Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Zur  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1853.
schwierig  ist,  daß  dabei  die  höheren  Gerichte  nur  zwischen  zwei  gleich
großen  Verlegenheiten  zu  wählen  haben,  daß  bei  dieser  künstlichen
Uebereinanderstellung  eines  mündlichen  und  eines  schriftlichen  Processes
das  Rechtsmittel  der  Berufung  verkümmert,  kann  man  einsehen,  ohne
doch  daraus  Folgerungen  abzuleiten,  welche  auch  dem  Verfahren  erster
Instanz  Gebrechen  aufnöthigen  würden,  die  es  nach  der  Anlage  des
Gesetzes  nicht  tragen  muß.
Ein  zweiter  Hauptunterschied  zwischen  der  österreichischen  Strafproceßordnung ¬
  vom  J.  1853  und  jenen  anderen  Gesetzen  wird  durch
die  Beweistheorie  begründet.  Auch  dieser  Unterschied  wirkt  auf  die
gegenseitige  Stellung  von  Untersuchung  und  Verhandlung  zurück.  Jenen
anderen  Strafproceßordnungen  kann  es  genügen,  daß  in  den  Acten
Alles  gesammelt  ist,  was  irgendwie  Einfluß  auf  die  Entscheidung
nehmen  kann,  was  künftig  als  Beweis  angesehen  werden  mag.  Ein
Gesetz  dagegen,  welches  die  Beweiskraft  an  das  Vorhandensein  gewisser
äußerer  Kriterien  knüpft,  muß  natürlich  auch  fordern,  daß  die  beweisenden
Thatsachen  in  jener  solennen  Form  constatirt  werden,  welche  zur  Beweiskraft ¬
  erforderlich  ist;  und  da  zu  besorgen  ist,  daß  die  Gelegenheit
dazu  nicht  wiederkehren  könnte,  muß  dergleichen  Formrücksichten  schon
im  Vorverfahren  Rechnung  getragen  werden.  Es  müssen  Acte,  die
sonst  leicht  der  Schlußverhandlung  hätten  vorbehalten  bleiben  können,
oft  schon  lange  vor  derselben  als  entbehrlich  wegfallen  würden,  schon
in  der  Untersuchung  vorgenommen  werden,  was  allerdings  den  Umfang, ¬
  nur  selten  aber  die  Bedeutung  der  letzteren  steigert.
Von  entscheidender  Wichtigkeit  aber  für  die  Stellung  der  Specialuntersuchung ¬
  ist  eine  andere  Tendenz,  welche  ebenfalls  der  österreichischen
Strafproceßordnung  vom  J.  1853  eigenthümlich  ist.  Nicht  blos  in
der  Untersuchung,  sondern  auch  in  der  Schlußverhandlung  gibt  sie  dem
Inquisitionsprincip  eine  durchgreifendere  Gewalt,  als  andere  verwandte ¬
  Gesetze  der  neuesten  Zeit.  Seiner  wahren  Natur  nach  aufgefaßt, ¬
  äußert  sich  aber  das  Inquisitionsprincip  nach  zwei  Richtungen:
In  Geltendmachung  des  Grundgedankens,  daß  die  Verbrechen  im
offentlichen  Interesse  bestraft  werden  müssen,  führt  es  zu  einer
vollständigen  Verkehrung  des  im  Civilproceß  bestehenden  Verhältnisses;
wie  dort  die  Parteien,  auf  den  passiv  abwartenden  Richter  einwirkend,
den  Gang  des  Processes  bestimmen,  wird  in  dem  Criminalproceß,  der
der  Inquisitionsmaxime  unterworfen  ist,  der  Richter  das  allein  active
Elememt  des  Processes;  die  Parteien  treten  zurück,  und  wenn  es  aufs
Aeußerste  geht,  verschwindet  die  eine  ganz,  die  andere  wird  zum  Objecte ¬
  der  Untersuchung.  Das  wird  dann  gewöhnlich  gerechtfertigt
durch  das  zweite  charakteristische  Merkmal  des  inquisitorischen  Processes: ¬
  das  unbedingte  Streben  nach  materieller  Wahrheit  im
Gegensatz  zur  formellen.
Die  Consequenz  ist  nun  diese:  der  Proceß,  sowie  er  abgeschlossen
ist,  erscheint  nicht  als  das  Werk  der  Parteien,  die  sich  selbst  es  zuzuschreiben ¬
  haben,  wenn  er,  schlecht  geführt,  zu  einem  nicht  entsprechenden
Ausgang  gebracht  wird,  oder  resultatlos  bleibt;  er  ist  das  Werk  des
            
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