Full text : Schwanert, Hermann August: ¬Die Naturobligationen des römischen Rechts

Einleitung.
Definition  von  nat.  obl.  findet  sich  nun  aber  in  den  Quellen
nicht,  und  es  kann  uns  dieses  nach  dem  oben  Gesagten  nicht
wundern,  denn  den  Römern  besteht  das  Besondere  der  nat.  obl.
nur  darin,  daß  sie  eine  Art  von  obligatio  im  gewöhnlichen
Sinn  ist,  und  diese  Besonderheit  hat  ihren  Ausdruck  gefunden
in  der  Bezeichnung  der  obl.  als  einer  naturalis.  Diese  Benennung ¬
  muß  nun  allerdings  bis  auf  einen  gewissen  Grad  als
eine  charakterisirende  angenommen  werden,  und  zwar  um  so
mehr,  als  dieser  Name  nicht  von  Außen  gegeben,  sondern  mit
diesen  obll.  selbst  durch  die  Wissenschaft  als  sachgemäß  angenommen ¬
  ist;  allein  gerade  die  Besonderheit  dieser  Art  von  Obligationen, ¬
  der  Mangel  der  actio,  wird  durch  dieses  Wort  an  sich
so  wenig  bezeichnet,  daß  auch  klagbare  Obligationen  in  den
Quellen  naturales  obligationes  genannt  sind.
Es  bleibt  für  uns  daher  immer  noch  die  Frage,  wie  kann
es  überhaupt  eine  obligatio  geben  ohne  actio,  ohne  creditum,
und  endlich  auch  ohne  debitum,  wenigstens  ohne  eigentliches
debitum?  Ohne  actio  hat  die  obligatio  keine  Rechtswirkung,
ist  daher  im  Recht  nicht  als  obligatio  anzusehen,  und  die  nat.
obl.,  welche  der  actio  entbehrt,  ist  in  der  That  wirklich  ohne
Rechtswirkung.  Es  werden  freilich  der  obligatio  außer  der
i
actio  noch  eine  Reihe  von  andern  A
sirtungen  beigelegt,  die  bei
den  klagbaren  Obligationen  neben  der  actio  bei  den  klaglosen
allein  dastehen,  aber  das  sind,  richtig  betrachtet,  keine  Rechtswirkungen ¬
  der  obligatio.  Sie  lassen  sich  alle  unter  die  Möglichkeit ¬
  einer  giltigen,  unwiderruflichen  solutio  und  die  dadurch
wieder  gegebene  Möglichkeit  einer  Sicherung  dieser  solutio  zusammenfassen; ¬
  aber  wird  diese  Möglichkeit  der  solutio  durch  die
actio  zur  Nothwendigkeit,  und  kommt  dadurch  in  festen  Zusammenhang ¬
  mit  der  obligatio,  so  fehlt  das  gerade  bei  der
klaglosen  obligatio,  und  diese  wäre  daher  als  rechtswirksam  erst
vorhanden,  wenn  diese  Möglichkeit  sich  verwirklicht  hätte,  d.  h.
man  könnte  eigentlich  erst  nachträglich  von  einer  nat.  obligatio
reden,  oder  diese  Obligation  wäre  Nichts  als  der  Ausdruck  für
die  Giltigkeit  einer  geschehenen  solutio  u.  s.  w.  Dem  steht  aber
entgegen,  daß  die  Römer  die  Existenz  der  nat.  obl.  nicht  von
dem  wirklichen  Eintritt  dieser  Möglichkeit  abhängig  machen,  dieselbe ¬
  vielmehr  von  diesen  Wirkungen  unabhängig  entstehen  lassen,
            
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