Contents : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (5 (1915))

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Johann Dorn,

die Kanoniker des Kapitols gebunden zu sein. Den Ge-
wählten müssen die Parochianen der Äbtissin nennen, da-
mit diese ihn dem Dompropst präsentiere.1) Wenige Jahre
später (1230) bestätigt Äbtissin Hadewig den Pfarrgenossen
das diesen unter ihrer Vorgängerin verliehene Wahlrecht2)
und im folgenden Jahre (1231) erteilt auch Erzbischof
Heinrich dazu seine Einwilligung.3)
Ungefähr gleichzeitig, 17. Dezember 1226, wurde ein
Streit, den das Kanonissenstift S. Cäcilien mit den Parochia-
nen von S. Peter über die Besetzung der Peterspfarre und
einige andere Punkte führte, durch Schiedsrichter bei-
gelegt: Wenn die Pfarrkirche S. Peter durch den Tod des
Plebans oder auf andere Weise frei wird, wählen die Pa-
rochianen zunächst drei Wahlmänner, diese nominieren
innerhalb dreier Wochen nach Erledigung der Pfarre drei
Kandidaten — gleichviel ob Kanoniker von S. Cäcilien
oder nicht, ob Priester oder nicht, wenn sie nur binnen
Jahresfrist die Priesterweihe empfangen können — und
schlagen die drei „nominati sive electi" der Äbtissin vor
(exhibere), die einen von ihnen, welchen sie will, innerhalb
acht Tagen dem Archidiakon zur Investitur mit der cura
animarum präsentieren muß. Kommen die Parochianen
diesen Bestimmungen nicht nach, so besetzt die Äbtissin
in dem betreffenden Fall die Pfarrei „tanquam patrona
ipsius", vernachlässigt die Äbtissin die rechtzeitige Prä-
sentation eines von den dreien an den Archidiakon, so
präsentieren diesmal die Pfarrgenossen einen derselben.
Weigert sich die Äbtissin ausdrücklich, ihre Rechte inner-
halb der festgesetzten acht Tage auszuüben, oder ist die

x) H. Kelleter, Gottfried Hagen, WZ XIII, 1894, 8. 215f.
2) Urkunde herausgegeben von Schäfer, Annalen LXXIV, 1902,
S. 96-98.
3) Knipping, Regesten, III. Bd., 1. Hälfte, Bonn 1909, 8. 112
Nr. 741. — Päpstliche Bestätigung der Pfarrwahlprivilegien durch Inno-
zenz VIII. (1490): Schäfer, Inventare, Annalen LXXXIII, 1907,
8. 121 Nr. 31. Vgl. H. Kelleter, Gottfried Hagen, WZ XIII, 1894,
8. 217f.; Schäfer, Inventare, Annalen LXXXIII, 1907, 8. 34 Nr. 142;
8. 116-123 Nr. 6, 8-11, 15-17, 26f., 34-37, 40-43.

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