Die Correalobligation. §. 297.
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er sich von dem Schuldner ein Erfüllungsversprechen
geben
läßt?.
b. Entstehung.
§. 297.
Eine Correalobligation kann, wie jede andere Obligation,
begründet werden durch Rechtsgeschäft, richterliche Verfügung,
gesetzliche Vorschrift. In allen diesen Fällen aber ist das Gemeinsame ¬
das, daß die Wirkung einer und derselben Thatsache ungetheilt ¬
auf eine Mehrheit von Personen bezogen wird!
1. Vertrag. a) Es wird ein Vertrag zwischen Mehreren abdesselben ¬
Gedankens ist, als Prävention (Occupation), — Gesichtspunkte, von
welchen jedenfalls der erste in unsern Quellen neben dem Gesichtspunkt der
Consumtion mit Entschiedenheit hervorgehoben wird (vgl. Fitting §. 31
Fritz S. 98. 99). Beweis für das Gesagte ist: a) daß Justinian den Satz
daß ein Correalschuldner durch den mit dem Mitschuldner begonnenen Prozeß
befreit werde, noch besonders aufgehoben hat (1. 28 C. de fidei. 8. 41), während
er von dem entsprechenden Satze für die Correalgläubiger kein Wort sagt;
b) daß die Compilatoren eine Reihe von Stellen, in denen dieses letzteren
Satzes gedacht wird, aufgenommen haben (l. 2. 16 D. h. t., 1. 5 D. de fidei.
46. 1, 1. 31 §. 1 D. de nov. 46. 2), während sie die Stellen, welche von
dem ersteren handelten, entweder ausgelassen oder unschädlich gemacht haben
(z. B. 1. 2 D. h. t., 1. 8 §. 1 D. de leg. 10 30). Nichts destoweniger schreibt
die herrschende Meinung dem Streitbeginn Einfluß ebensowenig auf die active
Correalobligation zu, wie auf die passive (vgl. Vangerow S. 102). Die
hier vertretene Ansicht ist namentlich von Fitting vertheidigt worden, welcher
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nut darin zu weit geht, daß er die litis contestatio auch für das klassische
römische Recht lediglich nach dem Gesichtspunkte der Wahl wirken läßt. Diese
inseitigkeit hat vermieden Fritz XIX §. 22—25. Vgl. noch Samhaber
S. 95 fg. S. 131 fg., Windscheid krit. VISchr. III S. 172—174, Arndts
§. 271 Anm. 4, E. A. Seuffert in Seuffert Pand. §. 295 Note 62
Baron S. 363 fg. (welcher die litis contestatio gegen die übrigen Gläubiger
deßwegen wirken läßt, weil er ihr noch für das Justinianische Recht consumirende ¬
Kraft zuschreibt).
2 L. 10 D. de pec. const. 13. 5. Diejenigen, welche den Gesichtspunkt
der Wahl oder Prävention nicht anerkennen, haben dieser Stelle gegenüber einen
harten Stand. Vgl. Fritz XIX §. 27 und die daselbst gemachten Literaturangaben, ¬
Bruns Zeitschr. f. R.Gesch. I S. 81—83, Baron S. 302
(welcher gegen die Gesichtspunkte der Wahl und Prävention polemisirt, und
dafür lehrt, daß der Correalgläubiger kraft seines Gläubigerrechts die Befugiiß ¬
habe, — den Schuldner zu verpflichten, nur ihm zu zahlen).
1 Vgl. Windscheid krit. Ueberschau S. 226—228.
§. 297.