fullscreen : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Die  Correalobligation.  §.  297.
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er  sich  von  dem  Schuldner  ein  Erfüllungsversprechen
geben
läßt?.
b.  Entstehung.
§.  297.
Eine  Correalobligation  kann,  wie  jede  andere  Obligation,
begründet  werden  durch  Rechtsgeschäft,  richterliche  Verfügung,
gesetzliche  Vorschrift.  In  allen  diesen  Fällen  aber  ist  das  Gemeinsame ¬
  das,  daß  die  Wirkung  einer  und  derselben  Thatsache  ungetheilt ¬
  auf  eine  Mehrheit  von  Personen  bezogen  wird!
1.  Vertrag.  a)  Es  wird  ein  Vertrag  zwischen  Mehreren  abdesselben ¬
  Gedankens  ist,  als  Prävention  (Occupation),  —  Gesichtspunkte,  von
welchen  jedenfalls  der  erste  in  unsern  Quellen  neben  dem  Gesichtspunkt  der
Consumtion  mit  Entschiedenheit  hervorgehoben  wird  (vgl.  Fitting  §.  31
Fritz  S.  98.  99).  Beweis  für  das  Gesagte  ist:  a)  daß  Justinian  den  Satz
daß  ein  Correalschuldner  durch  den  mit  dem  Mitschuldner  begonnenen  Prozeß
befreit  werde,  noch  besonders  aufgehoben  hat  (1.  28  C.  de  fidei.  8.  41),  während
er  von  dem  entsprechenden  Satze  für  die  Correalgläubiger  kein  Wort  sagt;
b)  daß  die  Compilatoren  eine  Reihe  von  Stellen,  in  denen  dieses  letzteren
Satzes  gedacht  wird,  aufgenommen  haben  (l.  2.  16  D.  h.  t.,  1.  5  D.  de  fidei.
46.  1,  1.  31  §.  1  D.  de  nov.  46.  2),  während  sie  die  Stellen,  welche  von
dem  ersteren  handelten,  entweder  ausgelassen  oder  unschädlich  gemacht  haben
(z.  B.  1.  2  D.  h.  t.,  1.  8  §.  1  D.  de  leg.  10  30).  Nichts  destoweniger  schreibt
die  herrschende  Meinung  dem  Streitbeginn  Einfluß  ebensowenig  auf  die  active
Correalobligation  zu,  wie  auf  die  passive  (vgl.  Vangerow  S.  102).  Die
hier  vertretene  Ansicht  ist  namentlich  von  Fitting  vertheidigt  worden,  welcher
nr
nut  darin  zu  weit  geht,  daß  er  die  litis  contestatio  auch  für  das  klassische
römische  Recht  lediglich  nach  dem  Gesichtspunkte  der  Wahl  wirken  läßt.  Diese
inseitigkeit  hat  vermieden  Fritz  XIX  §.  22—25.  Vgl.  noch  Samhaber
S.  95  fg.  S.  131  fg.,  Windscheid  krit.  VISchr.  III  S.  172—174,  Arndts
§.  271  Anm.  4,  E.  A.  Seuffert  in  Seuffert  Pand.  §.  295  Note  62
Baron  S.  363  fg.  (welcher  die  litis  contestatio  gegen  die  übrigen  Gläubiger
deßwegen  wirken  läßt,  weil  er  ihr  noch  für  das  Justinianische  Recht  consumirende ¬
  Kraft  zuschreibt).
2  L.  10  D.  de  pec.  const.  13.  5.  Diejenigen,  welche  den  Gesichtspunkt
der  Wahl  oder  Prävention  nicht  anerkennen,  haben  dieser  Stelle  gegenüber  einen
harten  Stand.  Vgl.  Fritz  XIX  §.  27  und  die  daselbst  gemachten  Literaturangaben, ¬
  Bruns  Zeitschr.  f.  R.Gesch.  I  S.  81—83,  Baron  S.  302
(welcher  gegen  die  Gesichtspunkte  der  Wahl  und  Prävention  polemisirt,  und
dafür  lehrt,  daß  der  Correalgläubiger  kraft  seines  Gläubigerrechts  die  Befugiiß ¬
  habe,  —  den  Schuldner  zu  verpflichten,  nur  ihm  zu  zahlen).
1  Vgl.  Windscheid  krit.  Ueberschau  S.  226—228.

§.  297.
            
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