Einleitung.
Definition von nat. obl. findet sich nun aber in den Quellen
nicht, und es kann uns dieses nach dem oben Gesagten nicht
wundern, denn den Römern besteht das Besondere der nat. obl.
nur darin, daß sie eine Art von obligatio im gewöhnlichen
Sinn ist, und diese Besonderheit hat ihren Ausdruck gefunden
in der Bezeichnung der obl. als einer naturalis. Diese Benennung ¬
muß nun allerdings bis auf einen gewissen Grad als
eine charakterisirende angenommen werden, und zwar um so
mehr, als dieser Name nicht von Außen gegeben, sondern mit
diesen obll. selbst durch die Wissenschaft als sachgemäß angenommen ¬
ist; allein gerade die Besonderheit dieser Art von Obligationen, ¬
der Mangel der actio, wird durch dieses Wort an sich
so wenig bezeichnet, daß auch klagbare Obligationen in den
Quellen naturales obligationes genannt sind.
Es bleibt für uns daher immer noch die Frage, wie kann
es überhaupt eine obligatio geben ohne actio, ohne creditum,
und endlich auch ohne debitum, wenigstens ohne eigentliches
debitum? Ohne actio hat die obligatio keine Rechtswirkung,
ist daher im Recht nicht als obligatio anzusehen, und die nat.
obl., welche der actio entbehrt, ist in der That wirklich ohne
Rechtswirkung. Es werden freilich der obligatio außer der
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actio noch eine Reihe von andern A
sirtungen beigelegt, die bei
den klagbaren Obligationen neben der actio bei den klaglosen
allein dastehen, aber das sind, richtig betrachtet, keine Rechtswirkungen ¬
der obligatio. Sie lassen sich alle unter die Möglichkeit ¬
einer giltigen, unwiderruflichen solutio und die dadurch
wieder gegebene Möglichkeit einer Sicherung dieser solutio zusammenfassen; ¬
aber wird diese Möglichkeit der solutio durch die
actio zur Nothwendigkeit, und kommt dadurch in festen Zusammenhang ¬
mit der obligatio, so fehlt das gerade bei der
klaglosen obligatio, und diese wäre daher als rechtswirksam erst
vorhanden, wenn diese Möglichkeit sich verwirklicht hätte, d. h.
man könnte eigentlich erst nachträglich von einer nat. obligatio
reden, oder diese Obligation wäre Nichts als der Ausdruck für
die Giltigkeit einer geschehenen solutio u. s. w. Dem steht aber
entgegen, daß die Römer die Existenz der nat. obl. nicht von
dem wirklichen Eintritt dieser Möglichkeit abhängig machen, dieselbe ¬
vielmehr von diesen Wirkungen unabhängig entstehen lassen,