736 Einzelne Rechtsfälle.
zufügt, daß er auch einen eventuellen Verdienst sich nicht in Abzug
bringen zu lasten brauche.
Beklagte hat eingewandt: Kläger könne als Schlosser täglich
mindestens 3 M. verdienen, welcher Betrag von der Rente in Ab-
zug zu bringen sei.
Der erste Richter nahm an, Kläger sei durch seine Fußverletzung
nicht zu jeder körperlichen Arbeit unfähig; es sei ihm noch immer
möglich, täglich 1,50 bis 2 M. zu verdienen. Mit Rücksicht hieraus
bestimmte er die jährliche Rente auf 1200 M.
Der Berufungsrichter stellt nun fest: Kläger sei zur Zeit auch
zur Betreibung des Schlosserhandwerks unfähig; er spricht ihm eine
seiner ganzen bisherigen Einnahme gleichkommende Rente zu, indem
er annimmt, daß dieser Betrag, so lange der Kläger unfähig sei zur
Ausübung der bisherigen Thätigkeit, den ihm durch die Ver-
letzung verursachten Vermögensnachtheil bilde. Ob der Kläger durch
eine andere Thätigkeit, als durch sein Handwerk, einen Erwerb machen
könne, wird nicht geprüft; das Erkenntniß geht mithin davon aus,
daß es auf einen derartigen Erwerb nicht ankomme, indem ein solcher
bei der Berechnung der Entschädigungsrente nicht anzurechnen sei.
Mit Recht findet die Revisionsklägerin hierin eine unrichtige Auffassung
des Reichshaftpflichtgesetzes, des § 3 Nr. 2 und des § 7 des Gesetzes
vom 7. Juni 1871. Der Verletzte hat Anspruch auf Ersatz des
Vermögensnachtheils, welchen er durch eine in Folge der Verletzung
eingetretene zeitweise oder dauernde Erwerbsunfähigkeit oder Ver-
minderung der Erwerbsfähigkeit erleidet; dementsprechend ist die Rente
zu bestimmen. Daß derjenige, welcher sein Handwerk nicht mehr be-
treiben kann, schon aus diesem Grunde als erwerbsunfähig an-
zusehen sei, ist in keiner Weise ausgesprochen. An sich liegt aber
eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn Jemand überhaupt außer
Stande ist, durch irgend welche Thätigkeit einen Erwerb zu machen
ist er noch im Stande, etwas zu verdienen, so kann es sich nur um
eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit handeln. Wenn der Be-
rufungsrichter daher den Kläger schon deshalb als erwerbsunfähig
behandelt, weil derselbe sein früheres Handwerk nicht mehr betreiben
kann, so verletzt er die angeführten Gesetzesstellen. Vom Revisions-
beklagten ist zwar eingewandt: die Revisionsklägerin habe nur an-
geführt, daß Kläger als Schlosser noch einen Verdienst machen könne,
allein diese Anführung muß an sich dahin verstanden werden, daß
der Kläger sogar noch sein früheres Handwerk betreiben könne, und
736 Einzelne Rechtsfälle.
zufügt, daß er auch einen eventuellen Verdienst sich nicht in Abzug
bringen zu lasten brauche.
Beklagte hat eingewandt: Kläger könne als Schlosser täglich
mindestens 3 M. verdienen, welcher Betrag von der Rente in Ab-
zug zu bringen sei.
Der erste Richter nahm an, Kläger sei durch seine Fußverletzung
nicht zu jeder körperlichen Arbeit unfähig; es sei ihm noch immer
möglich, täglich 1,50 bis 2 M. zu verdienen. Mit Rücksicht hieraus
bestimmte er die jährliche Rente auf 1200 M.
Der Berufungsrichter stellt nun fest: Kläger sei zur Zeit auch
zur Betreibung des Schlosserhandwerks unfähig; er spricht ihm eine
seiner ganzen bisherigen Einnahme gleichkommende Rente zu, indem
er annimmt, daß dieser Betrag, so lange der Kläger unfähig sei zur
Ausübung der bisherigen Thätigkeit, den ihm durch die Ver-
letzung verursachten Vermögensnachtheil bilde. Ob der Kläger durch
eine andere Thätigkeit, als durch sein Handwerk, einen Erwerb machen
könne, wird nicht geprüft; das Erkenntniß geht mithin davon aus,
daß es auf einen derartigen Erwerb nicht ankomme, indem ein solcher
bei der Berechnung der Entschädigungsrente nicht anzurechnen sei.
Mit Recht findet die Revisionsklägerin hierin eine unrichtige Auffassung
des Reichshaftpflichtgesetzes, des § 3 Nr. 2 und des § 7 des Gesetzes
vom 7. Juni 1871. Der Verletzte hat Anspruch auf Ersatz des
Vermögensnachtheils, welchen er durch eine in Folge der Verletzung
eingetretene zeitweise oder dauernde Erwerbsunfähigkeit oder Ver-
minderung der Erwerbsfähigkeit erleidet; dementsprechend ist die Rente
zu bestimmen. Daß derjenige, welcher sein Handwerk nicht mehr be-
treiben kann, schon aus diesem Grunde als erwerbsunfähig an-
zusehen sei, ist in keiner Weise ausgesprochen. An sich liegt aber
eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn Jemand überhaupt außer
Stande ist, durch irgend welche Thätigkeit einen Erwerb zu machen
ist er noch im Stande, etwas zu verdienen, so kann es sich nur um
eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit handeln. Wenn der Be-
rufungsrichter daher den Kläger schon deshalb als erwerbsunfähig
behandelt, weil derselbe sein früheres Handwerk nicht mehr betreiben
kann, so verletzt er die angeführten Gesetzesstellen. Vom Revisions-
beklagten ist zwar eingewandt: die Revisionsklägerin habe nur an-
geführt, daß Kläger als Schlosser noch einen Verdienst machen könne,
allein diese Anführung muß an sich dahin verstanden werden, daß
der Kläger sogar noch sein früheres Handwerk betreiben könne, und