Inhaltsverzeichnis : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Zur  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1853.
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Dies  einmal  anerkannt,  ist  es  leicht,  die  verschiedenen,  in  dieser
Beziehung  sich  ergebenden  Fragen  zu  beantworten,  —
Wenn  nämlich
bezüglich  des  Verbrechens,  welches  in  dem  nach  §.  145  gefaßten  Beschluß ¬
  erwähnt  ist,  kein  Anklagebeschluß  ergehen  kann,  so  ist  ein  Ablassungsbeschluß ¬
  nur  dann  zu  fällen,  wenn  die  Untersuchung  auch  nicht
ergeben  hat,  daß  bezüglich  eines  anderen  Verbrechens  ein  Anklagebeschluß ¬
  begründet  ist.
Hat  sich  daher  die  Specialuntersuchung  auf  ein  bei  der  Einleitung
derselben  nicht  berücksichtigtes  Verbrechen  erstreckt,  so  sind  folgende
Fälle  möglich:
a)  Bezüglich  beider  sind  die  Bedingungen  eines  Anklagebeschlusses
gegeben;  in  diesem  Falle  müssen  nach  §.  200  lit.  b)  beide  Verbrechen ¬
  in  dem  Anklagebeschlusse  erwähnt  werden.
Es  treten  bezüglich  des  einen  die  Bedingungen  eines  Anklage=, ¬
  bezüglich  des  anderen  die  eines  Ablassungsbeschlusses
ein.  In  diesem  Falle  wird,  wie  gesagt,  nur  der  Anklagebeschluß  geschöpft, ¬
  ohne  daß  des  anderen  Verbrechens  in  dem  förmlich  ausgefertigten ¬
  Beschlusse  (anders  freilich  in  dem  Protokoll  über  die  Beschlußfassung ¬
  des  Gerichtes)  Erwähnung  geschieht.  Aus  dem  früher  Gesagten
ergibt  sich,  daß  es  dabei  nicht  darauf  ankommt,  ob  bezüglich  desselben ¬
  Verbrechens  die  Specialuntersuchung  schon  eingeleitet  sei,  welches
nunmehr  dem  Anklagebeschluß  zu  Grunde  gelegt  wird;  denn  das  Gesetz
verlangt  zu  einem  Anklagebeschluß  nur,  daß  derjenige,  wider  welchen
die  Untersuchung  stattgefunden  hat,  eines  bestimmten  Verbrechens
rechtlich  beschuldigt  erscheine  (§.  200);  es  schreibt  aber  nirgends  vor,
daß  wegen  eines  erst  während  der  Specialuntersuchung  entdeckten  Verbrechens ¬
  nachträglich  ein  besonderer  Einleitungsbeschluß  gefaßt  werden
solle.  In  der  That  ist  vielmehr  §.  145  St.  P.  O.  so  gefaßt,  daß
selbst  in  einer  Entscheidung  des  obersten  Gerichtshofes  (v.  5.  März
1856,  Z.  1985,  G.  Z.  Nr.  47;  Herbst  S.  26)  es  für  genügend
erklärt  wird,  daß  die  Specialuntersuchung  „wegen  Verbrechen“  überhaupt, ¬
  ohne  Angabe  eines  bestimmten  Verbrechens  eingeleitet  werde.
Auch  ist  zur  Begründung  dieser  Auffassung  bemerkt  worden,  es  ergebe
sich  dies  daraus,  daß  im  §.  145  nicht,  wie  im  §.  200,  von  einem
bestimmten  Verbrechen  die  Rede  sei.  Allein  §.  145  fordert  die  Begründung ¬
  des  Beschlusses,  und  wie  wäre  diese  möglich,  ohne  daß  der
Inhalt  der  Beschuldigung  angegeben,  das  Factum  erzählt  und  daraus
juristisch  deducirt  würde,  daß  in  demselben  der  Thatbestand  eines  Verbrechens ¬
  begründet  sei?  Welchen  Werth  hätte  überhaupt  der  ganze
Beschluß,  wenn  der  Richter  blos  in  einer  (an  das  Marino  Faliero'sche
ob  crimina  erinnernden)  allezeit  bereiten  Formel  erklären  dürfte:  er
leite  die  Untersuchung  „wegen  Verbrechen“  ein?  In  der  That  zeigt
sich  auch,  daß  der  oberste  Gerichtshof  bei  jener  Entscheidung  es  mit
einem  Falle  zu  thun  hatte,  wo  das  Factum  selbst  deutlich  genug  bezeichnet, ¬
  und  es  außer  Zweifel  war,  daß  dasselbe  ein  Verbrechen  begründe; ¬
  nur  die  Qualification  der  That  als  Raub  schien  dem  Oberlandesgericht ¬
  verfrüht,  und  es  sollte  die  Frage  in  dem  Beschluß  unerledigt
            
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