Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Ueber  das  Verhältniß
fürchtenden  Nachtheilen  einer  solchen  Spaltung  darf  es  gezählt  werden
(häufig  freilich  gehört  es  zu  den  Mitteln,  sie  herbeizuführen),  daß
mitunter  in  der  Literatur  selbst,  also  auf  dem  Gebiet  der  Theorie,  ein
Bestreben  sich  kundgibt,  einen  praktischen  Standpunkt  zu  betonen,  von
einer  praktisch=juristischen  Literatur  im  Gegensatze  zu  einer  rein  wissenschaftlichen, ¬
  wohl  auch  von  einer  praktischen  Theorie,  als  Gegensatz
einer  unpraktischen,  zu  sprechen.  Bestrebungen  dieser  Art,  sie  seien  nun
auf  bloße  Buchmacherei  zurückzuführen,  oder  darauf,  daß  Einzelne  mit
dem  stillen  aber  einflußreichen  Wirken  des  Praktikers  unzufrieden,  sich
auf  das  unruhige  Meer  der  Theorie  hinaus  begeben,  aber  freilich  nicht
ohne  eine  Schutzflagge,  welche  sie  vor  der  vollen  Strenge  wissenschaftlicher ¬
  Anforderungen,  vor  dem  droit  de  visite  wissenschaftlicher  Kritik
sichern  soll,  stützen  sich  eben  darauf,  daß  so  vielfach  verkannt  wird,  was
eben  angedeutet  wurde,  daß  nämlich  die  geistige  Atmosphäre,  in  welcher
Theoretiker  und  Praktiker  sich  bewegen,  eine  und  dieselbe  ist,  und  nur
die  Art,  wie  dieses  geschieht,  die  Einen  von  den  Anderen  unterscheidet.
Mit  doppelter  Freude  muß  man  daher  alles  dasjenige  begrüßen,
was  geeignet  ist,  die  Gefahr  solcher  Spaltungen  zu  verringern  oder
abzuwenden,  und  die  lebendige  Wechselwirkung,  die  zwischen  Theorie
und  Praxis  besteht,  als  nothwendig,  und  was  besser  ist,  als  wirklich
vorhanden  zu  zeigen.  In  diesem  Sinne  scheint  es  mir  in  hohem  Grade
erfreulich  zu  sein,  daß  schon  die  lange  Reihe  der  an  der  Spitze  dieses
Aufsatzes  aufgeführten  Werke  ein  Zeugniß  dafür  gibt,  mit  welcher  Aufmerksamkeit ¬
  die  Entscheidungen  des  österreichischen  obersten  Gerichtsund ¬
  Cassationshofes  in  Strafsachen  entgegengenommen  und  gewürdigt
werden.  Und  doch  ist  jenes  Verzeichniß  noch  keineswegs  ein  vollständiges.
Außer  den  angeführten,  blos  diesem  Zweck  gewidmeten  Arbeiten  ist  vor
Allem  die  „Allgemeine  Oesterreichische  Gerichtszeitung“  zu
erwähnen,  welche  gleichzeitig  mit  der  Gerichtsorganisation  von  1850
ins  Leben  tretend,  es  sich  vom  Anbeginne  bis  jetzt  zu  einer  ihrer
Hauptaufgaben  gemacht  hat,  die  Entscheidungen  des  österreichischen
obersten  Gerichtshofes  zu  veröffentlichen.  Ihr  ist  denn  auch  die  unverhältnißmäßig ¬
  größere  Mehrzahl  der  in  jenen  Werken  mitgetheilten
Entscheidungen  entnommen,  wie  denn  auch  noch  andere  österreichische
juristische  Zeitschriften  ihre  Mittheilungen  solcher  Entscheidungen  fast
ausschließlich  aus  ihr  zu  schöpfen  pflegen.
Andererseits  ist  an  der  Spitze  dieses  Aufsatzes  auch  eine  Sammlung ¬
  (Temmes  Archiv)  aufgeführt,  welche,  sich  nicht  auf  österreichische
Judicate  beschränkend,  strafrechtliche  Entscheidungen  aller  obersten  Gerichtshöfe ¬
  Deutschlands  zusammenstellt,  die  wir  aber  hier  anführen
können  und  müssen,  weil  in  derselben  den  österreichischen  Entscheidungen
ein  sehr  ansehnlicher  Platz  angewiesen  ist.
Diese  letztere  Erscheinung  verdient  wohl  in  mannigfacher  Beziehung
beachtet  und  erwähnt  zu  werden.  Vor  Allem  sehen  wir  in  ihr  einen
neuen  schönen  Beweis  dafür,  daß  gemeinsame  Arbeit  an  der  Reform
des  Strafprocesses  und  daß  die  Umgestaltung  des  österreichischen  Universitätswesens ¬
  die  Kluft,  welche  durch  eine  lange  Reihe  von  Jahren
            
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