Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Zur  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1853.
charakteristische  Form  der  Specialuntersuchung)  eine  unerläßliche  Vorbereitung ¬
  war,  mußte  sie  überall  verdrängt  werden,  wo  die  Gesetzgebung
oder  auch  die  Praxis  frei  genug  sich  bewegte,  um  das  abgestorbene
historische  Material  offen  ausstoßen  zu  können.
Ehe  das  aber  zu  Stande  gebracht  war,  gab  eine  neue  Bewegung
der  Specialuntersuchung  wieder  neues  Leben.  So  sonderbar  es  klingt,
so  wahr  ist  es  doch,  daß  die  Folter  die  Entwicklung  nicht  blos  der
Vorzüge,  sondern  auch  der  Schattenseiten  des  Inquisitionsprocesses  gehemmt ¬
  hatte.  Erst  als  dieses  allezeit  bereite,  alles  Andere  ersetzende,
aber  eben  darum  doch  wieder  von  einigen  unverrückbaren  Formen  umgebene ¬
  Proceßmittel  hinwegfiel,  ward  die  ganze  Aufgabe,  der  ganze
Umfang  der  Mittel  des  Inquisitionsprocesses  klar;  erst  jetzt  spitzte  die
Theorie  sich  zu  und  in  kurzer  Zeit  bot  die  bereitwillig  folgende  Praxis
reichen  Stoff  zum  Nachdenken  über  die  Gefahren  eines  Strafverfahrens,
das  die  Parteien  bei  Seite  schiebt  und  nichts  stehen  läßt,  als  eine  ungegliederte ¬
  Reihe  von  gerichtspolizeilichen  Experimenten,  die  zuletzt  thatsächlich ¬
  nur  von  dem  guten  Willen  und  der  Einsicht  eines  Einzigen
abhängen.  Man  fühlte  das  Bedürfniß,  die  juristische  Natur  des  Processes ¬
  wieder  hervortreten  zu  lassen,  den  Parteien,  ohne  die  ein  Proceß
nun  einmal  nicht  denkbar  ist,  wieder  eine  Stellung  einzuräumen,  eine
Mitwirkung,  wenn  auch  nicht  bei  der  Sammlung,  so  doch  bei  der
Prüfung  und  Erörterung  der  Beweismittel.  —  So  ward  in  der  Literatur ¬
  und  in  einigen  deutschen  Gesetzen  die  Hauptuntersuchung
die  jetzt
an  die  Stelle  der  früheren  Specialuntersuchung  gesetzt
allerdings  ein  neues,  bedeutsames  Element  des  Strafverfahrens  hätte
werden  können,  und  deren  Absonderung  nicht  sowohl  gegen  die  unnöthige, ¬
  voreilige  Einziehung  in  die  Untersuchung,  als  gegen  die  Gefahr ¬
  einer  unverdienten  Verurtheilung  schützen  sollte.
Auch  dieser  Bildungsproceß  ward  aber  unterbrochen  durch  das
Hereindrängen  der  französisch=englischen  Formen,  vermöge  deren,  was
hier  angestrebt  wurde,  viel  vollständiger,  einfacher  und  naturgemäßer
erreicht  wird.  An  die  Stelle  der  alten  Special=,  der  neuen  Hauptuntersuchung ¬
  trat  die  mündliche  Hauptverhandlung
Wenn  nun  die  österreichische  Strafproceßordnung  neben  der  letzteren ¬
  doch  wieder  eine  Specialuntersuchung  kennt,  so  mußte  man  sich
fragen,  welchen  Einfluß  sie  dieser  Gliederung  des  der  Schlußverhandlung ¬
  entgegengesetzten  Untersuchungsverfahrens  eingeräumt  habe.  Es
ist  nun  gezeigt  worden:
1,  daß  die  Strafproceßordnung  keinen  bestimmten  Theil  des  Untersuchungsgeschäftes, ¬
  die  Lösung  keiner  seiner  Aufgaben  der  Spectaluntersuchung ¬
  ausschließlich  vorbehalten  hat;
2,  daß  die  gesetzlichen  Vorschriften,  vermöge  deren  die  Einleitung
der  Specialuntersuchung  nur  beim  Vorhandensein  gewisser  Bedingungen
stattfinden  kann,  und  nur  mittelst  eines  zu  den  Acten  gebrachten,  motidaß ¬
  diese  Vorschriften,  selbst  abgesehen
virten  Beschlusses  erfolgt,
davon,  daß  jene  Bedingungen  nicht  eben  streng  formulirt  sind,  nicht
ausreichen,  um  irgend  Jemand  dagegen  zu  schützen,  daß  er  schon  früher
            
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