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Zur österreichischen Strafproceßordnung von 1853.
charakteristische Form der Specialuntersuchung) eine unerläßliche Vorbereitung ¬
war, mußte sie überall verdrängt werden, wo die Gesetzgebung
oder auch die Praxis frei genug sich bewegte, um das abgestorbene
historische Material offen ausstoßen zu können.
Ehe das aber zu Stande gebracht war, gab eine neue Bewegung
der Specialuntersuchung wieder neues Leben. So sonderbar es klingt,
so wahr ist es doch, daß die Folter die Entwicklung nicht blos der
Vorzüge, sondern auch der Schattenseiten des Inquisitionsprocesses gehemmt ¬
hatte. Erst als dieses allezeit bereite, alles Andere ersetzende,
aber eben darum doch wieder von einigen unverrückbaren Formen umgebene ¬
Proceßmittel hinwegfiel, ward die ganze Aufgabe, der ganze
Umfang der Mittel des Inquisitionsprocesses klar; erst jetzt spitzte die
Theorie sich zu und in kurzer Zeit bot die bereitwillig folgende Praxis
reichen Stoff zum Nachdenken über die Gefahren eines Strafverfahrens,
das die Parteien bei Seite schiebt und nichts stehen läßt, als eine ungegliederte ¬
Reihe von gerichtspolizeilichen Experimenten, die zuletzt thatsächlich ¬
nur von dem guten Willen und der Einsicht eines Einzigen
abhängen. Man fühlte das Bedürfniß, die juristische Natur des Processes ¬
wieder hervortreten zu lassen, den Parteien, ohne die ein Proceß
nun einmal nicht denkbar ist, wieder eine Stellung einzuräumen, eine
Mitwirkung, wenn auch nicht bei der Sammlung, so doch bei der
Prüfung und Erörterung der Beweismittel. — So ward in der Literatur ¬
und in einigen deutschen Gesetzen die Hauptuntersuchung
die jetzt
an die Stelle der früheren Specialuntersuchung gesetzt
allerdings ein neues, bedeutsames Element des Strafverfahrens hätte
werden können, und deren Absonderung nicht sowohl gegen die unnöthige, ¬
voreilige Einziehung in die Untersuchung, als gegen die Gefahr ¬
einer unverdienten Verurtheilung schützen sollte.
Auch dieser Bildungsproceß ward aber unterbrochen durch das
Hereindrängen der französisch=englischen Formen, vermöge deren, was
hier angestrebt wurde, viel vollständiger, einfacher und naturgemäßer
erreicht wird. An die Stelle der alten Special=, der neuen Hauptuntersuchung ¬
trat die mündliche Hauptverhandlung
Wenn nun die österreichische Strafproceßordnung neben der letzteren ¬
doch wieder eine Specialuntersuchung kennt, so mußte man sich
fragen, welchen Einfluß sie dieser Gliederung des der Schlußverhandlung ¬
entgegengesetzten Untersuchungsverfahrens eingeräumt habe. Es
ist nun gezeigt worden:
1, daß die Strafproceßordnung keinen bestimmten Theil des Untersuchungsgeschäftes, ¬
die Lösung keiner seiner Aufgaben der Spectaluntersuchung ¬
ausschließlich vorbehalten hat;
2, daß die gesetzlichen Vorschriften, vermöge deren die Einleitung
der Specialuntersuchung nur beim Vorhandensein gewisser Bedingungen
stattfinden kann, und nur mittelst eines zu den Acten gebrachten, motidaß ¬
diese Vorschriften, selbst abgesehen
virten Beschlusses erfolgt,
davon, daß jene Bedingungen nicht eben streng formulirt sind, nicht
ausreichen, um irgend Jemand dagegen zu schützen, daß er schon früher