Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Zur  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1853.
und  der  die  „Vertrauenspersonen  der  Parteien"  nicht  einmal  mit
umfaßt.
Jede  im  Proceß  vorgekommene  Thatsache  kann  also  zur  Kenntniß ¬
  völlig  unbetheiligter,  aus  bloßer  Neugierde  Anwesender  kommen,
jedenfalls  ist  es  dem  Gericht  (dem  Vorsitzenden)  gestattet,  jede  erwachsene ¬
  Person  männlichen  Geschlechtes  nach  seinem  Ermessen  als
Zuhörer  zuzulassen.  Diese  Zuhörer  sind  zu  schweigen  nicht  verpflichtet;
sie  sind  dazu,  wenn  sie  etwa  später  als  Zeugen  aufgerufen  werden,
nicht  einmal  berechtigt.  Heißt  es  nun  wirklich,  dieses  auch  den  Unbetheiligten ¬
  zulassende  Gesetz  anwenden,  in  seinem  Geiste  handeln,
wenn  man  demjenigen  die  Mittheilung  eines  einzelnen  Actes  versagt,
den  ein  rechtliches,  ein  nachgewiesenes  Interesse  bestimmt,  darum  zu
bitten?
Aber  noch  eine  andere  im  Gesetze  begründete  Rücksicht  wird  außer
Acht  gelassen,  wenn  ohne  ganz  besonderen  Grund  einem  solchen  Ansuchen ¬
  nicht  willfahrt  wird.  Ohne  Frage  entspricht  es  der  Richtung,
welche  das  Strafrecht  im  Laufe  der  Zeiten  genommen  hat,  und  die
seit  dem  Ende  des  vorigen  Jahrhunderts  in  vollster  Consequenz  eingehalten ¬
  wird,  daß  es  als  Theil  des  öffentlichen  Rechtes,  als  von
aller  Privatdisposition  unabhängig  behandelt  wird,  daß  seinen  Zwecken
alle  Privatrücksichten  weichen  müssen.  Allein  daraus  erfolgt  keineswegs ¬
  noch,  daß  auf  Privatinteressen,  auch  wo  es  unbeschadet  den
öffentlichen  geschehen  könnte,  keinerlei  Rücksicht  genommen  werden  darf.
Daß  unser  Gesetz  die  öffentliche  Natur  des  Strafrechts  nicht  so  verstehe, ¬
  beweist  die  Stellung,  die  dem  Beschädigten  rücksichtlich  seiner
Privatansprüche  eingeräumt  ist,  und  die  Anordnung  des  §.  66  der
St.  P.  O.,  nach  welcher  die  Erhebung  des  durch  die  strafbare  Handlung ¬
  zugefügten  Schadens  ohne  Einschränkung  auf  bestimmte  Fälle
angeordnet  ist  und  der  Umstand,  daß  der  Beschädigte  (als  Anzeiger)
selbst  auf  die  Bestimmung  des  Gerichtsstandes  Einfluß  üben  kann.
Ueberhaupt  wäre  es  aber  wohl  an  der  Zeit,  auf  den  Ursprung
zurückzuweisen,  und  vor  Ueberspannung  des  erst  seit  einem  halben  Jahrhundert ¬
  vollständig  durchgesetzten  Princips  zu  warnen.  Gewiß  wird
in  unserer  Zeit  Niemand  mehr  verlangen,  daß  das  staatliche  Interesse
an  Bestrafung  gewisser  Handlungen  dem  des  Privaten,  der  durch  sie
berührt  wird,  weiche;  allein  daß  der  Beschädigte  der  einst  sein  eigener
Richter  war,  Jahrhunderte  lang  wenigstens  den  Proceß  allein  in  Bewegung ¬
  hielt,  jetzt  ganz  als  an  der  Sache  unbetheiligt,  aus  dem  Proceß
hinausgewiesen,  oder  wenigstens  von  der  Benützung  der  durch  denselben
gewonnenen  Materialien  unbedingt  ausgeschlossen  werden  soll,  heißt
doch  die  Consequenz  gar  zu  weit  treiben
Fast  dasselbe  Bewandtniß  hat  es  mit  dem  Angeklagten  selbst.
Schuldig  gefunden  oder  nicht,  freigesprochen  oder  losgesprochen,  angeklagt ¬
  oder  durch  Ablassungsbeschluß  aus  dem  Proceß  ausgeschieden,  ist
er  doch  der  Mittelpunkt  aller  Vorgänge;  niemand  trägt  mehr  zu  ihrer
Abwicklung  bei,  von  niemand  werden  ihretwegen  so  große  Opfer  gefordert, ¬
  als  von  ihm;  und  er  sollte  von  jeder  nicht  durch  den  Zweck
            
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