Full text : Windscheid, Bernhard: Zur Lehre des Code Napoleon von der Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte

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mit  der  action  en  nullité  ou  en  rescision  geltend  gemacht
werden  muß?
Die  nächste  Quelle  für  die  Beantwortung  dieser  Frage
bilden  diejenigen  Artikel,  in  welchen  der  C.  N.  von  der  action
en  nullité  ou  en  rescision  ex  officio  handelt,  die  Art.
1304—1315.
In  dem  Art.  1304  bestimmt  er  den  Anfangspunkt  der
Verjährung  dieser  Klage  für  die  Fälle,  in  welchen  sie  auf  Zwang,
*),  Minderjährigkeit,  Interdiction'3)  oder
Betrug,  Irrthum
darauf  gegründet  wird,  daß  eine  verheirathete  Frau  ohne  Autorisation ¬
  ihres  Mannes  gehandelt  habe.  Im  Art.  1313  heißt
es  ferner,  daß  in  einzeluen  vom  Gesetze  namentlich  genannten
Fällen  auch  Großjährige  wegen  erlittener  Läsion  Restitution
verlangen  können").  Die  hauptsächlichsten  dieser  Fälle  sind:
Verletzung  über  sieben  Zwölftel  beim  Verkaufe  eines  Grund--— ¬

17)  In  der  Lehre  vom  Vergleiche  erstreckt  der  C.  N.  die  Klage  aus
Irrthum  auch  auf  Fälle,  in  welchen  nicht  der  Irrthum,  sondern
der  Mangel  der  Voraussetzung  der  Grund  der  Angreifbarkeit
des  Bergleichs  ist.  Abh.  VIII.  §.  3  i.  s.
Der  durch  Urtheil  verfügten  Interdiction,  wovon  der  C.  N.  allein
18)
handelt,  ist  die  in  Folge  des  Art.  29  des  Code  pénal  eintretende
gesetzliche  gleichzustellen.
19)  In  dem  projet  war  von  der  Läsion  der  Großjährigen  in  unmittelbarem ¬
  Zusammenhange  mit  der  Läsion  der  Minderjährigen  die
Redc.  In  dem  Art.  196.  III.  2,  welcher  dem  jetzigen  Art.  1303
des  C.  N.  entspricht,  hieß  es  zunächst,  wie  noch  jetzt  in  letzterem:
La  simple  lésion  donne  lieu  à  la  restitution  en  faveur
du  mineur  ..  .  contre  toutes  sortes  de  conventions  .  .4,  dann  aber
weiter  im  Gegensatze  dazu:  A  l'égard  des  majeurs  elle  ne  donne
lieu  à  la  restitution  que  dans  les  actes  de  vente  d'immeubles
et  dans  les  partages“.  Im  Staatsrathe  erhob  sich  Widerspruch ¬
  gegen  die  Anfechtbarkeit  des  Kaufs  wegen  laesio  enormis,
die  Entscheidung  wurde  ausgesetzt  und  deswegen  die  zweite  Hälfte
des  Art.  196  gestrichen.  Ihre  Stelle  vertritt  nun  der  Art.  1313.
Hinterher  hat  man  nach  einer  langen  Discussion  dennoch  die  römische ¬
  Regel  beibehalten,  nur  an  die  Stelle  der  Hälfte  712  gesetzt.
            
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