Ueber das Verhältniß
fürchtenden Nachtheilen einer solchen Spaltung darf es gezählt werden
(häufig freilich gehört es zu den Mitteln, sie herbeizuführen), daß
mitunter in der Literatur selbst, also auf dem Gebiet der Theorie, ein
Bestreben sich kundgibt, einen praktischen Standpunkt zu betonen, von
einer praktisch=juristischen Literatur im Gegensatze zu einer rein wissenschaftlichen, ¬
wohl auch von einer praktischen Theorie, als Gegensatz
einer unpraktischen, zu sprechen. Bestrebungen dieser Art, sie seien nun
auf bloße Buchmacherei zurückzuführen, oder darauf, daß Einzelne mit
dem stillen aber einflußreichen Wirken des Praktikers unzufrieden, sich
auf das unruhige Meer der Theorie hinaus begeben, aber freilich nicht
ohne eine Schutzflagge, welche sie vor der vollen Strenge wissenschaftlicher ¬
Anforderungen, vor dem droit de visite wissenschaftlicher Kritik
sichern soll, stützen sich eben darauf, daß so vielfach verkannt wird, was
eben angedeutet wurde, daß nämlich die geistige Atmosphäre, in welcher
Theoretiker und Praktiker sich bewegen, eine und dieselbe ist, und nur
die Art, wie dieses geschieht, die Einen von den Anderen unterscheidet.
Mit doppelter Freude muß man daher alles dasjenige begrüßen,
was geeignet ist, die Gefahr solcher Spaltungen zu verringern oder
abzuwenden, und die lebendige Wechselwirkung, die zwischen Theorie
und Praxis besteht, als nothwendig, und was besser ist, als wirklich
vorhanden zu zeigen. In diesem Sinne scheint es mir in hohem Grade
erfreulich zu sein, daß schon die lange Reihe der an der Spitze dieses
Aufsatzes aufgeführten Werke ein Zeugniß dafür gibt, mit welcher Aufmerksamkeit ¬
die Entscheidungen des österreichischen obersten Gerichtsund ¬
Cassationshofes in Strafsachen entgegengenommen und gewürdigt
werden. Und doch ist jenes Verzeichniß noch keineswegs ein vollständiges.
Außer den angeführten, blos diesem Zweck gewidmeten Arbeiten ist vor
Allem die „Allgemeine Oesterreichische Gerichtszeitung“ zu
erwähnen, welche gleichzeitig mit der Gerichtsorganisation von 1850
ins Leben tretend, es sich vom Anbeginne bis jetzt zu einer ihrer
Hauptaufgaben gemacht hat, die Entscheidungen des österreichischen
obersten Gerichtshofes zu veröffentlichen. Ihr ist denn auch die unverhältnißmäßig ¬
größere Mehrzahl der in jenen Werken mitgetheilten
Entscheidungen entnommen, wie denn auch noch andere österreichische
juristische Zeitschriften ihre Mittheilungen solcher Entscheidungen fast
ausschließlich aus ihr zu schöpfen pflegen.
Andererseits ist an der Spitze dieses Aufsatzes auch eine Sammlung ¬
(Temmes Archiv) aufgeführt, welche, sich nicht auf österreichische
Judicate beschränkend, strafrechtliche Entscheidungen aller obersten Gerichtshöfe ¬
Deutschlands zusammenstellt, die wir aber hier anführen
können und müssen, weil in derselben den österreichischen Entscheidungen
ein sehr ansehnlicher Platz angewiesen ist.
Diese letztere Erscheinung verdient wohl in mannigfacher Beziehung
beachtet und erwähnt zu werden. Vor Allem sehen wir in ihr einen
neuen schönen Beweis dafür, daß gemeinsame Arbeit an der Reform
des Strafprocesses und daß die Umgestaltung des österreichischen Universitätswesens ¬
die Kluft, welche durch eine lange Reihe von Jahren