699
Zur österreichischen Strafproceßordnung von 1853.
und der die „Vertrauenspersonen der Parteien" nicht einmal mit
umfaßt.
Jede im Proceß vorgekommene Thatsache kann also zur Kenntniß ¬
völlig unbetheiligter, aus bloßer Neugierde Anwesender kommen,
jedenfalls ist es dem Gericht (dem Vorsitzenden) gestattet, jede erwachsene ¬
Person männlichen Geschlechtes nach seinem Ermessen als
Zuhörer zuzulassen. Diese Zuhörer sind zu schweigen nicht verpflichtet;
sie sind dazu, wenn sie etwa später als Zeugen aufgerufen werden,
nicht einmal berechtigt. Heißt es nun wirklich, dieses auch den Unbetheiligten ¬
zulassende Gesetz anwenden, in seinem Geiste handeln,
wenn man demjenigen die Mittheilung eines einzelnen Actes versagt,
den ein rechtliches, ein nachgewiesenes Interesse bestimmt, darum zu
bitten?
Aber noch eine andere im Gesetze begründete Rücksicht wird außer
Acht gelassen, wenn ohne ganz besonderen Grund einem solchen Ansuchen ¬
nicht willfahrt wird. Ohne Frage entspricht es der Richtung,
welche das Strafrecht im Laufe der Zeiten genommen hat, und die
seit dem Ende des vorigen Jahrhunderts in vollster Consequenz eingehalten ¬
wird, daß es als Theil des öffentlichen Rechtes, als von
aller Privatdisposition unabhängig behandelt wird, daß seinen Zwecken
alle Privatrücksichten weichen müssen. Allein daraus erfolgt keineswegs ¬
noch, daß auf Privatinteressen, auch wo es unbeschadet den
öffentlichen geschehen könnte, keinerlei Rücksicht genommen werden darf.
Daß unser Gesetz die öffentliche Natur des Strafrechts nicht so verstehe, ¬
beweist die Stellung, die dem Beschädigten rücksichtlich seiner
Privatansprüche eingeräumt ist, und die Anordnung des §. 66 der
St. P. O., nach welcher die Erhebung des durch die strafbare Handlung ¬
zugefügten Schadens ohne Einschränkung auf bestimmte Fälle
angeordnet ist und der Umstand, daß der Beschädigte (als Anzeiger)
selbst auf die Bestimmung des Gerichtsstandes Einfluß üben kann.
Ueberhaupt wäre es aber wohl an der Zeit, auf den Ursprung
zurückzuweisen, und vor Ueberspannung des erst seit einem halben Jahrhundert ¬
vollständig durchgesetzten Princips zu warnen. Gewiß wird
in unserer Zeit Niemand mehr verlangen, daß das staatliche Interesse
an Bestrafung gewisser Handlungen dem des Privaten, der durch sie
berührt wird, weiche; allein daß der Beschädigte der einst sein eigener
Richter war, Jahrhunderte lang wenigstens den Proceß allein in Bewegung ¬
hielt, jetzt ganz als an der Sache unbetheiligt, aus dem Proceß
hinausgewiesen, oder wenigstens von der Benützung der durch denselben
gewonnenen Materialien unbedingt ausgeschlossen werden soll, heißt
doch die Consequenz gar zu weit treiben
Fast dasselbe Bewandtniß hat es mit dem Angeklagten selbst.
Schuldig gefunden oder nicht, freigesprochen oder losgesprochen, angeklagt ¬
oder durch Ablassungsbeschluß aus dem Proceß ausgeschieden, ist
er doch der Mittelpunkt aller Vorgänge; niemand trägt mehr zu ihrer
Abwicklung bei, von niemand werden ihretwegen so große Opfer gefordert, ¬
als von ihm; und er sollte von jeder nicht durch den Zweck