Contents : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 66 (1901))

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Die neuen Bestimmungen Über das Verfahren in Ehesachen.

weiter. Denn obgleich die Frau die deutsche Staatsangehörigkeit verloren
und eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, kann sie dennoch die
Nichtigkeits- und die Anfechtungsklage vor dem Gericht ihres letzten deutschen
Wohnsitzes erheben. Nehmen wir z. B. den Fall, eine Deutsche, welche
ihren Wohnsitz in München hatte, hätte hier in München einen dem griechisch-
orthodoxen Bekenntnisse angehörigen Russen geheiratet und hätte nun ihren
Wohnsitz in Odessa; die Ehe wäre hier vor dem Standesamt und vor dem
Archimandriten abgeschlossen; die Ehe wäre aber in Folge einer Nicht-
beobachtung der Vorschrift des § 1317 des BGB. nach § 1324 nichtig,
so hätte die Frau nach den bisherigen Bestimmungen keine Gelegenheit
gehabt, die Nichtigkeitsklage vor unseren Gerichten zu erheben. Das einzige
Gericht, an welches sie sich wenden konnte, war nach den bisherigen Be-
stimmungen der heilige Synod. Dieser fragt aber entsprechend den russischen
Gesetzen nur danach, ob die Ehe vor einem Geistlichen der orthodoxen
Kirche abgeschlossen ist, auch wenn nach dem Gesetze des Ortes der Ehe-
schließung die standesamtliche Trauung vorgeschrieben ist. Für den heiligen
Synod wäre daher ohne Rücksicht auf die Verletzung der Vorschriften des
§ 1317 BGB. die Ehe gültig und die Frau wäre daher nach dem früheren
Rechte nicht in der Lage gewesen, die Nichtigkeit ihrer Ehe geltend zu machen,
während sie jetzt nach § 606 Abs. 3 in der Lage ist, die Nichtigkeitsklage
bei. dem Gericht ihres letzten. deutschen Wohnsitzes. zu erheben,.
Auf der anderen Seite hat die bisherige Zuständigkeitsbestimmung
eine Beschränkung bezüglich Ehescheidungsklagen erfahren, welche Ausländer,
die im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz haben, bei deutschen Gerichten er-
heben wollen.
In solchen Fällen muß das Gericht jetzt nach § 606 Abs. 4 nicht
nur prüfen, ob der Mann bei ihm seinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
sondern es muß auch untersuchen, ob es nach den Gesetzen des Staates
zuständig ist, dem der Ehemann angehört, da wir in § 328 CPO. von
den ausländischen Gerichten das Gleiche verlangen.
Diese prozessuale Bestimmung ist ein Correlat zu der materiellrechtlichen
Bestimmung des Art. 17 EG. z. BGB., nach welcher für die Scheidung
der Ehe die Gesetze des Staates maßgebend sind, dem der Ehemann zur
Zeit der Erhebung der Klage angehört.
Diese Vorschriften haben in München dazu geführt, daß bei jeder
Ehescheidungsklage das Gericht die Vorlage eines Staatsangehörigkeits-
zeugnisses, mindestens aber einen Nachweis verlangt, aus welchem sich er-
giebt, welche Staatsangehörigkeit der Ehemann im Augenblicke der Erhebung
der Ehescheidungsklage hatte. Es ist mindestens fraglich, ob dies gewollt
war; bisher hatte der Richter z. B. das Eherecht nach der Konfession des
klagenden Theiles anzuwenden, es wurde aber nie eine Bescheinigung

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