sind jene zahlreichen Introductiones,
Summae metricae, Excerpta etc. über das Decret veranlasst
worden, deren Sammlung wir der bewundernswerthen Arbeits-
kraft Schuttes verdanken3).
Besonders zahlreich waren aber die populären Werke auf
dem Gebiete des Processrechts. Im Decret waren pro-
cessuale Vorschriften an verschiedenen Stellen zerstreut. Das
Bedürfniss nach Zusammenstellung derselben machte sich da-

*) Vgl. die von v. Schulte in seiner „Geschichte der Quellen und
der Litteratur des kanonischen Rechts“ Bd. II, 8. 478, Note 5 ange-
führten Kritiken des St.’schen Buches und v. Schulte selbst a. a. 0. —
2) v. Schulte in seinem 3. Beitrag zur Geschichte der Litteratur
über das Decret Grati ans (Sitzungsberichte der kk. Akademie zu Wien,
phil.-hist. Classe Bd. LXV (1870) 8. 21 ff.) 8. 24. — *) In der Note 2
angeführten Schrift vgl. auch noch Schuttes Literaturgeschichte Bd. I,
8. 218 n. IV; 8. 230 ff.

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